9.11.2021

Urlaubsbilder aus der Luft - brauche ich eine Drohnenversicherung?

Es gibt kaum ein technisches Spielzeug, welches mein Mann nicht haben will – vor allem, wenn man damit fotografieren kann. Das Schwerste an unserem Urlaubsgepäck ist stets die ganze technische Ausstattung, die “unbedingt“ mit muss. 

So manches Mal habe ich diesen Spleen verflucht, wenn wir am Flughafen bei der Gepäckkontrolle deshalb mal wieder rausgewunken wurden. Aber auch, wenn ich ihn gern damit aufziehe – ich finde diese Technikliebe meines Gatten toll. So habe ich mich auch kräftig mitgefreut, als er seine neueste Errungenschaft für unseren nächsten Urlaub anpries: eine kleine Leichtbaudrohne mit Kamera. All die Möglichkeiten! Auf dem Berg! An den Klippen! In der Tropfsteinhöhle! Vor meinem inneren Auge liefen wilde, sehr Instagram-taugliche Kamerafahrten ab. Aber war da nicht was? Gibt es nicht einige Dinge zu beachten, so rechtlich?

Gibt es. Seit dem 01. Mai 2021 muss man sich für die Nutzung einer Drohne beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren, wenn die Drohne mehr als 250g wiegt und/oder eine Kamera hat. Mit der gebührenpflichtigen Registrierung erhält man eine Nummer, die an der Drohne anzubringen ist. Außerdem gilt ein Mindestalter von 16 Jahren. Jüngere dürfen nur Spielzeugdrohnen steuern, also Drohnen mit weniger als 250g Gewicht und ohne Kamera oder Sensoren zur Erfassung persönlicher Daten. Bevor man mit seiner Drohne den ersten Jungfernflug startet, muss man haftpflichtversichert sein. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 43 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 9 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Passender Versicherungsschutz?

Somit stellt sich die Frage, wo man den passenden Versicherungsschutz für die private Nutzung einer Drohne abschließen kann. Es bestehen zwei Möglichkeiten:

Privathaftpflichtversicherung: Nutzt man die Drohne nur privat zum Zeitvertreib und als Hobby, ist nicht unbedingt eine gesonderte Drohnenversicherung erforderlich. Grundsätzlich besteht im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung zwar kein Versicherungsschutz für Schäden aus dem Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge. Manche Privathaftpflichtversicherer bieten jedoch den Deckungsschutz auch für Drohnen. Ist ein solcher Schutz inkludiert, ist dies zumeist mit Bedingungen verbunden, wie z. B. einem Maximalgewicht von 5 kg. Prüfen Sie diesbezüglich Ihren Privathaftpflichtversicherungsvertrag (oder melden Sie sich gern bei uns und wir machen dies für Sie) und fragen Sie ggf. schriftlich bei Ihrem Versicherer nach. Planen Sie den Wechsel der Privathaftpflichtversicherung, sollte der neue Vertrag neben ausreichendem Drohnenschutz die BdV-K.-o.-Kriterien erfüllen, die Sie in unserem Infoblatt Privathaftpflichtversicherung finden.

Drohnenversicherung: Alternativ können private Nutzer eine spezielle Drohnenversicherung abschließen. Teilweise werden derartige Versicherungen auch von den entsprechenden Modellflieger-Vereinen in Form von Gruppenversicherungen angeboten. Bei der Auswahl von solchen Vereinstarifen ist in jedem Fall darauf zu achten, dass auch der Betrieb von Flugmodellen außerhalb des vereinseigenen Fluggeländes versichert ist.

Gewerbliche Nutzer sind zum Abschluss so einer speziellen Drohnen-Haftpflichtversicherung verpflichtet, für sie ist die Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht ausreichend um den Drohnenbetrieb abzusichern

Freidrehen in der Luft?

Wenn man diese beiden Punkte – Registrierung und Versicherung – geklärt hat, kann man sich dann uneingeschränkt in der Luft austoben? Natürlich nicht. Der zunehmende Verkehr in der Luft hat in der Vergangenheit zu diversen Kollisionen von Drohnen mit anderen Flugobjekten, aber auch zu Unfällen am Boden, mit Autos und Menschen geführt. Da in Zukunft auch Post und anderes mit Drohnen befördert werden soll, wird es am Himmel immer voller. Somit werden auch mehr und eindeutige Verkehrsregeln für den Luftraum benötigt. Im Hamburger Hafen befindet sich übrigens aktuell die bundesweit erste Testzone für die Regulierung zukünftiger Drohnen-Lufträume.

Stalken per Drohne?

Doch zurück zu unseren Urlaubs-Foto-Plänen: Natürlich sollte man nicht über dem vollen Strand herumfliegen und anderen Urlaubern mittels Drohnenkamera auf die Pelle rücken. Auch das Grundstück der Nachbarn, oder die Dachterrasse des Hotels nebenan ist tabu. Ausnahme: Die jeweiligen Grundstücksbesitzer stimmen dem Überfliegen ausdrücklich zu. Plätze mit größeren Menschenansammlungen sollte man meiden (es kann doch immer zu einem Ausfall und Absturz der Drohne kommen) und die Privatsphäre seiner Mitmenschen achten. Fotos von Personen ohne deren Einverständnis sind ein No-Go – genauso wie das Fliegen im Umfeld eines Flughafens oder Hubschrauberlandeplatzes. Auch von Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnstrecken, Krankenhäusern und Oberleitungen sollte man die Drohne fernhalten. Außerdem muss die Drohne immer in Sichtweite bleiben – und ab einer Flughöhe von 120 Metern ist Schluss (andernfalls wird eine spezielle Betriebserlaubnis benötigt so schreibt es eine EU-Verordnung von 2019 vor).

Ich bin mir sehr sicher, dass all diese Einschränkungen meinen Mann nicht davon abhalten werden, die Drohne in unseren Urlaubskoffer zu packen. Ich mache mich dann schon mal auf die Suche nach möglichen, sehr einsamen Einsatzgebieten.


Tina Schönig

Über mich

Hallo, ich bin Tina Schönig. Wie heißt es so schön: „Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte“... Ich fertige Bilder, Videos, Infografiken und Texte für die Social-Media-Kanäle, Webseiten und Präsentationen des BdV an. In den Kommunikationsmitteln des BdV suche ich nach Optimierungspotenzial und nach Möglichkeiten, neue Mitglieder zu gewinnen. Ich komme aus der Werbung, habe fünfzehn Jahre lang freiberuflich und fest angestellt in Agenturen und Verlagen im Bereich Kreation gearbeitet, Kampagnen, Broschüren und Werbemittel aller Art konzipiert und gestaltet. Nun kann ich meine Expertise für eine gute Sache einsetzen. In dem tollen Team des BdV möchte ich dazu beitragen, dass sich die Versicherungsunternehmen einem starken Verein und bestens informierten Verbraucher*innen gegenübersehen.