24.04.2026

Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV): Auf was achten? Neun Kriterien, die sich lohnen!

Wer eine Auslandsreise plant, sollte vorher eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) abschließen. Denn ohne sie kann es im Krankheitsfall teuer werden. Doch: Warum ist eine Auslandskrankenversicherung wichtig – und auf was muss man bei einer Reisekrankenversicherung achten? Gar nicht so einfach zu beantworten, da bei den angebotenen Tarifen teilweise erhebliche Leistungsunterschiede bestehen. Wir haben daher die wichtigsten Kriterien zusammengetragen, die ein guter Tarif erfüllen sollte.


Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die ARKV deckt wichtige Auslandsreisekosten wie Heilbehandlungen und medizinischen Rücktransport, die weder GKV noch manche PKV-Tarife abdecken.

  • Sie sollten einen Tarif wählen, der die neun BdV-K.-o.-Kriterien für die Auslandsreisekrankenversicherung erfüllt, bspw. sollte der Versicherer die Kosten für den Rücktransport aus dem Ausland zum ständigen Wohnsitz oder dem vom ständigen Wohnsitz nächstgelegenen und geeigneten Krankenhaus tragen, wenn der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.


Darum ist die Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll – und so wichtig

Die ARKV übernimmt unter anderem die Kosten für eine medizinische Heilbehandlung im Ausland. Viele Reisende fragen sich in diesem Zusammenhang, ob der Krankenrücktransport von der Krankenkasse abgedeckt ist. Leider nein.

Die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernehmen den medizinischen Rücktransport nicht. Die Auslandskrankenversicherung kommt für den Rücktransport – sofern medizinisch sinnvoll – hingegen auf.

Und wie verhält es sich mit der PKV und Auslandskrankenversicherung?

Auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist es keine Selbstverständlichkeit, dass der medizinische Rücktransport in den Tarifen enthalten ist. Die Versicherung ist sehr wichtig, relativ günstig und unkompliziert abzuschließen. ABER: Bei den Leistungen existieren große Unterschiede zwischen den einzelnen Tarifen.

Wenn Sie einen Versicherungsvertrag suchen, der zu Ihren Bedürfnissen passt, sollten Sie einen Tarif wählen, der die folgenden neun BdV-K.-o.-Kriterien für die Auslandsreisekrankenversicherung erfüllt:

Die neun K.-o.-Kriterien: Auslandskrankenversicherung – worauf achten?

1. BehandlungskostenRücktransportkosten sowie Krankentransportkosten zur Erst- und Weiterversorgung erstattet der Versicherer ohne Summenbegrenzung.

2. Der Versicherer trägt die Kosten für den Rücktransport aus dem Ausland zum ständigen Wohnsitz oder dem vom ständigen Wohnsitz nächstgelegenen und geeigneten Krankenhaus, wenn der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Dies gilt auch für den Fall einer stationären Heilbehandlung, die nach ärztlicher Prognose länger als 14 Tage andauern würde.

3. Der Versicherer leistet bis zur Wiederherstellung der Reise- oder Transportfähigkeit – auch wenn dieser Zeitraum die vereinbarte Reise- und Versicherungsdauer überschreitet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsvertrag vor Wiederherstellung der Reise- oder Transportfähigkeit endet.


Auslandskrankenversicherung - was muss ich mitnehmen?

Denken Sie daran, Ihren Versicherungsnachweis auf Reisen griffbereit zu haben – digital oder ausgedruckt. Neben der Versicherungsbestätigung empfiehlt es sich, die Notfallnummer des Versicherers einzuspeichern.

Mehr Tipps rund um die ARKV finden Sie im BdV-Infoblatt „Reiseversicherung“.

Hier kostenlos ARKV-Infoblatt herunterladen.


4. Die Erstattung von krankheits- und unfallbedingten Such-, Rettungs- und Bergungskosten ist mindestens bis zur Höhe von 5.000 Euro versichert.

5. Eine Erkrankung, die bereits vor Reisebeginn bestanden hat, ist mitversichert, wenn sie sich während der Auslandsreise verschlechtert.

Wichtig: In der ARKV besteht regelmäßig unabhängig davon kein Versicherungsschutz für Erkrankungen, die vor Reisebeginn bereits ärztlich diagnostiziert sind und bei denen feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung des Auslandsaufenthaltes behandelt werden müssen.

6. Im Bereich der Zahnbehandlung ist mindestens eine schmerzstillende Behandlung sowie ein provisorischer Zahnersatz versichert.

7. Die Kosten für medizinisch notwendige Heil- und Hilfsmittel in einfacher Ausführung oder zumindest deren Mietkosten, die von zugelassenen Behandler*innen erstmals verordnet werden, werden erstattet. Zumutbar und vertretbar ist der übliche Ausschluss von Hörgeräten oder Sehhilfen.


Wo schließt man eine Auslandskrankenversicherung ab? Geprüfte Tarifempfehlungen des BdV

Der Bund der Versicherten (BdV) hat verschiedene Auslandsreisekrankenversicherungen geprüft und empfehlenswerte ARKV-Tarife identifiziert. Als BdV-Mitglied erhalten Sie im Mitgliederportal Zugriff auf die aktuellen Empfehlungen inklusive direkter Links zu den Anbietern. Bei Fragen können Sie sich zudem an die BdV-Beratung wenden (für Mitglieder kostenlos).

Hier klicken und mehr Informationen zur BdV-Mitgliedschaft erhalten!


8. Medizinische Behandlungen nach dem nicht-suchtbedingten Konsum von Rausch-/ Betäubungsmitteln (z. B. Alkohol oder Drogen, etc.) sind mitversichert. Zumutbar und vertretbar ist der übliche Ausschluss von Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.

9. Es besteht Versicherungsschutz bei Epidemien und Pandemien sowie Kriegsereignissen und inneren Unruhen, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv daran beteiligt hat. Wichtig für alle, die sich Gedanken über das Thema Auslandsreisekrankenversicherung & Reisewarnung machen: Zumutbar und vertretbar ist der Ausschluss, wenn das Auswärtige Amt vor Antritt der Auslandsreise eine Reisewarnung ausgesprochen hat oder während der Auslandsreise eine Reisewarnung ausspricht und die versicherte Person dann nicht unverzüglich die Rückreise antritt.

Darüber hinaus können auch noch andere Leistungen sinnvoll sein. Sie sollten vor Vertragsabschluss prüfen, ob gewisse Risiken bei Ihnen eintreten können und Sie diese ebenfalls absichern möchten. Für Familien können sinnvolle Kriterien beispielsweise sein:

  • Im Fall des medizinischen Rücktransports der versicherten Person erstattet der Versicherer auch die Rückreisekosten für eine Begleitperson.

  • Bei stationärer Unterbringung der versicherten Person erstattet der Versicherer auch die Kosten der Unterbringung für eine Begleitperson („Rooming-In“) – z. B. für einen Elternteil, wenn das mitreisende Kind stationär untergebracht ist.

  • Der Versicherer erstattet Betreuungskosten für mitreisende Kinder, wenn ein Elternteil stationär untergebracht ist.

Weitere Informationen

BdV-Infoblatt: Reiseversicherungen


Über mich

Ich bin Julia Alice Böhne und seit Februar 2018 als Pressereferentin beim Bund der Versicherten. Zuvor habe ich mehrere Jahre als Journalistin bei einem Fachmagazin für und über die Finanz- und Versicherungsbranche geschrieben. Der Aspekt des Verbraucherschutzes hat mich dabei besonders interessiert. Denn je mehr ich mich mit Versicherungen beschäftigt habe, desto deutlicher wurde, wie undurchsichtig die Branche und ihre Produkte für die meisten Menschen sind. Gleichzeitig empfinden viele das Thema als langweilig oder gar lästig, obwohl es teilweise um existenziellen Schutz geht. Ich möchte dazu beitragen, diese Intransparenz zu beseitigen und mehr Interesse an Versicherungsthemen zu erzeugen – unter anderem mit Beiträgen im BdV-Ratgeber.