Garage richtig nutzen und versichern – unter Einhaltung der Garagenverordnung
Steht in Ihrer Privatgarage nur Ihr Auto? Oder füllen Getränkekisten, Werkzeug und alte Möbel jeden freien Winkel? Falls Letzteres zutrifft, sind Sie bei diesem Ratgeber goldrichtig. Denn das alles ist nicht erlaubt. Wer die Zweckbestimmung der Garage ignoriert, riskiert Ärger mit der Vermieterin bzw. dem Vermieter oder den Behörden und gefährdet im Schadenfall den Versicherungsschutz.
Das Wichtigste auf einen Blick:
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Garagen dürfen ausschließlich als Stellplatz für Fahrzeuge genutzt werden.
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Werkstatt-, Lager- oder Hobbyraumnutzung ist unzulässig.
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Erlaubt sind nur wenige Gegenstände wie Reifen oder fahrzeugbezogenes Zubehör.
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Verstöße gegen die Garagenverordnung können Bußgelder, behördliche Anordnungen und den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen.
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Garagen sind nur versichert, wenn sie ausdrücklich in der Wohngebäude- oder Hausratversicherung eingeschlossen sind.
Inhalt:
Was sagt die Garagenverordnung aus – und warum ist sie für private Garagen so wichtig?
Was darf man in einer Garage lagern? Welche Gegenstände sind laut Muster-Garagenverordnung zulässig?
Garagenverordnung Bayern und Hamburg
Ist eine Werkstatt in der Garage erlaubt? Oder ein Partykeller?
Versichert die Gebäudeversicherung Garagen?
Was sagt die Garagenverordnung aus – und warum ist sie für private Garagen so wichtig?
Damit stellt sich die Frage, welche Regeln eigentlich gelten? Dafür muss man in die sogenannte Garagenverordnungen schauen. Diese existieren als Landesfassungen, die sich inhaltlich an der Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) orientieren. Sie regeln den Bau, den Betrieb und die Nutzung von Garagen – von Brandschutz und Lüftung über Rettungswege bis zur Gefahrenabwehr bei Bränden.
Weicht man von den Nutzungsvorgaben ab, muss man mit Bußgeldern oder bauordnungsrechtlichen Maßnahmen rechnen und riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes. Auch mietrechtlich kann eine zweckfremde Nutzung Folgen haben, die bis zu einer Abmahnung oder Kündigung reichen können.
Was darf man in einer Garage lagern? Welche Gegenstände sind laut Muster-Garagenverordnung zulässig?
In Garagen spielt Brandschutz eine zentrale Rolle. Deshalb ist genau festgelegt, welche Gegenstände sich dort befinden dürfen und welche nicht. Die folgenden Vorgaben stammen aus der Muster-Garagenverordnung, an der sich die Bundesländer orientieren. Die jeweiligen Landesfassungen können von diesen Regeln abweichen. Verbraucher*innen sollten daher immer die für sie geltende Landesfassung prüfen.
Für Mittel- und Großgaragen gilt eine klare Grundregel: Brennbare Stoffe dürfen grundsätzlich nicht außerhalb von Fahrzeugen gelagert werden. Dazu zählen etwa Lacke, Brennstoffe oder anderes leicht entzündliches Material, das nicht unmittelbar zum Fahrzeug gehört. Ausgenommen sind lediglich ein zusätzlicher Satz Reifen sowie Zubehör, das zu dem in der Garage abgestellten Auto gehört wie beispielsweise eine Dachbox, ein Fahrradträger oder ein Kindersitz. Solche Dinge sind erlaubt, solange sie nicht so viel Platz einnehmen, dass der Stellplatz dadurch unbrauchbar wird.
Etwas großzügiger sind die Vorgaben für Kleingaragen, also die typischen Einzel- oder Doppelgaragen. Dort dürfen Kraftstoffe in begrenztem Umfang aufbewahrt werden: bis zu 200 Liter Diesel und bis zu 20 Liter Benzin, jeweils in bruchsicheren, fest verschlossenen Behältern. Andere brennbare Stoffe sind dagegen auch hier nicht zulässig.
Auch Fahrräder, Fahrradanhänger oder elektrisch betriebene Fahrzeuge, die nicht als Kraftfahrzeuge gelten, beispielsweise E-Bikes oder E-Tretroller, dürfen in Garagen stehen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie weder Verkehrsflächen noch Rettungswege versperren und so abgestellt werden, dass sie nicht umfallen oder zu Stolperfallen werden. Damit bleibt die Garage nutzbar, ohne dass zusätzliche Risiken entstehen.
Garagenverordnung Bayern und Hamburg
Die Garagenverordnung Hamburg gleicht in ihren Regelungen exakt denen der Muster-Garagenverordnung. Zu finden in der Lesefassung vom 3. Juni 2025 Teil III Paragraf 21 Betriebsvorschriften für Garagen Punkt 2 und 3.
Eine weitere gute Informationsquelle sind Merkblätter von Feuerwehr oder Kommune im jeweiligen Bundesland. Die Hamburger Feuerkasse geht in ihrem Technischen Merkblatt „Brandlasten in Garagen“ beispielsweise genauer darauf ein, wie es mit Ladestationen und Fahrzeugen mit alternativen Antrieben aussieht:
„Elektrofahrzeuge und Gasfahrzeuge dürfen in Garagen ohne Einschränkungen abgestellt werden, soweit dies privatrechtlich durch die Hausordnung, den Mietvertrag oder Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft etc. nicht untersagt ist. Dies gilt gleichermaßen für die Montage von fachgerecht installierten Ladestationen. Zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, zum Beispiel DIN-VDE-Normen, sollte eine Elektrofachkraft die Installation der Ladestationen übernehmen.“
In Bayern finden sich in der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 dieselben Regelungen zu brennbaren Stoffen (§ 17 Abs. 4). Zubehör wie Reifen, Dachboxen oder andere Fahrzeugutensilien ist in der GaStellV nicht explizit aufgelistet. In solchen Fällen sind die Vorschriften analog zu den bundesüblichen Regeln der Muster-Garagenverordnung.
Ist eine Werkstatt in der Garage erlaubt? Oder ein Partykeller?
Nein, die Garage darf nicht als Werkstatt oder Partykeller genutzt werden. Eine solche Nutzung gilt als Zweckentfremdung, da die Garage in erster Linie als Stellplatz für Fahrzeuge vorgesehen ist. Die Hauptfunktion (das Abstellen von Kraftfahrzeugen) muss jederzeit gewährleistet bleiben. Verstöße gegen diese Zweckbindung können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch den Versicherungsschutz gefährden und mietrechtliche Konsequenzen haben. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes. Bei einer Zweckentfremdung, zum Beispiel durch die Nutzung als Hobbyraum, können bereits Bußgelder von etwa 500 Euro verhängt werden. Die Ordnungsämter sind berechtigt, die Nutzung von Garagen zu kontrollieren.
Übrigens kann es sehr teuer werden, Werkzeug in der Garage zu lagern. Wenn die Garage als Werkstatt genutzt wird, können zusätzlich Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog für die Umwelt drohen, wenn Materialien nicht ordnungsgemäß entsorgt werden.
Versichert die Gebäudeversicherung Garagen?
Es gibt keine spezielle Garagenversicherung. Der Versicherungsschutz läuft über die Wohngebäude- und/oder Hausratversicherung. Die Wohngebäudeversicherung deckt Schäden an Wohngebäuden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab. Garagen sind keine Wohngebäude und dürfen gemäß Verordnung auch nicht als solche genutzt werden.
Garagen sind somit nur dann versichert, wenn dies in den jeweiligen Versicherungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall muss die Garage im Antrag explizit angegeben werden, damit sie vom Wohngebäudeversicherungsvertrag erfasst werden. Sobald eine Garage als Nebengebäude eingeschlossen ist, gilt der gleiche Versicherungsschutz wie für das Wohnhaus, sofern der Tarif keine abweichenden Regelungen vorsieht.
Das versichert die Hausratversicherung in der Garage
Die Hausratversicherung sichert den Hausrat bei Beschädigung oder Zerstörung durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie bei Einbruchdiebstahl ab. Gegenstände, die erlaubterweise in der Garage gelagert werden dürfen, gelten im Sinne der Bedingungen nicht als Hausrat, sondern als Fahrzeugteile. Sie sollten daher ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung mitversichert sein. Dazu zählen beispielsweise nicht montierte Reifen mit oder ohne Felge, Kindersitze, Dachboxen oder Fahrradträger.
Dem Thema Diebstahl sollte besondere Aufmerksamkeit gelten. In Garagen ist in der Regel nur Einbruchdiebstahl versichert, einfacher Diebstahl ist meist ausgeschlossen. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollte das Garagentor deshalb stets abgeschlossen sein.
Wichtig ist zudem, dass Werkstätten, Lagerräume oder ähnliche Nutzungen in Garagen gemäß der Garagenverordnung nicht zulässig sind. Hausrat darf nur entsprechend dieser Verordnung gelagert werden. Zwar kann rechtswidrig gelagerter Hausrat grundsätzlich versichert werden, im Schadenfall kann der Versicherer die Leistung jedoch kürzen, wenn ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften den Schaden mitverursacht hat.
Das verlangen beide Versicherungen
Sowohl Wohngebäude- als auch Hausratversicherer verlangen üblicherweise, dass Garagen ausschließlich privat genutzt werden. Eine berufliche oder gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig. Teilweise müssen sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, teilweise reicht es aus, wenn sie sich in einem bestimmten Umkreis, etwa maximal zwei Kilometer, befinden. Bei Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks muss man daher besonders aufpassen, da sie grundsätzlich nicht zum Versicherungsort gehören. In unseren BdV-K.-o.-Kriterien, die ein guter Vertrag erfüllen sollte, empfehlen wir daher, dass auch Garagen außerhalb des Wohngrundstücks (zum Beispiel eine gemietete Garage ein paar Straßen weiter) mitversichert sind.
Zudem müssen Garagen bei der Ermittlung der Versicherungssumme und/oder der Fläche berücksichtigt werden. Die Höchstentschädigungen unterscheiden sich wiederum: Für Hausrat sind es beispielsweise 500 Euro, 2.000 Euro oder unter Umständen mehr. Für Wohngebäude sind es beispielsweise 5.000 Euro, 20.000 Euro oder die volle Versicherungssumme.
Fahrzeuge selbst sind in der Regel über die Kfz-Versicherung abgesichert. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Infoblatt.
Zusammengefasst hängt der Versicherungsschutz von der zulässigen Nutzung der Garage sowie von der klaren Vereinbarung der zu versichernden Gegenstände ab. Verstöße gegen Vorschriften können im Schadenfall zu Leistungskürzungen führen.
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