15.05.2026

Umzugsschäden: Haftung beim Umzug – wer zahlt im Schadensfall?

Wenn der Fernseher beim Umzug kaputt gegangen ist oder Wände beschädigt wurden, fragt man sich selbstverständlich: Wer zahlt für die Umzugsschäden – privat Helfende, Umzugsunternehmen oder man selbst? Hier erfahren Sie, wann die Haftpflichtversicherung bei Umzug greift und was es bei Schäden zu beachten gilt.


Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Verursacht man beim Umzug einen Schaden, haftet man für die entstandenen Kosten, selbst wenn nur fahrlässig gehandelt wurde.

  • Um beim Umzug nicht Gefahr zu laufen, dass entweder Helfende oder man selbst eine Menge Geld für verursachte Schäden bezahlen muss, sollten alle Beteiligten eine Privathaftpflichtversicherung haben.

  • Sichtbare Schäden müssen am nächsten Tag gemeldet werden, während nicht sichtbare Schäden innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden müssen, um Ansprüche geltend zu machen.



Steht ein Umzug an, greift man bei sperrigen und schwer zu transportierenden Möbeln gerne auf die Hilfe von Freund*innen oder Umzugsfirmen zurück. Doch so entlastend die Unterstützung auch sein mag. Es kann auch schnell zu Ärger mit Umzugsunternehmen oder privat Helfenden kommen, wenn sie den Hausrat beschädigen.

Die Frage, wer in solchen Fällen haftet, zieht oft Streitigkeiten nach sich. Grundsätzlich gilt, dass der Verursacher eines Schadens auch die entstandenen Kosten trägt. Dies gilt in unbegrenzter Höhe, auch wenn nur fahrlässig gehandelt wurde. Doch wo Regeln bestehen, gibt es auch Ausnahmen wie zum Beispiel bei deliktunfähigen Kindern oder sogenannten Gefälligkeitsschäden. Letzteres wäre der Fall, wenn Freunde beim Umzug mit anpacken.

Nie ohne Haftpflichtversicherung helfen lassen

Wer schon einmal erlebt hat, dass der Fernseher beim Umzug kaputt gegangen ist, weiß, wie ärgerlich das ist. Daher einmal angenommen, ein guter Freund lässt den teuren OLED-Fernseher fallen – wer haftet? Ganz klar: der Freund, der den Schaden verursacht hat. Hat der Freund aber keine Haftpflichtversicherung, besteht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch und man müsste den zerstörten OLED-Fernseher aus eigener Tasche zahlen. Denn gilt der Freund rechtlich nicht als haftbar, muss auch seine Versicherung nicht zahlen.

Der Grund dafür liegt in der Rechtsprechung, die bei unentgeltlicher Hilfeleistung (Gefälligkeit) von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeht. Der BGH hat dabei in einem Urteil von 2016 (Az. IV ZR 467/15) klargestellt, dass dies aber nicht automatisch gilt: Damit der helfende Freund tatsächlich nicht haftet, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen – er darf keine Haftpflichtversicherung haben, müsste ohne den Haftungsausschluss mit einem unverhältnismäßig hohen Risiko belastet werden, und es müssen weitere besondere Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf Schadenersatz im konkreten Fall nahelegen.

Doch auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel, eine hundertprozentig verlässliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es nicht: Ob der Freund also eventuell doch für einen Gefälligkeitsschaden beim Umzug haften muss, kann abschließend nur vor Gericht geklärt werden und hängt dementsprechend vom Richter ab. Übrigens bieten viele Versicherer eine sogenannte Gefälligkeitsklausel an: Wer diese in seinem Vertrag hat, ist auf der sicheren Seite – denn dann zahlt die Versicherung auf Wunsch auch dann, wenn der Freund rechtlich gesehen gar nicht hätte haften müssen.


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Wer seine Umzugshelfer richtig versichern will, sollte vor dem Umzugstag mit allen Beteiligten über deren Absicherung sprechen. Dabei sind zwei Dinge wichtig: Haben alle Helfenden eine private Haftpflichtversicherung, die eventuelle Schäden an Möbeln oder der Wohnung abdeckt? Und sind sie für den Fall eines eigenen Unfalls beim Tragen und Schleppen ausreichend abgesichert? Eine private Haftpflichtversicherung ist dabei das Minimum – nur dann läuft niemand Gefahr, dass Helfende oder man selbst für verursachte Schäden finanziell aufkommen muss.

Kommt es tatsächlich zum Schaden, sollten sich die Freunde dennoch gut überlegen, ob sie einen kleinen Gefälligkeitsschaden unbedingt bei der Privathaftpflichtversicherung des Helfers einreichen möchte. Denn der Versicherer kann nach jedem Schadensfall den Versicherungsvertrag kündigen. Um dieses Risiko zu minimieren, ist es ratsam, eine Selbstbeteiligung mit dem Versicherer zu vereinbaren und (Kleinst-) Schäden, die einen finanziell nicht belasten, in aller Freundschaft vorher zu besprechen und dann ggf. gemeinsam aus eigenen Mitteln zu bezahlen.

Übrigens: Wer seinen Umzug bei der Haftpflichtversicherung nicht gemeldet hat, muss sich keine Sorgen machen. Die Privathaftpflicht verlangt keine Vorab-Meldung eines Umzugs – sie greift im Schadensfall automatisch. Entscheidend ist nur, dass der Schaden rechtzeitig gemeldet wird.

Schaden durch die Umzugsfirma: Wofür haftet ein Umzugsunternehmen – und wofür nicht?

Bei professionellen Umzugshelfer*innen muss das dahinterstehende Unternehmen beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. Hier sollte allerdings die gesetzlich festgelegte Obergrenze für Kostenerstattung im Auge behalten werden. Die gesetzliche Grundhaftung beim Umzug ist dabei klar geregelt: Das Handelsgesetzbuch (HGB) legt in Paragraf 451e die Haftung von Umzugsunternehmen fest. Der Paragraf sieht eine Grundhaftung für einen Wert von 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut vor. Im schlimmsten Fall (Totalschaden) hat man eventuell das Nachsehen, wenn ein Schaden aufgrund der Schadensbegrenzung nicht in voller Höhe übernommen wird. Möchte man sich gegen dieses Risiko schützen, sollte man eine Transportversicherung zum Neuwert abschließen.

Bei bestimmten Schäden sind Umzugsunternehmen allerdings von der Haftung ausgeschlossen. Stellt man beispielsweise fest, dass eine selbst eingepackte Vase beim Transport zerbrochen ist, wäre das Unternehmen nicht verpflichtet, für den Schaden zu zahlen – denn die Verpackung lag in der eigenen Verantwortung.

Dieser Haftungsausschluss gilt weiterhin für:

  • Pflanzen und Tiere,

  • Rost oder inneren Verderb am Hausrat,

  • Edelmetalle, Juwelen, Geld, Wertpapiere, Briefmarken, Münzen und Urkunden,

  • empfindliche Wertgegenstände, die nicht ordnungsgemäß verpackt wurden,

  • Schäden beim Be- oder Entladen, wenn dies durch den Auftraggeber selbst durchgeführt wurde.

Diese Haftungsausschlüsse sind in § 451d HGB geregelt.

Zudem gelten Fristen, innerhalb derer Umzugsschäden zwingend gemeldet werden müssen. Während die Meldung bei sofort sichtbaren Schäden spätestens am nächsten Tag erfolgen muss, gilt bei nicht sichtbaren Umzugsschäden eine zweiwöchige Meldefrist.


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Umzugsfirma zahlt Schaden nicht: Was soll ich tun?

Es ist gut möglich, dass man erst nach dem Umzug einen Schade entdeckt wie eine tiefe Delle im Kleiderschrank. Doch was macht man, wenn ein Umzugsunternehmen den Schaden nicht regulieren will? Zunächst gilt: Reklamieren Sie den Schaden schriftlich und setzen Sie dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Stellungnahme.

Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos, dem Umzugsvertrag und – falls vorhanden – Zeugenaussagen. Falls eine Transport- oder Haftpflichtversicherung besteht (Eigene oder vom Umzugsunternehmen), sollte man diese unverzüglich informieren und der Schaden dort melden.

Reagiert das Unternehmen nicht oder lehnt die Regulierung ab, ist der Weg zum Anwalt oder zur Schlichtungsstelle eine Option.

Zahlt die Hausratversicherung bei Umzugsschäden?

Wer umzieht, fragt sich oft: Springt nicht vielleicht die Hausratversicherung bei Umzugsschäden ein? Die Antwort: nur bedingt. Die Hausratversicherung deckt den Hausrat am Versicherungsort gegen Gefahren wie Feuer, Einbruch oder Leitungswasser – nicht aber gegen Transportschäden während eines Umzugs.

Wichtig ist außerdem, den Umzug der Hausratversicherung rechtzeitig zu melden - spätestens zu Umzugsbeginn. Dabei sollte nicht nur die neue Adresse, sondern auch die neue Wohnfläche in Quadratmetern angegeben werden, da sich der Beitrag daran orientiert. Während des Umzugs besteht für einen begrenzten Zeitraum Versicherungsschutz an beiden Adressen. Wer die Meldung vergisst, riskiert im Schadensfall eine Leistungskürzung.

Für Schäden beim Umzug durch Unachtsamkeit oder Transport ist die Hausratversicherung also nicht zuständig – hier greift die Haftpflichtversicherung des Verursachers oder eine Transportversicherung.


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Über mich

Ich bin Sarah und verstärke das Presseteam des BdV als Redakteurin. Neben meiner schreibenden Tätigkeit für die interne als auch externe Kommunikation mache ich Web-Controlling und setze mich mit SEO-Maßnahmen auseinander. Zuvor war ich knapp acht Jahre lang als Journalistin für verschiedene Fachmedien, insbesondere aus dem Marketing-und Wirtschaftsbereich, tätig. Privat begeistere ich mich für Verbraucherschutzthemen und habe mich in meinem politikwissenschaftlichen Studium vorzugsweise mit sozial- und gesellschaftskritischen Themen auseinandergesetzt. Im BdV möchte ich mich gemeinsam mit dem tollen Team für die Rechte der Versicherten einsetzen, ihnen zu sinnvollen Entscheidungen verhelfen und dank der Arbeit unserer hausinternen Strategen unfaire Klauseln öffentlich machen.