Nicht immer endet mit dem Tod der Versicherungsvertrag – Was passiert im Erbfall?
Verstirbt ein naher Angehöriger, hinterlässt er regelmäßig in seinem Nachlass auch zahlreiche private Versicherungen. Manche privaten Versicherungsverträge enden automatisch ohne Kündigung. Andere müssen unter Einhaltung einer bestimmten Frist und Form gekündigt werden. Einige Verträge können von den Erben übernommen werden.
Das Wichtigste auf einen Blick:
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Privathaftpflicht: Endet bei Einzelpersonen automatisch, bei Familienverträgen läuft sie bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter.
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Kfz-Versicherung: Geht auf die Erben über, Prämien werden angepasst.
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Hausratversicherung: Endet bei Haushaltsauflösung, kann aber von Erben übernommen werden.
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Wohngebäudeversicherung: Wird von den Erben fortgeführt, reguläre Kündigungsfrist gilt.
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Rechtsschutz: Läuft bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter.
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Unfallversicherung: Vertrag endet, Auszahlung an Bezugsberechtigte.
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Lebensversicherung: Auszahlung an Bezugsberechtigte, sonst fällt die Summe in den Nachlass.
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Private Kranken- und Pflegeversicherung: Endet mit dem Tod, Angehörige können sie fortführen.
Wer seinen künftigen Erben Versicherungsangelegenheiten erleichtern will, erstellt eine vollständige Auflistung aller vorhandenen Versicherungen. Für Erben ist es empfehlenswert, sich im Erbfall umgehend an das jeweilige Versicherungsunternehmen zu wenden, um ein weiteres Vorgehen abzustimmen.
Was bei den nachstehenden privaten Versicherungssparten zu tun ist, wenn der Versicherungsnehmer stirbt und der Erbfall eingetreten ist, lesen Sie hier:
Privathaftpflichtversicherung
Bei einer Familienversicherung besteht für mitversicherte Familienangehörige Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Bezahlt der Hinterbliebene die nächste fällige Prämie weiter, wird er Versicherungsnehmer.
Ein Privathaftpflichtvertrag für eine Einzelperson endet mit deren Tod. Einer gesonderten Kündigung durch die Erben bedarf es nicht. Gezahlte Beiträge werden anteilig erstattet. Dabei ist es wichtig, den Versicherer umgehend über das Ableben zu informieren. Die Rückzahlungssumme wird ab dem Tag der Meldung berechnet.
Kfz-Versicherung
Der Versicherungsvertrag geht auf die Erben des Fahrzeuges über. Die Beiträge werden in diesem Fall an die persönlichen Voraussetzungen des Erben - wie Alter, Jahresfahrleistung – angepasst. Es besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Hausratversicherung
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Der bereits bezahlte Jahresbeitrag wird anteilig zurückgezahlt. Der Vertrag läuft aber dann weiter, wenn einer der Erben die Wohnung oder das Haus übernimmt. Er wird dann Versicherungsnehmer und tritt in den bisherigen Vertrag ein.
Wohngebäudeversicherung
Die Versicherungspolice geht auf die Erben über. Es entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Erben können in der Regel mit Dreimonatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
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Rechtsschutzversicherung
Der Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Beitragsperiode fort.
Voraussetzung: Die Prämie war am Todestag bezahlt und der Vertrag ist nicht aus sonstigen Gründen beendet. Das Fortbestehen des Vertrages bedeutet: Die Erben (oder sonstigen Personen) erhalten dann weiterhin Versicherungsschutz, wenn sie „in die Eigenschaft kennzeichnenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Erblassers eintreten und selbst in der betreffenden Eigenschaft tätig werden.“ Beispiel: Ein Erbe nimmt die bisher versicherte Eigenschaft des Verstorbenen als selbstständiger Unternehmer an und führt das Unternehmen fort.
Wird der Folgebeitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Damit wird derjenige Versicherungsnehmer, der den Beitrag gezahlt hat. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
Unfallversicherung
Der Unfalltod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden beim Versicherer gemeldet werden. Die Versicherungssumme wird an den Bezugsberechtigten gezahlt. Ohne vereinbartes Bezugsrecht, fällt diese Summe an den Versicherungsnehmer.
Unabhängig von der Todesursache gilt: Ist der Verstorbene Versicherungsnehmer und versicherte Person, endet der Vertrag. War der Verstorbene nur die versicherte Person und nicht Versicherungsnehmer, kann diese den Vertrag übernehmen oder die ggf. im Vertrag benannte Person. Sind minderjährige Kinder versicherte Personen, läuft der Vertrag in der Regel bis zur Volljährigkeit der Kinder beitragsfrei weiter, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ihr gesetzlicher Vertreter übernimmt die Position als Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist
Lebensversicherung
War der Verstorbene Versicherungsnehmer und zugleich versicherte Person, endet der Vertrag. Die Versicherungssumme wird an den Bezugsberechtigten gezahlt. Ist kein Bezugsrecht vereinbart, fällt diese Summe in den Nachlass und geht auf die Erben über.
Sind der Versicherungsnehmer sowie die versicherte Person unterschiedliche Personen und verstirbt die versicherte Person, erfolgt ebenfalls die Auszahlung an den Bezugsberechtigten. Ohne Vereinbarung eines Bezugsrechts fällt die Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer.
Stirbt der Versicherungsnehmer, der nicht versicherte Person war, wird eine ggf. bei Vertragsabschluss bestimmte Person neuer Versicherungsnehmer. Wurde niemand benannt, fällt der Vertrag an die Erben des Versicherungsnehmers.
Die Meldung des Todesfalls muss unverzüglich erfolgen. Vorgelegt werden müssen dem Versicherer regelmäßig der Versicherungsschein im Original und insbesondere auch
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eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort
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eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache, aus der sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod geführt hat, ergeben.
Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen kann der Versicherer zudem, je nach Bedingungswerk, auch ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person verlangen. Das gilt auch für Rentenversicherungspolicen, soweit sie Leistungen für den Todesfall vorsehen. Zum Teil muss ein solches Zeugnis vorgelegt werden.
Da der Versicherungsschein im Original verlangt wird, sollten Angehörige vor dem Versenden an den Lebensversicherer die Unterlagen fotokopieren. Empfehlenswert ist es, alle Unterlagen per Einschreiben-Rückschein an den Versicherer zu schicken.
Private Krankenversicherung und Pflegeversicherungen
Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht – bei der privaten Pflegepflichtversicherung sogar die Pflicht – den Versicherungsvertrag unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzuführen. Eine solche Erklärung müssen sie gegenüber dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abgeben.
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit der Versicherungsvertrag.