05.03.2026

Iran-Krieg 2026: Deckt die Reiseversicherung Stornierungen aufgrund von Krieg ab?

Die aktuelle militärische Eskalation im Nahen Osten hat den internationalen Reiseverkehr massiv beeinträchtigt und sorgt weltweit für Verunsicherung. Nach Schätzungen des Deutschen Reiseverbands DRV sind allein 30.000 deutsche Touristen in der Golfregion gestrandet. Wer jetzt eine Reise plant oder bereits gebucht hat, ist verunsichert.



Worauf muss ich jetzt achten, wenn ich eine Reise buche?

Reisende sollten sich vor der Abreise gut über die aktuelle Risikosituation im Land und über ihre Reiseversicherung informieren. Auslandsreisende sollten vor allem aufmerksam und regelmäßig die Reise- und Sicherheitshinweise beziehungsweise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes beachten.

Wer eine Reise plant, sollte sich bei der individuellen Reiseplanung sorgfältig mit seiner persönlichen Risikosituation und den Gegebenheiten vor Ort auseinandersetzen und gegebenenfalls auch von einer Reise Abstand nehmen (beziehungsweise die Rückreise antreten), wenn er oder sie mit einer angemessenen Bewertung der Risikosituation überfordert ist.

Aktuell wird vor Reisen in die folgenden Staaten beziehungsweise Gebiete gewarnt: Israel/palästinensische Gebiete, Libanon, Jordanien, Syrien, Irak, Iran, Bahrain, Kuwait, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Saudi-Arabien, Katar, Jemen.

Deckt die Reiseversicherung Stornierungen aufgrund von Krieg ab?

Nein. Eine Reiserücktrittversicherung kommt in der Regel nur dann für die Kosten auf, wenn Sie aus persönlichen Gründen – etwa aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung, eines Unfalls, eines Todesfalls oder eines anderen versicherten Ereignisses, von der Reise zurücktreten müssen.

Eine Verschlechterung der Sicherheitslage im Reiseland oder ein Krieg sind keine versicherten Gründe für einen Rücktritt, da kriegerische Ereignisse in den Standard-Versicherungsbedingungen (AVB) fast aller Versicherungsgesellschaften explizit ausgeschlossen sind.

Bei einer Reiserücktrittversicherung besteht in der Regel kein Versicherungsschutz, wenn das Ereignis, das zur Stornierung führt, bei Buchung bereits vorhersehbar oder bekannt war. Wer trotz Reisewarnung zum Beispiel eine Reise nach Israel bucht, sie dann aber aufgrund der Kriegsereignisse storniert, bekommt die Stornierungskosten nicht erstattet.


Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Krieg oder eine verschlechterte Sicherheitslage sind meist kein Grund, damit eine Reiserücktrittversicherung zahlt.

  • Pauschalreisende können bei offizieller Reisewarnung oft kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

  • Individualreisende sind stärker von den Tarifbedingungen von Airline und Hotel abhängig.

  • Eine Reiseabbruchversicherung greift nur bei versicherten Ereignissen (z. B. Krankheit, Unfall), nicht wegen Krieg allein.

  • Auslandsreisekrankenversicherungen schließen Schäden durch Krieg meist aus; teilweise gilt nur eine kurze Übergangsfrist zur Ausreise.


Deckt eine Reiseabbruchversicherung die Kosten, wenn ich meine Reise aufgrund eines Kriegs abbrechen muss oder nicht mehr nach Hause zurückkehren kann?

Die Reiseabbruchversicherung leistet, wenn die Reise aus einem versicherten Grund abgebrochen werden muss – etwa bei einer unerwartet schweren Erkrankung oder aufgrund eines Unfalls, bei Komplikationen in der Schwangerschaft, einem Todesfall oder Schäden am Eigentum zu Hause durch Feuer oder Explosion. Militärische Risiken ohne ein versichertes Ereignis sind von der Reiseabbruchversicherung nicht abgedeckt.

Ich habe eine Reise in die betroffene Region gebucht. Bis wann kann ich von der Reise zurücktreten?

Grundsätzlich können Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann dann jedoch eine Entschädigung (Stornogebühr) verlangen, die meist im Vertrag festgelegt ist.

Wichtig für Individualreisende: Wurden der Flug und die Unterkunft separat gebucht, greift der gesetzliche Schutz oft nicht. Hier entscheiden die Tarifbedingungen der Fluggesellschaften oder des Hotels.

Besteht eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseziel, können Pauschalreisende in der Regel ohne Stornogebühren vom Vertrag zurücktreten. Denn eine Reise kann kostenfrei storniert werden, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt, die Durchführung der Reise oder die Beförderung der Personen stark beeinträchtigen. (§ 651h BGB).

Tritt der Reiseveranstalter von sich aus von der Reise zurück, wird der Reisepreis vollständig erstattet.

Wie verhält es sich, wenn ich in ein Land reise, in dem keine Reisewarnung besteht und die Lage verschärft sich nach Reiseantritt plötzlich, weil dort durch den Iran-Krieg Angriffe stattfinden?

In diesem Fall greift bei Pauschalreisen die Beistandspflicht des Reiseveranstalters (§ 651q BGB). Er ist verpflichtet, bei Schwierigkeiten angemessene Hilfe zu leisten, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen über Gesundheitsdienste und Konsularhilfe sowie Unterstützung bei der Kommunikation und der Suche nach Ersatzreisevorkehrungen (zum Beispiel vorzeitige Rückbeförderung).

Die Mehrkosten für eine vorzeitige Rückreise müssen bei Vorliegen unvermeidbarer Umstände jedoch häufig zwischen Veranstalter und Reisenden geteilt oder von Reisenden getragen werden, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Individualreisende müssen ihre Rückreise in der Regel selbst organisieren und finanzieren.

Ich habe eine Reisekrankenversicherung. Was ist zu beachten, wenn ich aufgrund von Kriegsereignissen in einem Land festsitze?

Die meisten Auslandsreisekrankenversicherungen enthalten eine sogenannte Kriegsklausel. Das bedeutet, dass kein Versicherungsschutz besteht für Krankheiten und Unfälle, die durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen verursacht werden.

Sitzt man in einem Land fest, für das erst nach der Einreise eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, gewähren manche Versicherer eine Übergangsfrist (oft 7 bis 14 Tage), um das Land zu verlassen. Während dieser Zeit besteht meist noch Schutz für herkömmliche Erkrankungen. Jedoch oft bereits nicht mehr für Verletzungen durch direkte Kriegseinwirkungen. Es ist also wichtig, zu prüfen, ob die eigene Police einen „passiven Kriegsschutz“ für solche Übergangsphasen vorsieht.


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Über mich

Hallo, ich heiße Claudia Frenz. Ich bin Pressereferentin beim Bund der Versicherten und leite das Team der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Das Spannende an der Arbeit beim BdV ist für mich, dass wir dabei helfen, Licht in den Versicherungsdschungel zu bringen, dafür mit Medien sprechen, Tipps und Ratschläge für alle Fragen rund um private Versicherungen geben, also aktiv Verbraucherschutz betreiben. Und zwar unabhängig. Der BdV-Ratgeber ist ein weiterer Kanal, um Versicherte zu informieren und über Fallstricke und Kleingedrucktes aufzuklären.