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Servicethemen | 07.01.2021

Kleiner Piks – große Wirkung. Aber was ist im Falle von Impfschäden?

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Die ersten Impfungen gegen das SARS-CoV-2-Virus haben nun auch in Deutschland begonnen. Die Bereitschaft zur Impfung ist groß. Doch bei manchen bleibt dennoch ein mulmiges Gefühl wegen möglicher Nebenwirkungen. Impfreaktionen lassen sich für keine Impfung gänzlich ausschließen. Ebenso wenig wie Impfschäden. Doch in puncto Versicherungsschutz gibt es einiges zu beachten. „SARS-CoV-2 ist in vielen Versicherungstarifen kein Bestandteil, daher lohnt ein Blick ins Kleingedruckte“, so Bianca Boss, Verbraucherschützerin beim Bund der Versicherten (BdV).

Für die Krankheits- und Behandlungskosten, die bei einem Impfschaden anfallen, sowie ggf. Geldleistungen für den Fall des Verdienstausfalls kommt die Krankenkasse oder die private Krankenversicherung der betroffenen Person auf.

Verursacht die Impfung einen bleibenden Schaden, der zu einer Invalidität oder Berufsunfähigkeit führt, werden Betroffene spätestens dann über einen Versicherungsschutz nachdenken. Gut beraten war, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Diese leistet mit einer Rente für den Fall, dass man aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent ausführen kann. „Eine Arbeitskraftabsicherung gehört zu den wichtigen Versicherungen, die Berufstätige möglichst früh abschließen sollten, wenn sie noch jung und gesund sind. Vorerkrankungen können später beim Abschluss zu einer höheren Prämie oder Leistungsausschlüssen führen“, so Boss. Inwieweit sich Vorerkrankungen aufgrund eines Impfschadens auf den Erfolg eines Abschlusses auswirken können, sollten Verbraucher*innen vorab unabhängig klären – z. B. durch Verbraucherzentralen oder den BdV.

Eine Risikolebensversicherung sichert Angehörige mit einer vertraglich vereinbarten Geldsumme für den Fall ab, dass die versicherte Person stirbt. Sie greift auch im Fall eines Todes aufgrund eines Impfschadens.

Grundsätzlich sieht das Infektionsschutzgesetz (§ 60 IfSG) für alle, die nach einer von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde empfohlenen Schutzimpfung eine Schädigung erleiden, einen Ausgleich für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen vor. Eine Schädigung liegt dann vor, wenn sie „über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion“ hinausgeht. Welche Schutzimpfungen jeweils empfohlen werden, legen die einzelnen Landesgesundheitsbehörden fest.

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