Risse an der Hausfassade? Elementarschadenversicherung greift jetzt auch bei „Kriechvorgängen“ von Erd- und Gesteinsmassen
Erdrutsch und Erdkriechen – diese beiden Begrifflichkeiten klingen zwar ähnlich. Doch wenn es zum Schadenfall kommt, liegen zwischen diesen beiden Worten Welten. Dies stellt der Fall eines anonymen Klägers unter Beweis, der bis zum Bundesgerichtshof reicht.
Das Wichtigste auf einen Blick:
-
Elementarschadenversicherung: Deckt Schäden durch Erdrutsche ab, bisher als abruptes Abgleiten von Erdmassen definiert.
-
Urteil des BGH: Begriff „Erdrutsch“ wurde erweitert und umfasst jetzt auch langsame, nicht sichtbare Erdbewegungen (Erdkriechen).
-
Klagegrund: Kläger forderte Schadensersatz für Rissbildungen durch langsame Erdbewegungen auf seinem Grundstück.
-
BGH-Urteil: Umganssprachliches Verständnis ist maßgeblich, nicht die geologische Fachterminologie.
Vorab muss man wissen: Mit einer Elementarschadenversicherung, die zusätzlich zur Wohngebäude- oder Hausratversicherung abgeschlossen werden kann, sind unter anderem Schäden durch Erdrutsche abgesichert. Dabei wurde das Wort Erdrutsch bisher als eher abruptes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen definiert.
Aufgrund einer Klage hat der Bundesgerichtshof den Begriff in seinem Urteil vom 9. November 2022 - IV ZR 62/22 neu ausgelegt und erweitert den Wortsinn auf ‚Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden‘.
Rissbildungen durch „Erdkriechen" am Hang
Auslöser für diese verbraucherfreundlichere Neuauslegung ist eine Klage, in der der Kläger Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung geltend machen wollte. Das versicherte Grundstück des Klägers liegt am vorderen Rand einer vor etwa 80 Jahren am Hang aufgeschütteten Terrasse. Bereits 2018 hatte der Kläger Schäden in Form von Rissbildungen an seinem Haus sowie seiner Terrasse bei der Beklagten angezeigt. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für die Beseitigung der Schäden ab.
Der Kläger war überzeugt, dass die Schäden allein mit einem Erdrutsch erklärbar seien, verursacht durch „nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr“. Und die Klausel im Rahmen der Elementarschaden-Zusatzdeckung zur Wohngebäudeversicherung sah folgende Regelung vor: „Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen." Trotzdem scheiterte der Kläger beim LG Bamberg sowie beim dortigen OLG. Denn nach Auffassung beider Instanzen lag kein Erdrutsch vor, der die Leistungspflicht der Beklagten auslösen würde. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe nach Auffassung beider Gerichte unter einem „Erdrutsch" im Sinne der Versicherungsbedingungen sinnlich wahrnehmbare Vorgänge, nicht aber sich langsam über Jahre hinweg vollziehende Erdbewegungen.
Umgangssprache sticht geologische Terminologie aus
Daraufhin legte der Kläger beim BGH Revision ein – mit Erfolg. Der IV. Zivilsenat stellt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, dass der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist. Das Berufungsgericht hatte sich aber auf die terminologische Auslegung in der Geologie gestützt. Geologen unterscheiden langfristig und langsam verlaufende Bewegungen von Erdmassen ohne ausgeprägte Gleitflächen (sogenanntes „Erdkriechen") von solchen, die eine Bewegung von Gleitflächen voraussetzen („Erdrutsch").
Diese Differenzierung wird laut BGH allerdings nicht aus der Klausel der Wohngebäudeversicherung im Rahmen der Elementarschadenzusatzdeckung ersichtlich. Vielmehr verlangt die Klausel das Abgleiten (oder Abstürzen) „von Gesteins- oder Erdmassen", was wiederum keine „Kriechvorgänge" vom Versicherungsschutz ausschließe. Diesem umgangssprachlichen Verständnis stimmt der BdV voll zu. Denn in ständiger Rechtsprechung stellt der BGH auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ab und eben nicht auf einen mit Spezialkenntnissen – wie ein Geologe.
Das Berufungsgericht muss nun mit sachverständiger Hilfe klären, ob die Behauptung des Klägers zur Ursache der Rissbildungen zutrifft. Denn das wurde in den Vorinstanzen gar nicht geprüft.
Das könnte Sie auch interessieren:
Auch auf der 33. Wissenschaftstagung des BdV ging es um das Thema . Sie stand unter dem Motto "Elementarschadenversicherung für alle - Lösungen jenseits der Gummistiefelpolitik" und fand am 11. und 12. Mai 2023 in Hamburg statt.
33. Wissenschaftstagung des BdV
Silikonfugen: Unbemerkt undicht, aber teuer. Nach BGH-Urteil zahlen Wohngebäudeversicherer nicht mehr bei Wasserschäden.
Wasserschäden durch undichte Silikonfugen: Was die Versicherung leistet
BdV-Mitglied werden!
Als Mitglied des BdV beraten wir Sie nicht nur zu Ihrem individuellen Versicherungsbedarf und Ihren bestehenden Verträgen, sondern auch bei Problemen im Schadenfall. Im Rahmen der Rechtsberatung helfen wir unseren Mitgliedern zudem bei Streitfällen mit Versicherungen und/oder Versicherungsvermittlern.
Alle Vorteile auf einen Blick!