Nach dem Todesfall: Welche Versicherungen weiterlaufen – und welche nicht
Bund der Versicherten e. V. (BdV) gibt Orientierung für Hinterbliebene
Hamburg – Nach dem Verlust eines Angehörigen müssen die Hinterbliebenen trotz der eigenen Trauer viele organisatorische Aufgaben bewältigen. Dazu gehört auch, Versicherungen schnellstmöglich über den Todesfall zu informieren und die Verträge zu prüfen. Denn nicht jede Versicherung erlischt automatisch. Manche laufen weiter oder gehen auf die Erben über. „Gerade in dieser belastenden Zeit sorgt Klarheit darüber, welche Verträge weiterlaufen und welche enden, für Entlastung und vermeidet unnötige Kosten“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.
Besonders bei Verträgen mit Todesfallleistung ist es wichtig, die Versicherer über den Todesfall zu informieren. Hier gilt: Die Fristen zur Meldung sind oft sehr kurz. Welche Fristen genau gelten, ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen festgelegt. „Eine erste Mitteilung kann formlos per E-Mail erfolgen, Nachweise zum Versicherungsfall lassen sich später nachreichen – am besten in Kopie per Einschreiben“, sagt Boss. Die erforderlichen Dokumente variieren je nach Art der Versicherung. Deshalb ist es ratsam, alle Unterlagen frühzeitig zu sammeln. Dazu zählen der Toten- und Versicherungsschein, Geburts- und Sterbeurkunden sowie die Adress- und Bankdaten der begünstigten Personen. Sollte die verstorbene Person durch einen Unfall ums Leben gekommen sein, ist außerdem ein ärztlicher Bericht erforderlich.
Welche Verträge enden – und welche weiterlaufen
Nicht alle Versicherungen reagieren gleich auf den Tod der versicherten Person. Einheitlich geregelt ist es lediglich bei der Krankenversicherung: Sie endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Mitversicherte Personen können den Vertrag innerhalb von zwei Monaten fortführen. Stirbt eine (mit)versicherte Person, die nicht der Versicherungsnehmer ist, endet der Vertrag automatisch mit ihrem Tod.
Die folgenden Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Regelungen im Todesfall gestaltet sein können:
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Hausratversicherung: Der Schutz bleibt bei vielen Anbietern noch zwei Monate nach dem Tod bestehen – so haben Erbende Zeit, den Haushalt aufzulösen. Übernehmen Erb*innen die Wohnung, werden sie neuer Versicherungsnehmer.
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Familienhaftpflichtversicherung: Der Schutz besteht bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Wird die Prämie von der oder dem überlebende/n Ehepartner*in weitergezahlt, geht der Vertrag auf ihn oder sie über.
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Wohngebäudeversicherung: Sie geht automatisch auf die Erb*innen des Hauses über. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht nicht. Die Erb*innen können in der Regel mit Dreimonatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
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Kfz-Versicherung: Die Kfz-Versicherung geht automatisch auf die Erb*innen des Fahrzeugs über. Eine vorzeitige Kündigung per Sonderrecht ist nicht möglich – der Vertrag kann nur regulär gekündigt werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Auto verkauft wird: In diesem Fall geht die Versicherung auf die oder den neuen Eigentümer*in über. Diese*r kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Kauf kündigen. Hatte sie oder er zuvor keine Kenntnis vom bestehenden Vertrag, beginnt die Kündigungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie oder er davon erfährt. Die oder der neue Eigentümer*in kann dann entscheiden, ob die Kündigung sofort oder erst zum regulären Ende des Vertrags wirksam wird.
Tiefergehende Informationen unter anderem darüber, welche Fristen für den Totenschein sowie für die Sterbeurkunde gelten, finden Sie im BdV-Ratgeber Todesfall: Was tun mit Versicherungen und Formalitäten?.
Weitere Informationen
Hier geht's zum Ratgeber "Todesfall: Was tun mit Versicherungen und Formalitäten?"