Sturmschäden: Welche Versicherung zahlt für welchen Schaden?

Sturmwarnungen häufen sich und mit ihnen wächst die Sorge um mögliche Schäden am eigenen Haus. Doch wer zahlt, wenn der Wind mit über 62 Stundenkilometern um das Haus fegt und Schäden anrichtet? In solchen Fällen springt in der Regel die Wohngebäude- und Hausratversicherung – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Doch wie weist man einen Sturm nach, und welche Unterschiede gibt es beim Versicherungsschutz?
Das Wichtigste auf einen Blick:
-
Sturmschäden am Gebäude oder Hausrat sind oft über die Wohngebäude- und Hausratversicherung abgedeckt, wenn Sturm und Hagel mitversichert sind.
-
Der Nachweis eines Sturms erfolgt durch Windmessungen, die Bestätigung von Schäden in der Umgebung oder durch den Deutschen Wetterdienst.
-
Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden am Gebäude, z. B. durch umstürzende Bäume oder beschädigte Dächer.
-
Bei Hausratversicherungen werden Schäden an Möbeln und beweglichen Gegenständen durch Sturm abgedeckt.
-
Bei Unbewohnbarkeit des Gebäudes durch Sturm werden Hotel- und Rückreisekosten unter bestimmten Bedingungen erstattet.
Inhalt:
Windstärke: Wie der Nachweis für die Versicherung gelingt
Sturmschäden am Gebäude: Was versichert ist
Wenn der Sturm den Hausrat trifft
Sturm- und Hagelschäden nur mit Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt
Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit durch Sturm: Was die Versicherungen übernehmen
Rückreisekosten bei unbewohnbarem Gebäude durch Sturm
Unwetterschäden melden: wichtige Schritte zur Schadenregulierung
Windstärke: Wie der Nachweis für die Versicherung gelingt
Sturmschäden am Haus beziehungsweise dem Hausrat sind in der Wohn- bzw. Hausratversicherung versicherbar. Sie greifen aber in der Regel nur, wenn die Gefahren „Sturm und Hagel“ mitversichert sind und der Schaden durch einen Sturm gemäß den Versicherungsbedingungen verursacht wurde: Also durch eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (= Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h).
Den Nachweis eines Sturms muss der Versicherte selbst erbringen, am besten durch Windmessungen der Wetterämter. Ist am Wohnort keine Messstation vorhanden, wird der Nachweis erleichtert. In diesem Fall muss die versicherte Person nachweisen, dass der Sturm in der Umgebung Schäden an Gebäuden verursacht hat, die vorher in einwandfreiem Zustand waren, oder an anderen Gegenständen, die ebenso widerstandsfähig sind.
Alternativ kann er oder sie nachweisen, dass der Schaden aufgrund des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch den Sturm verursacht worden sein kann. Zur Recherche eignet sich die örtliche Tagespresse der „Sturmtage". Bleibt strittig, ob der Sturm Windstärke acht erreicht hat, kann man dies beim Deutschen Wetterdienst (Hotline: 0180-2913913) erfragen oder nachträglich feststellen lassen.
Schon gewusst?
Sturmflutschäden sind keine Sturmschäden im Sinne der Versicherungsbedingungen, auch über eine ergänzende Elementarschadenversicherung sind sie in der Regel leider nicht versichert. Lesen Sie hierzu den Artikel Sturmflutschäden – landunter auch beim Versicherungsschutz?.
Sturmschäden am Gebäude: Was versichert ist
Die Wohngebäudeversicherung übernimmt die Kosten für Schäden am versicherten Wohngebäude, etwa wenn Schornsteine zerstört sind oder Bäume auf das Gebäude stürzen. Sie deckt auch sturmbedingte Folgeschäden wie Wasserschäden an Wänden und Böden, die durch ein beschädigtes Dach oder zerbrochene Fenster eindringen. Im Zusammenhang mit Sturmschäden gibt es jedoch erhebliche Unterschiede im Versicherungsschutz, unter anderem bei Solar- und Wärmepumpenanlagen, Gebäudezubehör, Glasschäden, Nebengebäuden, Carports, Garagen, Gewächshäusern.
Einige Schäden sind gedeckt, andere nicht. Besteht Versicherungsschutz, variiert der Leistungsumfang oft erheblich – sei es durch unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen, Versicherungssummen, Entschädigungsobergrenzen oder gesonderte Selbstbehalte. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen klärt, was jeweils unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Wenn der Sturm den Hausrat schädigt
Die Hausratversicherung deckt Schäden durch Sturm an Möbeln und anderen beweglichen Gegenständen ab. Im Schadenfall zahlt der Versicherer stets so viel Geld, dass die Schäden beseitigt und auch im Fall eines Totalschadens die Hausratgegenstände komplett neu beschafft werden können. Der Versicherer übernimmt außerdem Aufräumkosten, zum Beispiel für den Abtransport von Überresten. Ähnlich wie bei der Wohngebäudeversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes bei Sturmschäden in den einzelnen Hausratversicherungstarifen sehr unterschiedlich.
Versicherte sollten daher ihre Versicherungsbedingungen genau prüfen. Wer sich zusätzlich vor den finanziellen Folgen von Naturereignissen wie Überschwemmung, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Rückstau oder Erdbeben schützen möchte, kann dies mit einer erweiterten Elementarschadenversicherung tun. Sie kann meist als Zusatzbaustein zur bestehenden Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden.
Gut zu wissen: Wenn beispielsweise durch umherfliegende Gegenstände oder umstürzende Bäume fremde Sachen beschädigt oder Personen verletzt werden, kommt die Privathaftpflichtversicherung (PHV) oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (HuG) auf.
Sturm- und Hagelschäden nur mit Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt
In der Kfz-Versicherung sind Sturm- und Hagelschäden nur dann mitversichert, wenn eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen wurde, die auch Bestandteil der Vollkaskoversicherung ist. Je nach Tarif sind hier auch Sturmschäden ab Windstärke 7 mitversichert. Wer nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, genießt keinen Versicherungsschutz.
Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit durch Sturm: Was die Versicherungen übernehmen
Wenn das versicherte Gebäude durch einen Sturm unbewohnbar wird, erstatten sowohl die Wohngebäude- als auch die Hausratversicherung die Hotelkosten – sofern diese mitversichert sind. Die Versicherungen übernehmen dann die Kosten für die vorübergehende Unterbringung. Allerdings ist die Entschädigung oft auf einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Höhe begrenzt. Beispielsweise kann die Entschädigung bei einer Wohngebäudeversicherung auf 50 Euro pro Tag für maximal 180 Tage begrenzt sein.
Da die genauen Leistungen und Begrenzungen je nach Versicherungsvertrag und Tarif variieren, empfiehlt es sich, die vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen zu prüfen. Sie können sich auch an unser BdV-Beratungsteam wenden, um Klarheit über die abgedeckten Leistungen zu erhalten.
Rückreisekosten bei unbewohnbarem Gebäude durch Sturm
Wird das versicherte Gebäude durch einen Sturm unbewohnbar, sehen sowohl die Hausrat- als auch die Wohngebäudeversicherung in den aktuellen Verträgen in der Regel eine Erstattung der Rückreisekosten vor. Trotzdem ist es ratsam, im Versicherungsvertrag nachzulesen, ob und unter welchen Bedingungen die Rückreisekosten gedeckt sind.
Unwetterschäden melden: wichtige Schritte zur Schadenregulierung
Betroffene müssen Unwetterschäden jeglicher Art unverzüglich der Versicherung melden. Zum einen in Textform. Besser ist es jedoch, sich zusätzlich telefonisch mit der zuständigen Schadenabteilung des Versicherers in Verbindung zu setzen. Für den weiteren Schriftverkehr sollten die Schadennummer und der Name des Sachbearbeiters beziehungsweise der Sachbearbeiterin der Schadenabteilung notiert werden.
Damit sich der Versicherer ein Bild vom Schaden machen kann, müssen die Betroffenen das Schadensbild so lange unverändert lassen, wie es der Versicherer verlangt. Betroffene sollten die Schäden am Gebäude und am Hausrat außerdem mit Fotos dokumentieren und eine genaue Aufstellung der beschädigten und zerstörten Gegenstände anfertigen. Hilfreich können auch Zeug*innen sein.
Müssen die Betroffenen die Schäden vor Erstellung des Gutachtens beheben, weil das Haus sonst unbewohnbar wäre, ist dies unbedingt mit dem Versicherer abzustimmen. Auch in diesem Fall müssen die behobenen Schäden ebenfalls dokumentiert und die entsprechenden Rechnungen von Handwerkerfirmen aufbewahrt werden. Gleiches gilt für die Entsorgung beschädigter Teile.
Wichtig: Versicherungsnehmer*innen haben eine Schadenminderungspflicht. Das heißt, sie müssen Sofortmaßnahmen ergreifen, um eine Vergrößerung des Schadens und weitere Schäden zu verhindern. Das bedeutet zum Beispiel, dass zerbrochene Fenster abgedichtet werden müssen, damit der Schaden nicht größer wird.
Das könnte Sie auch interessieren:
Sturmschäden durch umgestürzte Bäume: Wann zahlt die Wohngebäude-, Hausrat- oder Haftpflichtversicherung? Alles über Versicherungsschutz und Ihre Pflichten.
Wohngebäudeversicherung So rechnen Sie Ihre Eigenleistung im Schadenfall ab
Leitungswasserschaden in der Wohnung Welche Versicherung zahlt wann?
Undichte Silikonfuge Wer zahlt für den Wasserschaden?