08.10.2020

Schäden im Hotelzimmer – wann die Haftpflichtversicherung zahlt

Die britische Band The Who hat mit Songs wie „My Generation“ und „Who Are You“ Rockgeschichte geschrieben. Berühmt wurden sie mit ihrer Musik, berüchtigt durch die Verwüstung von Hotelzimmern. Doch auch ohne Rockattitüde, Drogenrausch und Groupies kann man im temporären Quartier Schäden verursachen. Das ist ärgerlich und kann zudem teuer werden. Es sei denn, man ist richtig versichert.


Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt Schäden im Hotelzimmer, wenn sie fahrlässig verursacht wurden.

  • Einfache Fahrlässigkeit (z. B. versehentliches Zerbrechen eines Waschbeckens) ist versichert.

  • Grobe Fahrlässigkeit (z. B. ein Glas auf einer wackeligen Matratze umkippen lassen) ist ebenfalls versichert.

  • Vorsätzlich verursachte Schäden (z. B. absichtliches Werfen einer Flasche gegen den Fernseher) sind nicht versichert.



Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung?

Unter welchen Voraussetzungen die private Haftpflichtversicherung für die Folgekosten aufkommt, können Sie den folgenden drei Szenarien entnehmen.

Szenario 1: Sie stehen abends im Bad ihres Hotelzimmers und putzen sich die Zähne. Im Fernsehen läuft eine Polit-Talkshow zum Thema Klimawandel. Auf einmal stürmen junge Fridays-For-Future-Aktivisten in die Live-Sendung. Um den folgenden Tumult besser verfolgen zu können, drehen sie sich in Richtung Fernseher. Dabei stoßen Sie gegen das Zahnputzglas, das daraufhin ins Waschbecken fällt. Das Becken hat nun einen Riss. Ärgerlich, denken Sie, aber das zahlt ja meine Privathaftpflicht.

Szenario 2: Sie liegen im Bett Ihres Hotelzimmers und sind kurz vorm Einnicken, während eine Polit-Talkshow zum Thema Klimawandel im Fernsehen läuft. Auf einmal stürmen junge Fridays-For-Future-Aktivisten lautstark in die Live-Sendung. Sie zucken vor Schreck zusammen. Durch die plötzliche Bewegung kippt das neben Ihnen auf dem Bett stehende Glas mit Kirschsaft um und verschmutzt Bettlaken und Matratze. Auch diesen Schaden übernimmt ihre Privathaftpflichtversicherung.


Exkurs: Fahrlässigkeit ist versichert

In beiden Szenarien haben Sie sich fahrlässig verhalten, denn der Schaden wäre vermeidbar gewesen. Im Allgemeinen kann juristisch zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden werden. Einfach fahrlässig haben Sie gehandelt, als Sie das Zahnputzglas ins Waschbecken stießen. Hierbei waren sie kurz unaufmerksam und haben die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Im zweiten Szenario könnte man Ihnen eventuell schon grobe Fahrlässigkeit attestieren. Denn als Sie ein gefülltes Glas auf der wackeligen Matratze abstellten, haben sie trotz besseren Wissens die erforderliche Sorgfalt, die normalerweise angebracht gewesen wäre, in gehobenem Maße außer Acht gelassen.

Allerdings ist die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit nicht entscheidend für die Privathaftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz gilt in beiden Fällen.


„Nicht mit Absicht“ zählt nicht

Szenario 3: Sie sitzen in ihrem Hotelzimmer und gucken eine Polit-Talkshow zum Thema Klimawandel. Einer der Diskutant*innen, ein bekannter Leugner der menschengemachten globalen Erwärmung, unterbricht immer wieder lautstark eine junge Fridays-For-Future-Aktivistin, um seinen kruden Thesen mehr Sendezeit zu verschaffen. Sie werden immer ärgerlicher, weil der Moderator es nicht schafft, Ordnung in die Runde zu bringen. Als der selbst ernannte Experte einen Wortbeitrag der Aktivistin mit der Aussage niederbrüllt, Klimaschwankungen habe es ja schon immer gegeben, platzt Ihnen der Kragen: Sie schleudern wütend ihre Apfelschorle Richtung Fernseher. Die gute Nachricht: Der Schreihals ist nicht mehr zu hören und zu sehen. Die schlechte Nachricht: Die Glasflasche hat den Flatscreen zerstört.

Im dritten Szenario wird der Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung ausscheiden, denn hier ist Ihnen Vorsatz vorzuwerfen – und die private Haftpflicht zahlt bei vorsätzlich verursachten Schäden nicht. Sie wollten den Fernseher nicht beschädigen, waren aber so aufgebracht, dass es Ihnen schlicht egal war? Genau hier liegt das Problem.

Laut juristischer Definition gehören zwar das Wissen und das Wollen zum Vorsatz, doch reicht es für den sogenannten Eventualvorsatz schon aus, dass sie die mögliche Beschädigung des Fernsehers erkannt und billigend in Kauf genommen haben. Eine gesteigerte Form des „Wollens“ wäre die Absicht.

Von Absichtlichkeit kann man bei den Taten der The Who-Mitglieder ausgehen. Schleuderten sie bei ihren Eskapaden doch unter anderem Ketchup-Flaschen gegen die Wände, zerlegten das Mobiliar, setzten Marmortische als Rammböcke ein, um die Wände einzureißen, und warfen Fernsehgeräte aus dem Fenster. Ob sie zu Letzterem durch das Fernsehprogramm veranlasst wurden, ist indes nicht überliefert.


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Julia Alice Böhne, Pressereferentin beim Bund der Versicherten

Über mich

Ich bin Julia Alice Böhne und seit Februar 2018 als Pressereferentin beim Bund der Versicherten. Zuvor habe ich mehrere Jahre als Journalistin bei einem Fachmagazin für und über die Finanz- und Versicherungsbranche geschrieben. Der Aspekt des Verbraucherschutzes hat mich dabei besonders interessiert. Denn je mehr ich mich mit Versicherungen beschäftigt habe, desto deutlicher wurde, wie undurchsichtig die Branche und ihre Produkte für die meisten Menschen sind. Gleichzeitig empfinden viele das Thema als langweilig oder gar lästig, obwohl es teilweise um existenziellen Schutz geht. Ich möchte dazu beitragen, diese Intransparenz zu beseitigen und mehr Interesse an Versicherungsthemen zu erzeugen – unter anderem mit Beiträgen im BdV-Ratgeber.