30.05.2025

Kfz-Versicherung mit Rabattschutz: Wann, wie und wen schützt der Rabattschutz (nicht)?

Autor*innen: Bianka Bobell, BdV-Expertin u.a. für KfZ, und Constantin Papaspyratos, BdV-Chefökonom

Wer in Deutschland ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug anmelden und nutzen möchte, ist zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet. Über die Haftpflichtversicherung hinaus lässt sich der Versicherungsschutz erweitern, zum Beispiel über Kaskodeckungen (die vor allem für Halter von darlehens- oder leasingfinanzierten Kfz wichtig sind) – oder auch über den sogenannten Rabattschutz.



Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Der Rabattschutz verhindert eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts – aber nur beim aktuellen Versicherer.

  • Beim Wechsel des Versicherers wird der Rabattschutz nicht übertragen, eine Rückstufung erfolgt nach tatsächlichem Schadenverlauf.

  • Zusätzliche Kosten für den Rabattschutz betragen in der Regel 15–30 % der Versicherungsprämie.

  • Leistungsumfang und Voraussetzungen variieren deutlich zwischen den Anbietern – sorgfältiger Vertragsvergleich ist wichtig.


Der Rabattschutz wird bei den meisten Kfz-Versicherern angeboten und verspricht, nach einem Schaden Geld zu sparen.

Quelle: ruv.de | © Quelle: ruv.de

Das klingt zunächst sinnvoll, sodass man durchaus geneigt sein kann, so einen Rabattschutz abzuschließen. Allerdings lesen die wenigsten Menschen gerne Versicherungsbedingungen, sondern schließen einfach schnell einen Vertrag ab. Nur gilt hier ganz besonders: Wer zu schnell abschließt, wundert sich dann beim Versichererwechsel.

Jeder kann und soll frei entscheiden, wofür er sein Geld ausgeben möchte. Um die Entscheidung für den Rabattschutz einschätzen zu können, sollte man sich damit vertraut machen, wie er (nicht) funktioniert.


Rabattschutz – kurz zusammengefasst

Die meisten Kfz-Versicherer bieten einen sogenannten Rabattschutz an. Versicherte, die den Rabattschutz wünschen (und ihn bekommen), müssen dann eine Zusatzprämie für ihre Kfz-Versicherung bezahlen.

Was leistet der Rabattschutz (nicht)?

Für den Fall, dass – bei bestehendem Rabattschutz – wegen eines Kfz-Schadens (oder – je nach Vertrag – mehrerer Schäden) im Folgejahr die Höherstufung erfolgt, werden Versicherungsnehmer so gestellt, als ob sich kein belastender Schaden ereignet hätte:

Der Schadenfreiheitsrabatt (SFR) wird also für das Versicherungsjahr „eingefroren“ und der Vertrag verbleibt im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse), wird also nicht zurück- aber auch nicht weitergestuft.

Wer dann aber in der Zukunft zu einem anderen Versicherer wechselt, verliert den SFR, den er mit Rabattschutz bei der alten Versicherung hatte. Das bedeutet: Wenn der Rabattschutz bei einem Unfall in der Vergangenheit dafür gesorgt hat, dass der SFR nicht zurückgestuft wurde, wird die neue Versicherung diesen Schutz nicht „mitnehmen“. Der Rabatt wird dann so berechnet, als hätte es den Rabattschutz nicht gegeben.

Wer einen Rabattschutz in der Kfz-Versicherung abgeschlossen hat (oder darüber nachdenkt), kann den individuellen finanziellen Nutzen dann einschätzen, wenn er folgende Fragen für sich beantworten kann:

  1. Welchen konkreten wirtschaftlichen Vorteil bringt mir der Rabattschutz?

  2. Kann ich sicherstellen, dass ich den Kfz-Versicherer künftig nicht wechseln möchte oder muss?

Außerdem sind die Rabattschutz-Angebote der Kfz-Versicherer sehr unterschiedlich und die Unterschiede in manchen Details sehr groß. Es ist also unerlässlich, diese Unterschiede zu (er)kennen und zu verstehen.

Was ist bei der Kfz-Versicherung am wichtigsten?

Der Rabattschutz zählt nicht zu den wichtigsten oder wichtigen Leistungen der Kfz-Versicherung. Die größten Risiken bestehen für dann Fall, dass es zu Kfz-Schäden kommt, die Sie wirtschaftlich überfordern und die Sie zwingend ersetzen müssen – vor allem dann, wenn Sie zum Schadenersatz verpflichtet sind. Die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt bei Schäden Dritter ein, die Kaskoversicherung kommt für Schäden am eignen Fahrzeug auf.

Deshalb sollten – vor allen Überlegungen zum Rabattschutz – diese Leistungen der Kfz-Versicherung im Vordergrund stehen (beispielhaft):

  • Es sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung pauschal 100 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert (mindestens acht Millionen Euro pro geschädigter Person).

  • In der Kaskoversicherung verzichtet der Versicherer grundsätzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls; die „erweiterte Wildschadenklausel“ sowie Schäden durch Tierbisse sind vereinbart.

  • Es besteht Versicherungsschutz für gesonderte Risiken bei Hybrid-/E-Autos (vor allem für Akkuschäden).

  • Sofern benötigt, sind Auslandsschadenschutz, GAP-Deckung (für Leasingfahrzeuge) sowie Entschädigung zum Neuwert (für Neufahrzeuge) mitversichert.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitergehende Informationen finden sich hier.


Wie funktioniert der Rabattschutz?

Die gesetzlich verpflichtende Kfz-Haftpflichtversicherung versichert Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen betragen 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,22 Millionen Euro für Sachschäden sowie 50.000 Euro für reine Vermögensschäden.

Der Rabattschutz ist freiwillig und nicht verpflichtend. Jeder Kfz-Halter kann frei entscheiden, ob er ihn abschließen möchte. Und auch jeder Versicherer kann frei entscheiden, ob er einen Rabattschutz anbieten und mit wem er diesen Vertrag abschließen möchte (auch haben Versicherungsnehmer und Versicherer das Recht, den Vertrag in der Zukunft zu kündigen).

Wenn ein Rabattschutz besteht, 1) der Versicherte einen Schaden verschuldet hat und 2) dann beim Versicherer bleibt, bleibt der Schadenfreiheitsrabatt bestehen. Man hat dann also quasi einen „Freischaden“ (bei manchen Verträgen – siehe unten –mehrere „Freischäden“).

Quelle: ruv.de | © Quelle: ruv.de

Wie viele „Freischäden“ ermöglicht der Rabattschutz?

Die angebotenen Verträge unterscheiden sich zum Teil sehr deutlich hinsichtlich der Anzahl der Schäden, die der Rabattschutz zulässt (ohne dass im Folgejahr eine Rückstufung erfolgt). Im Wesentlichen gibt es hier fünf Unterschiede:

  1. Keine Rückstufung bei 1 belastendem Schaden,

  2. Keine Rückstufung bei 1 belastendem Schaden je Art (Haftpflicht und Kasko),

  3. Keine Rückstufung bei 3 belastenden Schäden,

  4. Keine Rückstufung bei 3 belastenden Schäden je Art (Haftpflicht und Kasko).

  5. Ohne bedingungsgemäße Eingrenzung während der Vertragsdauer.

Bei manchen Rabattschutzverträgen kann je Schadenfall eine gesonderte Selbstbeteiligung anfallen (zum Beispiel 150,- oder 300,- Euro). Einige wenige Versicherer sehen außerdem eine Wartezeit vor, wenn der Rabattschutz für einen bestehenden Vertrag neu abgeschlossen wird.

Wer bekommt den Rabattschutz

Je nach Versicherer gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, um den Rabattschutz zu bekommen. Zunächst ist es recht simpel: Wer den Rabattschutz wünscht, muss dafür bezahlen – entweder über eine Zusatzprämie oder für einen leistungsstärkeren Vertrag mit einer höheren Prämie.

Bei den meisten Verträgen kann er als Zusatzbaustein gewählt werden, der zusätzlich kostet. Teilweise wird er gesondert für die Haftpflichtdeckung und für die Kaskodeckung angeboten.

Es gibt auch Tarife auf dem Markt, bei denen kein optionaler Rabattschutz vorgesehen ist. Manche Versicherer bieten zudem mehrere Kfz-Versicherungstarife an – etwa ein Anbieter mit drei Varianten, die den Rabattschutz unterschiedlich regeln:

  1. Tarif „TOP“: Der Rabattschutz ist fest inkludiert.

  2. Tarif „COMFORT“: Der Rabattschutz kann gegen Mehrbeitrag vereinbart werden.

  3. Tarif „BASIS“: Der Rabattschutz wird für diesen Tarif nicht angeboten.

Wer bekommt den Rabattschutz nicht?

Der Abschluss des Rabattschutzes ist auch dann nicht möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Manche Versicherer verlangen ein Mindestalter, manche nicht

Bedingungsbeispiel:

"Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn […] Ihr Pkw ausschließlich von Personen gefahren wird, die mindestens 25 Jahre alt sind […]. Wird der Pkw am Schadentag von einem Fahrer geführt, der das vollendete 25. Lebensjahr nicht erreicht hat, entfällt für diesen Schaden der Rabattschutz."

Wie in diesem Beispiel verlangen also manche Versicherer für den Versicherungsschutz ein Mindestalter (oftmals 23 bis 25 Jahre), manche verzichten auf ein Mindestalter. Einige wenige verlangen weitere Voraussetzungen, wenn zum Beispiel der Vertrag für das Kind abgeschlossen wird.

Bedingungsbeispiel:

"Der Rabattschutz greift ausschließlich bei Schadenfällen, die Ihr im Vertrag namentlich benanntes Kind als Fahrer Ihres Pkw verursacht."

Manche Versicherer verlangen eine Mindest-SF-Klassen-Einstufung, manche nicht

Die Mindest-SF-Klassen-Einstufung bedeutet, dass innerhalb einer Vorversicherungszeit keine Schäden angefallen sind.

Bedingungsbeispiel:

"Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn […] Ihr Vertrag in der Kfz-Haftpflicht und Kfz-Vollkasko mindestens in die SF-Klasse 4 […] eingestuft ist."

Hier sind die Unterschiede bei den Mindest-SF-Klassen-Einstufungen recht groß, üblich sind acht Varianten:

  1. Der Versicherer verlangt keine Mindest-SF-Klassen-Einstufung, ansonsten verlangen die Versicherer mindestens

  2. SF-Klasse ½,

  3. SF-Klasse 1,

  4. SF-Klasse 3,

  5. SF-Klasse 4,

  6. SF-Klasse 5,

  7. SF-Klasse 6,

  8. SF-Klasse 10.

Manche Versicherer verlangen eine schadenfreie Vorversicherungszeit, manche nicht

Oftmals verlangt der Versicherer eine „Mindestschadenfreiheit“: Innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Beginn des Rabattschutzes dürfen dann keine Schäden angefallen sein.

Bedingungsbeispiel:

"Voraussetzungen für den Rabattschutz

Der Rabattschutz kann im Rahmen der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung für Pkw vereinbart werden, wenn […] innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn des Rabattschutzes keine belastenden Schäden und keine geschützten Schäden in […] zum Versicherungsvertrag oder Vorvertrag angefallen sind."

Auch hier sind die Unterschiede recht groß, üblich sind sieben Varianten bei der Mindestschadenfreiheit:

  1. Der Versicherer verlangt keine Mindestschadenfreiheit, ansonsten verlangen die Versicherer eine Mindestschadenfreiheit

  2. seit Beginn des laufenden Kalenderjahres,

  3. innerhalb der letzten 12 Monate,

  4. seit Beginn des letzten Kalenderjahres,

  5. innerhalb der letzten 24 Monate,

  6. innerhalb der letzten 36 Monate,

  7. vor Abschluss des Rabattschutzes (ohne bedingungsgemäße zeitliche Eingrenzung).

Weitere mögliche Voraussetzungen

Die Versicherer bieten den Rabattschutz oftmals nicht „für alle“ versicherbaren Fahrzeuge an. Manche Versicherer ermöglichen den Rabattschutz ausschließlich

  1. für PKW und/oder

  2. für privat genutzte PKW und/oder

  3. für Fahrzeuge bis zu einem maximalen Neuwert (zum Beispiel bis 150.000 Euro) und/oder

  4. für Fahrzeuge ohne Saisonkennzeichen und/oder

  5. für Verträge, die die Haftpflicht- und Vollkasko-Deckung vereinbart haben

an. Außerdem ist der Rabattschutz bei manchen Versicherern nicht möglich, wenn der Vertrag nur die gesetzlichen Mindestsummen für Haftpflichtschäden versichert.

Was kostet der Rabattschutz?

Der marktübliche Prämienzuschlag liegt im Bereich zwischen 15 bis 30 Prozent. Manche Versicherer nehmen einen prozentualen Zuschlag auf die gesamte vertragliche Prämie.

Manche nehmen unterschiedliche Zuschläge für die Haftpflicht- und Vollkaskodeckung (zum Beispiel 19 Prozent in Haftpflicht und 22 Prozent in Vollkasko. Auch gesonderte altersabhängige und/oder SFR-abhängige Zuschläge sind möglich.

Was passiert beim Wechsel des Versicherers?

Wer einen Rabattschutz

  1. abgeschlossen,

  2. diesen genutzt hat, aber

  3. dann in der Zukunft den Versicherer wechselt,

verliert den SFR mit Rabattschutz beim alten Versicherer. Das bedeutet, beim Wechsel geht der SFR – den Sie vorher „erfahren“/“behalten“ haben – wieder verloren, wenn der Rabattschutz genutzt wurde.

Der Ablauf ist folgendermaßen:

Schadenfreies Fahren ird in der Kfz-Versicherung in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung in Form des SFR beziehungsweise der SF-Klasse "belohnt". SFR/SF-Klasse hängen also davon ab, wie viele Jahre man ohne Schaden gefahren ist (in der Teilkaskoversicherung kann kein SFR beziehungsweise keine SF-Klasse „erfahren“ werden).

Bei einem Versichererwechsel können SFR/SF-Klasse übertragen werden. Deshalb tauschen der Vor- und der Nachversicherer miteinander versicherungsrelevante Daten aus. Dies erfolgt elektronisch beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) über eine sogenannte VWB-Anfrage (VWB: Versichererwechselbestätigung). Der GDV ist hier Mittler und Dienstleister für ein entsprechendes Verfahren zum Datenaustausch zwischen den verschiedenen Versicherungen.

In der Regel verläuft die Übergabe von SFR/SF-Klasse problemlos auf zwischen dem Vor- und Nachversicherer. Bei einem Versichererwechsel werden

  • die Daten vom Versicherungsnehmer und eventuellen Mit-Versicherungsnehmern (SFR-Berechtigte),

  • die Vertragsdauer (Beginn, Ende sowie gegebenenfalls Unterbrechungen),

  • SFR/SF-Klasse,

  • die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und -kaskoversicherung (dies kann sowohl bereits regulierte Schäden als auch gemeldete – aber noch nicht regulierte – Schäden umfassen),

  • und das Rabattgrundjahr

des bisherigen Versicherungsvertrages an den neuen Versicherer (Nachversicherer) anhand der VWB meist auf technischen Weg über den GDV übermittelt.

Um sich bei einem Kfz-Versicherer ein neues Angebot erstellen zu lassen, wird oftmals der SFR von der letzten Beitragsrechnung genommen. Solange der Vertrag keine Sondereinstufung wie zum Beispiel eine Zweitwagenregelung und/oder schadenfrei ist/war, ist der Wechsel zu einem anderen Kfz- Versicherer unkompliziert.

Diese Probleme drohen beim genutzten Rabattschutz:

Zu Ärger kommt es immer wieder dann, wenn bei dem bisherigen Versicherer in der Vergangenheit oder im laufenden Kalenderjahr ein Schaden entstanden ist, der eine Rückstufung des SFR zur Folge hatte beziehungsweise haben wird, jedoch durch den Rabattschutz nicht erfolgte.

Auf den Punkt gebracht: Von dem neuen Kfz-Versicherer wird für die Prämienberechnung ein „vorläufiger“ SFR angenommen. Dies ist der SFR, den der Versicherte bei der Antragstellung dem „neuen“ Versicherer mitteilt.

Hat der Versicherte im Antrag die falsche SFR mitgeteilt, weil er den Rabattschutz (beziehungsweise den Wegfall desselben) nicht berücksichtigt hat, bedeutet das: Wenn über die VWB dann der korrekte SFR übermittelt wird, hat dies meistens eine deutliche (und vor allem oftmals unerwartete/überraschende) Prämienerhöhung zur Folge. Diese Erhöhung sollten Verbraucher bei der Entscheidung für den Rabattschutz bedenken. In den Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherer ist klar geregelt, dass bei einem Versichererwechsel der genutzte Rabattschutz (sowie auch Sondereinstufungen) nicht übermittelt werden und dies somit eine Schlechterstellung des SFR zur Folge hat.

BdV-Tipp: Wenn ein Schaden über die Kfz-Versicherung abgewickelt wurde, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, diesen Schaden vom Versicherer „zurückzukaufen“. Voraussetzung ist, dass die Schäden unterhalb eines bestimmten – je nach Versicherer unterschiedlichen – Eurobetrages liegen (oftmals zwischen 500 und 1.500 Euro). Wenn der Versicherungsnehmer diese Möglichkeit nutzt, wird der Versicherungsvertrag wieder „entlastet“, so dass dieser regulär als schadensfrei weiter gestuft wird. Neben den festen Höchstsummen bestehen auch Fristen (gesellschaftsabhängig zwischen 6 und 12 Monaten), die einzuhalten sind. Der „Rückkauf“ des Schadens kann sinnvoll sein, wenn ein Rabattschutz besteht und ein Versichererwechsel angedacht ist. Ein Kfz-Versicherer kann auch vor Abwicklung des Schadens errechnen, bis zu welchem Betrag sich ein Schadenrückkauf finanziell lohnen würde. 

Fazit

Der Rabattschutz bietet also keinen Schutz …

… davor, vom Versicherer gekündigt zu werden.

… beim Wechsel des Versicherers so zurückgestuft zu werden, als wenn der Rabattschutz nicht bestanden hätte.

Der Rabattschutz kann vorteilhaft sein, wenn man langandauernd/dauerhaft beim gleichen Versicherer bleibt. Hier sollte man die Mehrprämie für den Rabattschutz gegenüber der Mehrprämie nach einer Rückstufung ins Verhältnis zu setzen. Die Vorteile bestehen nicht mehr, sobald man den Versicherer wechselt.

Also: … was tun?

Wie in diesem Text beschrieben, können die Unterschiede beim Rabattschutz sehr groß sein (abhängig vom Vertrag).

Wer also entweder

1)     eine Kfz-Versicherung mit Rabattschutz hat oder

2)     einen Rabattschutz für seinen Kfz-Vertrag wünscht,

sollte für sich prüfen, was der Rabattschutz leistet und was nicht, ob der Schutz den individuellen Erwartungen entspricht und ob er benötigt wird. … oder: ist der Rabattschutz für mich passend?

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