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Servicethemen | 09.12.2021

Winterreifenpflicht – ab wann steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel?

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Mit Sommerreifen über eisig-glatte Straßen zu schlittern, ist nicht nur gefährlich, sondern auch grob fahrlässig. Daher sollten Kfz-Halter*innen ihre Reifen rechtzeitig an die zunehmend widrige Witterung anpassen. „Sonst droht im Schadenfall ein verminderter Versicherungsschutz sowohl in der Kasko- als auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung“, mahnt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

Winterreifenpflicht in Deutschland ‚situativ‘

Doch ab wann sollten Kfz-Halter*innen Winterreifen aufziehen? „In Deutschland gibt es keinen gesetzlich geregelten Startschuss, ab dem Winterreifen als verpflichtend gelten. Man spricht allgemeiner davon, dass die Bereifung den Witterungsverhältnissen anzupassen ist“, so Boss. Zu diesen Witterungsverhältnissen zählen unter anderem Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.

Wird beispielsweise mit Sommerreifen bei winterlicher Witterung ein Unfall verursacht, prüft der Kaskoversicherer, ob der Schaden durch die ungeeignete Bereifung grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Versicherer würde dann unter Umständen nicht den kompletten Schaden übernehmen. „Daher empfiehlt es sich, vor Abschluss einer Kaskoversicherung darauf zu achten, dass der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Dann kürzt er auch bei grober Fahrlässigkeit die Leistung nicht. Allerdings kommt dieser Ratschlag keinem Freifahrtschein für die falsche Bereifung gleich. Schließlich sind Winterreifen sowohl für die eigene Sicherheit als auch für die anderer von hoher Relevanz“, sagt Boss.

Wird bei einem Unfall ein anderes Auto beschädigt, während man mit unangepasster Bereifung unterwegs war, leistet der Haftpflichtversicherer zwar, kann den Verursacher aber in Regress nehmen. Das bedeutet, dass er Zahlungen zurückverlangt, die er an den Unfallgegner geleistet hat – allerdings nur bis zu einer Höhe von 5.000 Euro. Man spricht hier von einer Obliegenheitsverletzung.

Ist das Fahrzeug nicht winterfest auf den Straßen unterwegs, droht Autofahrer*innen ein Bußgeld von 60 Euro beziehungsweise 80 Euro bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer*innen. Werden andere Verkehrsteilnehmer*innen gefährdet, werden 100,- Euro verlangt. Bei einem Unfall müssen 120,- Euro gezahlt werden. Zudem bringt jede Missachtung einen Punkt in Flensburg ein.

Beim Winterreifenkauf aufs Alpine-Symbol achten

Als geeignete Winterreifen kommen seit 2018 ausschließlich Reifen mit dem Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) infrage. Ältere Reifen mit der M+S-Kennzeichnung gelten nicht mehr als wintertauglich, dürfen jedoch in einer Übergangsfrist bis September 2024 aufgezogen werden. Auch wer mit Ganzjahresreifen unterwegs ist, ist auf der sicheren Seite. Denn sie gelten rechtlich als Winterreifen. Allerdings nur, solange sie mit dem Alpine-Symbol (oder bis 09/24 die M+S-Kennzeichnung) ausgewiesen sind. Sind die Symbole nicht vorhanden, gelten die Reifen als Sommerreifen.

Es gibt auch Fahrzeuge, für die die Winterreifenpflicht nicht gilt. Dazu gehören unter anderem einspurige Kraftfahrzeuge wie Motorräder oder Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft.

 

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