Einkaufsbummel mit Folgen – wer haftet bei Schäden im Geschäft?
Ist man mit einem Kind im Rollstuhl unterwegs, fallen einem Hürden auf, die man in Zeiten ohne Rollstuhl nicht bemerkt hat. Beim Einkaufen zum Beispiel ist es häufig so, dass wir Geschäfte meiden (müssen), in denen die Gänge vollgestellt sind oder die Waren so präsentiert werden, dass sie weit in die Durchgangswege ragen (Regelungen hierzu finden sich zum Beispiel hier). Da stellt sich doch immer mal wieder die Frage: Wenn ich jetzt den Rollstuhl trotzdem durch den Gang schiebe, wer haftet eigentlich, wenn etwas zu Bruch geht?
Das Wichtigste auf einen Blick:
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Geschäfte können Schäden durch unvorsichtige Kund*innen geltend machen, es liegt jedoch im Ermessen des Verkaufspersonals, ob dies erfolgt.
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Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden, die Kund*innen im Geschäft verursachen, ab. Sie zahlt jedoch nur den Einkaufspreis, nicht den Verkaufspreis der Ware.
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Die Versicherung kann Ansprüche abwehren, wenn die Waren so aufgestellt waren, dass der Schaden kaum vermeidbar war.
Ist man mit einem Kind im Rollstuhl unterwegs, fallen einem Hürden auf, die man in Zeiten ohne Rollstuhl nicht bemerkt hat. Beim Einkaufen zum Beispiel ist es häufig so, dass wir Geschäfte meiden (müssen), in denen die Gänge vollgestellt sind oder die Waren so präsentiert werden, dass sie weit in die Durchgangswege ragen (Regelungen hierzu finden sich zum Beispiel hier). Da stellt sich doch immer mal wieder die Frage: Wenn ich jetzt den Rollstuhl trotzdem durch den Gang schiebe, wer haftet eigentlich, wenn etwas zu Bruch geht?
Ermessen des Verkaufspersonals
Es liegt im Ermessen des Verkaufspersonals, ob es einen Schaden geltend macht. Es gibt Versicherungsverträge für Geschäfte, die derartige Schäden abdecken, so dass diese nicht der Kundschaft in Rechnung gestellt werden müssen. Grundsätzlich hätten allerdings alle geschädigten Geschäftsinhaber*innen das Recht, ihre Kund*innen für den entstandenen Schaden zu belangen.
Grundsätzlich Sache der Privathaftpflicht
Wenn ich jemanden schädige – egal, ob im Geschäft oder in einer anderen Situation während der Freizeit – dann ist es ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung. Im Falle eines Falles – wenn ich beispielsweise im Elektrofachmarkt den 5.000-Euro-Fernseher herunterstoße – muss das Geschäft mir diesen in Rechnung stellen. Diese Rechnung kann ich dann bei meiner Haftpflichtversicherung einreichen.
Aber Achtung: Es muss nur der Einkaufspreis der Ware bezahlt werden, nicht der ausgewiesene Verkaufspreis. Hilfreich sind Fotos von dem beschädigten Gegenstand, die mit der Schadenmeldung beim Versicherer eingereicht werden.
Der Haftpflichtversicherer wehrt die Ansprüche des Geschäftsinhabers für mich ab, sofern er feststellt, dass die Waren so im Gang gestapelt waren, dass ich keine Möglichkeit hatte vorbeizukommen. Eine Meldung bei der Haftpflichtversicherung ist also in jedem Fall zwingend erforderlich.
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