Der will nur spielen - Tierhalterhaftpflicht und die Tiergefahr
Wohl alle Hundehalter*innen kennen das. Man geht mit dem Hund Gassi, trifft auf andere Hundebesitzer*innen, die Hunde spielen und toben miteinander. Und manchmal gerät das Spiel außer Kontrolle und die Hunde gehen sich an. Wie gut, wenn die Hundebesitzer*innen sich dann mit einer Hundehalterhaftpflichtversicherung abgesichert haben. Denn sie haften für Schäden, die ihr Liebling bei Dritten angerichtet hat.
Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung deckt einen Schaden, indem sie die Versicherungsnehmer*innen von berechtigten Ansprüchen gegen sie freistellt oder unberechtigte Ansprüche abwehrt.
Oft sind Hundehalter in der Rolle als Geschädigte überrascht, wenn der ihnen entstandene Schaden nur anteilig vom gegnerischen Haftpflichtversicherer reguliert wird, da ihnen ein Mitverschulden zugesprochen wird. Ein solches kann zum Beispiel auch durch den Hund der eigentlich geschädigten Person anzunehmen sein.
Die Tiergefahr
Das Halten eines Tieres wird im Schadensersatzrecht – ebenso wie der Gebrauch eines Kfz – als grundsätzlich gefahrgeneigt angesehen. Das heißt, von ihm geht potenziell eine Gefahr aus. Daher gibt es den Begriff der Tiergefahr.
Wenn nun diese – dem eigenen Hund innewohnende Tiergefahr – bei der Entstehung eines Schadens mitgewirkt hat, dann muss die geschädigte Person eine Kürzung ihres Schadensersatzanspruchs (wegen Mitverschulden) hinnehmen. Dies hat dann auf Seiten des Versicherungsrechts die Folge, dass die Hundehalterhaftpflichtversicherung des eigentlichen Schädigers nur den wegen des Mitverschuldens gekürzten Schadensersatzanspruch deckt.
Es kommt auf den Einzelfall an
Die Urteile in der Rechtsprechung sind unterschiedlich und stark auf die Einzelfälle bezogen. Es gibt sowohl Entscheidungen, bei denen die Tiergefahr des geschädigten Hundes vollständig hinter das Verschulden der schädigenden Hundehalterin bzw. des schädigenden Hundehalters zurücktritt, als auch Fälle, bei denen wegen der Tiergefahr des geschädigten Hundes eine hälftige Kürzung des Schadensersatzanspruchs als berechtigt angesehen worden ist.
Es kommt also bei der Bewertung der mitwirkenden Tiergefahr immer ganz auf den Einzelfall und das objektive und konkrete Geschehen an.