Schlechte Rendite bei Liechtensteiner Lebens- oder Rentenversicherungen: BdV prüft Ihr Rücktrittsrecht
In der Hoffnung auf hohe Renditen haben zahlreiche Bundesbürger*innen in fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen (sogenannte Fondspolicen) aus Liechtenstein investiert. Mit der jährlichen Standmitteilung oder spätestens bei Vertragsablauf stellen jedoch viele fest, dass die Fondspolice nicht wunschgemäß performed hat. Kursverluste und hohe Kosten führen dazu, dass die Rendite deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibt. Oft bekommen Versicherte sogar weniger als die Summe der eingezahlten Prämien.
Das Wichtigste auf einen Blick:
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Viele fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen aus Liechtenstein liefern enttäuschende Renditen.
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Versicherte können bei fehlerhafter Rücktrittsbelehrung vom Vertrag zurücktreten.
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Betroffene Versicherer: u.a. Swiss Life Liechtenstein, Liechtenstein Life, Vienna-Life, PrismaLife.
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Bei Rückabwicklung erhalten sie alle eingezahlten Beiträge zuzüglich 5 % Zinsen für zumindest die letzten drei Jahre zurück
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Der BdV prüft Fondspolicen ab 2002 auf Rücktrittsmöglichkeiten.
Ein möglicher Ausweg: Versicherte können Ihre Verluste durch einen Rücktritt vom Vertrag unter gewissen Voraussetzungen ausgleichen. Durch die Rückabwicklung erhalten sie all Ihre eingezahlten Beiträge zuzüglich fünf Prozent Zinsen für mindestens drei Jahre zurück.
Der BdV prüft alle Fondspolicen, die ab dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden.
Ein Rücktritt lohnt sich in der Regel, wenn die einbezahlte Prämie höher ist als das Policenguthaben, das noch vorhanden ist oder nach Kündigung des Versicherungsvertrags ausbezahlt wurde. Ist die Rücktrittsbelehrung fehlerhaft, kann das Rücktrittsrecht ausgeübt werden.
Das liechtensteinische Recht kennt zwei Rücktrittsrechte.
Rücktritt wegen Informationsdefizit
Zum einen haben Versicherte das Recht, von der Fondspolice zurückzutreten, wenn ihnen die Versicherungsbedingungen sowie nach Liechtensteiner Recht vorgeschriebene Informationen nicht vor Einreichung des Versicherungsantrags zugegangen sind. Dieses Rücktrittsrecht erlischt spätestens vier Wochen nach Zugang der Police einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
Zusätzliches Rücktrittsrecht nur bei Lebensversicherungen
Darüber hinaus gilt ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht nur für Lebensversicherungen. Dieses Recht erlischt grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses.
Fehler, die zu einem Rücktrittsrecht führen können, sind vor allem:
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Belehrung nur über eines der beiden Rücktrittsrechte,
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Vertragsunterlagen enthalten mehrere, sich widersprechende Rücktrittsbelehrungen,
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Falsche Fristangaben für die Geltendmachung der Rücktrittsrechte,
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kein Hinweis auf Schriftformerfordernis beim voraussetzungslosen Rücktrittsrecht,
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kein Hinweis auf Zeitpunkt des Fristablaufs beim voraussetzungslosen Rücktrittsrecht.
Bei einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung können die beiden Rücktrittsrechte von Verbraucher*innen noch Jahre nach Ablauf der jeweiligen Frist geltend gemacht werden.
Liechtensteinische Rechtsprechung deutlich verbraucherfreundlicher
In Deutschland scheitert das Rücktrittsrecht häufig an der sogenannten Verwirkung. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ergibt sich aus § 242 BGB, wenn die Inanspruchnahme des Lebensversicherers – durch Versicherte – gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Im Gegensatz dazu ist die Liechtensteinische Rechtsprechung deutlich verbraucherfreundlicher. Die Verwirkung spielt hier bisher keine Rolle.
Die höchstrichterlichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshof (OGH) sind in den letzten Jahren weitgehend zugunsten der Versicherten ausgefallen und nimmt die Versicherer in die Pflicht.
Wie hilft Ihnen der BdV?
Für potenziell Betroffene prüft der BdV, ob die Rücktrittsbelehrung der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen ordnungsgemäß erfolgt ist. Verbraucher*innen, die Liechtensteiner Fondspolicen abgeschlossen haben, können gegen Honorar vom BdV prüfen lassen, ob ein Rücktrittsrecht für ihren Versicherungsvertrag besteht.
In diesem Fall helfen wir beim weiteren Vorgehen und nennen Betroffenen eine hierauf spezialisierte Liechtensteiner Rechtsanwaltskanzlei für eine tiefergehende Prüfung ihrer Ansprüche. Im Falle einer anwaltlichen Vertretung durch diese Kanzlei und gegebenenfalls auch gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Fondspolicen-Anbieter rechnet die Liechtensteiner Kanzlei die Kosten der Erstprüfung durch den BdV an.
BdV-Mitglieder zahlen ein geringeres Honorar für die Erstprüfung durch den BdV als Nicht-Mitglieder.
Welche Versicherer können betroffen sein?
Betroffen sind alle Fondspolicen ab 01.01.2002 – beispielsweise bei Swiss Life Liechtenstein (vormals CapitalLeben), Liechtenstein Life Assurance AG, Vienna-Life Lebensversicherung AG, Baloise Life in Liechtenstein AG, PrismaLife AG, Fortuna Lebens-Versicherungs AG oder Quantum Leben AG.
Was können Sie erhalten?
Bei einer Rückabwicklung erhalten Versicherte ihre eingezahlten Beiträge zurück zuzüglich 5 % Zinsen für zumindest die letzten drei Jahre.
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