Wenn Geliehenes zu Bruch geht – zahlt die Haftpflicht bei geliehenen Sachen?
Wenn Schüler*innen Leihgeräte für den Online-Unterricht nutzen, kann es schnell passieren: Das Kind hat den Laptop kaputtgemacht – und jetzt? Wer haftet für Schäden an geliehenen Sachen? Wer übernimmt die Kosten?
Hier erfahren Sie, welche Versicherungen für Schäden an Leihgeräten zuständig sind und was Eltern tun können, um sich abzusichern.
Das Wichtigste auf einen Blick:
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Haftung: Wer haftet für Schäden an geliehenen Sachen? Eltern haften nur für selbst verschuldete Schäden; im Zweifel ist die Klärung durch Jurist*innen nötig.
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Privathaftpflicht und geliehene Sachen: Die Privathaftpflichtversicherung deckt in der Regel keine Schäden an geliehenen Geräten ab.
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Versicherungsbedingungen: Einige Versicherer bieten bis zu einer bestimmten Summe Schutz für Schäden an geliehenen Gegenständen.
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Schulversicherungen: Schulen können ALL-RISK Elektronikversicherungen für Laptops und andere Leihgeräte haben; Eltern sollten nachfragen.
In Deutschland sind schulische Leihgeräte regional sehr unterschiedlich verbreitet. Lässt ein lernendes Kind ein solches Leihgerät wie einen Laptop fallen, stellen sich Eltern natürlich die Frage: Wer haftet für Schäden an geliehenen Sachen – und an welche Versicherung wendet man sich?
Eines vorweg: Für Schäden haftet man nur, wenn man sie auch verschuldet hat. Das klären im Zweifel die Juristinnen und Juristen, auch diejenigen der Versicherungen. Aber an welche Versicherung wendet man sich?
Als Erstes könnte man auf den Gedanken kommen, dass die eigene Privathaftpflicht bei geliehenen Sachen einspringt. Doch leider weit gefehlt: Die private Haftpflichtversicherung schließt Schäden an geliehenen Sachen regelmäßig aus, da geliehene Sachen eigenen Sachen gleichgestellt sind. Die Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist aber nicht der Ersatz für die Beschädigung eigener Sachen.
Ein Blick in die Bedingungen
Doch auch wenn der Laptop durch die Haftpflicht bei einem solchen Schaden also nicht abgesichert ist – ein Blick in die Versicherungsbedingungen kann sich trotzdem lohnen. Denn zahlreiche Versicherer haben in ihren Policen aufgenommen, dass sie leisten, wenn geliehene, gemietete oder geleaste Dinge beschädigt werden oder verloren gehen. Meist aber nur bis zu einer bestimmten Summe, aber immerhin.
Daher unser Rat: Schauen Sie einmal in Ihre Versicherungsbedingungen oder fragen bei Ihrem Versicherer an, wie es um die Mitversicherung geliehener Dinge wie den Laptop steht. Denn ob die Haftpflichtversicherung greift, wenn der Laptop kaputt geht, hängt von genau diesen Klauseln ab.
Haben Sie Ihre Police schon geprüft?
Viele Versicherungsbedingungen sind schwer verständlich. Der Bund der Versicherten (BdV) hilft Ihnen mit unabhängiger Beratung dabei, den eigenen Schutz bei geliehenen Sachen richtig einzuschätzen. Für BdV-Mitglieder ist die Beratung kostenlos.
Und die Schule?
Eine andere Variante ist jedoch auch, dass die Schule für alle Leihgeräte eine ALL-RISK Elektronikversicherung für Laptops und andere Geräte abschließt. Die Versicherung leistet dann eine Entschädigung
"für unvorhergesehen eintretende (nicht vorsätzliche) Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache sowie bei Abhandenkommen der versicherten Sache durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung".
Fragen Sie doch einmal bei Ihrer Schule nach, ob ein solcher Vertrag besteht, wenn Sie sich einen Laptop oder ein iPad ausleihen. Denn ob Laptop kaputt oder Schul-iPad heruntergefallen: Hat die Schule eine Elektronik-Versicherung, sind die Kosten häufig abgedeckt.
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