Welche (privaten) Versicherungen brauchen Flüchtlinge? Was sollten freiwillige Flüchtlingshelfer beim Versicherungsschutz beachten?
Die diesjährige Flüchtlingssituation in Deutschland mit über einer Million Flüchtlingen ist ohne Beispiel. Zuerst stehen nach Ankunft der Menschen ihre Versorgung und ihre Unterbringung im Mittelpunkt. Allerdings tauchen nunmehr nach und nach auch Versicherungsfragen hinsichtlich der Absicherung der Flüchtlinge auf.
Zudem packen Tausende von ehrenamtlichen Helfern mit an, um Flüchtlingen das Ankommen in Deutschland zu erleichtern. Sie helfen bei der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen, z. B. durch Deutschunterricht, organisieren Möbel und Kleidung, helfen bei Behördengängen oder sortieren Kleidung. Setzen Bürger ihre Hilfsbereitschaft in die Tat um, stellt sich Frage, was geschieht, wenn ihnen selbst etwas passiert. Also wie sieht es mit Versicherungsschutz der ehrenamtlichen Helfer aus?
Nachstehend werden die häufigsten Fragen beantwortet, die an den BdV in diesem Zusammenhang herangetragen werden.
1. Welche Versicherung benötigen Flüchtlinge?
Auch Flüchtlinge brauchen Gesundheitsversorgung und somit eine Absicherung im Krankheitsfall. Denn viele der Flüchtlinge leiden unter Erkrankungen.
Für alle Bürger in Deutschland besteht die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen, entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung.
• Wie sieht es bei Flüchtlingen mit dem Krankenversicherungsschutz aus?
Flüchtlinge haben gesetzlich einen Anspruch auf Versorgung im Krankheitsfall. Sie bekommen aber nicht die gleichen Leistungen wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern „eingeschränkte Leistungen“ gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es erfolgt nur eine sogenannte Notfallbehandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft. Zahnersatz gibt es nur soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Derzeit können Flüchtlinge allerdings in den meisten Bundesländern nicht einfach zum Arzt gehen. Sie müssen zuerst einen Behandlungsschein bei der zuständigen Behörde oder der Flüchtlingseinrichtung beantragen. Der Arzt muss mit den Behörden jeden Fall direkt abrechnen – ein sehr teures Verfahren.
Um dieses Verfahren zu beschleunigen und die Kosten zu senken, wurde die Möglichkeit der Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte vom Bundestag verabschiedet. Diese Gesundheitskarte soll die medizinische Behandlung der Flüchtlinge erleichtern. Sie hilft auch den Ärzten bei der Abrechnung der Notfallbehandlungen. In Bremen ist diese über die AOK Bremen/Bremerhaven bereits Realität sowie auch in Hamburg. Alle anderen Länder befinden sich entweder in der Prüfung oder in der Planung zur Einführung. Bayern hat beschlossen, sie nicht einzuführen.
Nach einem Aufenthalt von 15 Monaten in Deutschland bekommen Asylbewerber mehr Leistungen. Die Kosten dafür tragen die Sozialbehörden. Sobald ein Asylbewerber als Flüchtling anerkannt ist, gelten nicht mehr die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Geht er einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nach, zahlt er die „normalen“ Beiträge bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bis dahin gilt er als Arbeitsloser. Zuständig ist die Arbeitsagentur. Der anerkannte Flüchtling hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und auf die „normale“ gesetzliche Krankenversicherung. Die Beiträge zahlt die Arbeitsagentur. Die Frage nach einer privaten Krankenversicherung anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung stellt sich in der Regel (noch) nicht.
• Wer haftet, wenn ein Flüchtling etwas zerstört oder eine Person verletzt?
Auch Flüchtlinge unterliegen, wie jeder Bürger, der persönlichen Haftung, wenn sie einen Menschen verletzen oder eine fremde Sache beschädigen. Sie sind zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Kommunen sind nicht verpflichtet, für solche Schadensersatzansprüche einzustehen.
Privathaftpflichtversicherung für jeden unerlässlich: Die Privathaftpflichtversicherung ist unverzichtbarer Versicherungsschutz, den ausnahmslos jeder haben sollte, egal ob Flüchtling oder nicht. Denn jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, ist ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet: es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Haftung.
Bislang verzichten immer noch 15 Prozent aller Haushalte in Deutschland auf diesen sehr wichtigen Versicherungsschutz, insbesondere viele „Arbeitslosen-Haushalte“ (dort: 40 Prozent) und Haushalte von Personen mit einem geringen monatlichen Einkommen von unter 1.100 Euro netto (dort 35 Prozent).
Eine Privathaftpflicht dient auch dem Schutz des Gläubigers, insbesondere wenn der Schädiger nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt. Denn in diesen Fällen werden Ansprüche des Geschädigten vom Schädiger nicht befriedigt.
Privathaftpflicht-Sammelvertrag: Die Kommunen können, wie das Beispiel der bayerischen Gemeinde Fischbachau zeigt, einen Privathaftpflicht-Sammelvertrag für die örtlich untergebrachten Flüchtlinge abschließen. Bisher ist dies aber die Ausnahme. Wie viele Kommunen nachziehen, bleibt abzuwarten. Zudem gibt es erst einige Versicherer, die solche Sammelverträge anbieten.
Ausfalldeckung: Wer sich davor schützen will, dass er auf dem Schaden sitzen bleibt, den ein anderer ihm zufügt, weil dieser keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und den Schaden auch nicht aus eigener Tasche zahlen kann, sollte auf den Einschluss der Ausfalldeckung („Forderungsausdeckung“) in seiner eigenen Privathaftpflichtversicherung achten:
Dann kommt der eigene Privathaftpflichtversicherer für Schäden auf, die dem Geschädigten von einem Dritten zugefügt wurden, von ihm aber nicht oder nur teilweise ersetzt werden. Der Schaden wird ersetzt, wenn er durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde, eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erfolglos war oder aussichtslos ist und der Schaden einen bestimmten Betrag überschreitet. Der Versicherer sollte ab einer Schadenhöhe von höchstens 1.000 Euro bezahlen. Zudem wäre wünschenswert, wenn der eigene Versicherer auch für Schäden aufkommt, die der Dritte vorsätzlich verursacht hat. Für vorsätzliches Handeln eines Schädigers gewähren derzeit nur sehr wenige Versicherer Deckung.
• Welche privaten Versicherungen braucht der Flüchtling noch?
Bleibt der Flüchtling in Deutschland, hat er den gleichen Versicherungsbedarf wie jeder andere Bürger in Deutschland. Dieser richtet sich vor allem nach seinem Familienstand, seinen Besitztümern (Kfz…), seiner beruflichen Situation und ob er z. B. Mieter ist oder eine Immobilie besitzt. Das Bestehen der sehr wichtigen Krankenversicherung, die Pflicht ist, wird vorausgesetzt.
Beispiel: Sehr wichtiger Versicherungsschutz für einen angestellten Single mit Kfz und Mietwohnung umfasst:
Privathaftpflicht-, Berufsunfähigkeits- sowie Kfz-Versicherung.
Zur Ermittlung des Versicherungsbedarfs ist jedem zu empfehlen, einen Bedarfscheck durchzuführen. Hierbei hilft der BedarfsCheck des BdV.
2. Was sollten Flüchtlingshelfer hinsichtlich ihres Versicherungsschutzes beachten?
Auch für Flüchtlingshelfer ist eine Krankenversicherung – wie für jeden - existenziell wichtig. Es besteht für alle Bürger die Pflicht eine Krankenversicherung abzuschließen, entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen.
• Wie sind ehrenamtliche Flüchtlingshelfer versichert, wenn sie sich verletzen?
Eine große Anzahl von Ehrenamtlichen ist während ihres Einsatzes beim Unfall meistens abgesichert, auch dann wenn sie keine eigene private Unfallversicherung besitzen. Denn sie sind entweder über die jeweilige Landes-Unfallkasse oder oft über private Unfall-Sammelversicherungen der Länder abgesichert.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten sich Flüchtlingshelfer immer bei der Organisation erkundigen, für die sie tätig sind wie sie versichert sind. Am besten vor Beginn ihres Engagements.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz: Engagieren sich Ehrenamtliche im Auftrag von Bund, Ländern, Städten oder Kommunen, genießen sie automatisch den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt z. B. für Helfer in den Flüchtlingsunterkünften oder auch für Ehrenamtliche, die im Auftrag der Kommune den Flüchtlingen bei Behördengängen helfen. Hier ist immer die Tätigkeit im Einsatz selbst versichert und auch der Hin- und Rückweg zum Einsatz- und Wohnort, jedoch nicht der private Abstecher z. B. zum Bäcker.
Verletzt sich ein ehrenamtlicher Helfer durch einen Unfall während seines Einsatzes, übernimmt die Unfallkasse die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. Auch zahlt sie gegebenenfalls eine Rente, wenn die Erwerbstätigkeit als Folge des Unfalls um mindestens 20 Prozent gemindert wird.
Genauso sieht es für ehrenamtliche Flüchtlingshelfer in Vereinen und Verbänden aus, die im Auftrag der Kommunen tätig werden und für freiwillige Helfer im Gesundheits- und Bildungswesen sowie für ehrenamtlich Engagierte in der freien Wohlfahrtspflege, wie die Caritas oder das Deutsche Rote Kreuz. Auch ehrenamtliche Helfer im Auftrag der Kirche oder aus Rettungsunternehmen fallen unter den Schutz der Unfallkassen.
Ferner werden außerhalb der benannten Gebiete viele ehrenamtliche Helfer gemeinnütziger Organisationen in einigen Bundesländern in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Dies muss die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes aber ausdrücklich als Erweiterung in ihrer Satzung vorsehen. Eine solche Regelung gibt es in vielen Bundesländern. Dieser Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Freiwillige sich ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation für einen guten Zweck engagiert, z. B. in Flüchtlingsinitiativen, die Sprachkurse geben.
Private Unfall-Sammelversicherungen der Länder: Darüber hinaus sind freiwillige ehrenamtliche Helfer oft abgesichert. Fast alle Bundesländer – außer Hamburg und Schleswig-Holstein – haben private Unfall-Sammelversicherungsverträge abgeschlossen, die ehrenamtlich Helfende bei rein privat organisiertem Engagement ohne Einbindung in eine Institution im Falle eines Unfalls absichern. Voraussetzung für eine Leistung hieraus ist in der Regel, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig ist und der Helfer keine eigene private Unfallversicherung hat.
Tipp: Zunächst sollten Unfälle dem Träger gemeldet werden, für den sich der Flüchtlingshelfer engagiert – beispielsweise der Gemeinde oder dem Wohlfahrtsverband. Dieser muss einen Unfall dem zuständigen Versicherer „weitermelden“, also der jeweiligen Landes-Unfallkasse oder der privaten UnfallSammelversicherung des Landes. Im Zweifel muss jedoch nachgewiesen werden, dass man auch ehrenamtlich tätig war. Daher empfiehlt es sich, sich z. B. vor einem solchen Engagement auf die Liste eines Trägers oder einer Organisation setzen zu lassen. Besteht diese Möglichkeit nicht, sollte der Helfer möglichst sicherstellen, dass mehrere Personen von diesem ehrenamtlichen Engagement Kenntnis haben und dieses „bezeugen“ können.
• Private Unfallversicherung bei privatem Engagement für Flüchtlinge?
Neben der gesetzlichen Unfallversicherung oder der privaten Unfall-Sammelversicherung vieler Bundesländer, springen gegebenenfalls auch privat abgeschlossene Unfallversicherungen ein.
Eine private Unfallversicherung kann wichtigen Versicherungsschutz darstellen. Jedoch ist auf alle Fälle eine private Berufsunfähigkeitsversicherung deutlich wichtiger und vorrangig abzuschließen. Denn eine Unfallversicherung ist wenig geeignet, um den Verlust der Arbeitskraft finanziell abzufedern. Erheblich besser dient diesem Zweck die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese leistet nicht nur bei einer unfallbedingten sondern vor allem auch bei einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente. Voraussetzung ist, dass eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent (Standardregelung) besteht. Die Unfallversicherung bietet dagegen nur einen sehr eingeschränkten Schutz. Nur ein geringer Anteil der Berufsunfähigkeiten ist unfallbedingt, nämlich deutlich unter zehn Prozent. Nähere Information zur privaten Unfallversicherung befinden sich hier https://www.bundderversicherten.de/Unfall.
• Wer haftet, wenn ein Ehrenamtlicher beim Einsatz für Flüchtlinge etwas zerstört oder eine Person verletzt?
Freiwillig ehrenamtlich Tätige, also auch Flüchtlingshelfer, haften für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden selbst.
Anders ist es bei leicht bzw. einfach fahrlässigem Handeln, wenn ein Helfer z. B. versehentlich im Gedränge jemandem die Brille von der Nase schubst und diese beim Sturz auf den Boden kaputt geht. Wird durch einfache Fahrlässigkeit ein anderer verletzt oder ein Gegenstand Dritter beschädigt, kann der Ehrenamtliche sich von Schadenersatzansprüchen freistellen lassen. Für von ihm verursachte Schäden haftet die Trägerorganisation bzw. deren Haftpflichtversicherung, in der Regel z. B. die von Städten und Kommunen oder Vereinen sowie Verbänden.
Außerdem kann die ehrenamtliche Ausübung eines leitenden Amtes oder die so genannte verantwortliche Tätigkeit in einer Hilfsorganisation oder in einem Verein über die Vereinshaftpflichtversicherung versichert sein.
Haftpflicht-Sammelversicherung der Länder: Jedes Bundesland hat eine private Haftpflicht-Sammelversicherung für seine freiwillig ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen. Sie leistet dann, wenn keine anderweitige Haftpflichtversicherung besteht – weder über die Trägerorganisation noch in Form einer eigenen Privathaftpflichtversicherung.
Tipp: Alle ehrenamtlich Tätigen, also auch Flüchtlingshelfer, sollten sich vor einem Engagement bei den Trägern erkundigen, ob und wie sie haftpflichtversichert sind.
Privathaftpflicht existenziell wichtig für jeden
Darüber hinaus ist auch für sozial engagierte Flüchtlingshelfer, genauso wie für jeden Bürger, eine private Haftpflichtversicherung ein unerlässliches Muss. Aber auch eine Privathaftpflichtversicherung leistet nicht in jedem Fall. Je nach Versicherer und Tarif sind Risiken im Ehrenamt oftmals nicht abgedeckt. Also ist darauf zu achten, dass der Vertrag auch die Mitversicherung von ehrenamtlichen Tätigkeiten vorsieht.
• Hat ein Hausbesitzer seinen Wohngebäudeversicherer zu informieren, bevor er Flüchtlinge unterbringt?
Ob oder inwieweit die Unterbringung von Flüchtlingen eine anzeigepflichtige „nachträgliche Gefahrerhöhung“ darstellt, darüber wird gestritten. Grundsätzlich müssen Hausbesitzer eine Änderung der Nutzung ihrer Immobilie dem Versicherer melden, etwa, wenn z. B. ein Bürogebäude in Wohnraum umgewidmet wird oder Wohnraum in einen Beherbergungsbetrieb.
Nach Aussage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) spielt die Herkunft der Menschen für den Versicherungsschutz keine Rolle. Ausschlaggebend sei vielmehr: Wie gefährdet ist die Unterkunft, wie der Zustand des Gebäudes und wie viele Menschen leben dort wie lange. Laut dem GDV soll der Schadenaufwand deutlich höher liegen, wenn Häuser nur kurzzeitig von wechselnden Mietern bewohnt werden, etwa von Touristen, Studenten, Montagearbeitern oder auch Flüchtlingen. Dies kann sich auf den Versicherungsschutz selbst oder auch die Prämien für eine Wohngebäudeversicherung auswirken.
Wer sich also als Hauseigentümer dafür entscheidet, Flüchtlingen Hilfe in Form einer Unterbringung angedeihen zu lassen, sollte seinen Wohngebäudeversicherer darüber informieren. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss ein Hausbesitzer seinem Versicherer eine „erhebliche Gefahrenerhöhung“ anzeigen.
Ob dies bei der Unterbringung von Flüchtlingen tatsächlich zutrifft, sorgt für ordentlich Streit zwischen Versicherern und den Flüchtlingshelfern sowie der Politik. Allerdings sind Hausbesitzer gut beraten, ihren Versicherer zu informieren. Denn sieht der Versicherer die Unterbringung von Flüchtlingen als eine „erhebliche Gefahrenerhöhung“ an, hat er anderenfalls das Recht, die Prämie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Vermietung anzuheben oder den Vertrag sogar innerhalb eines Monats zu kündigen.
Tipp: Auch Flüchtlingshelfern empfiehlt der BdV – wie jedem anderen – ihren Versicherungsbedarf regelmäßig zu überprüfen mit Hilfe des BdV-Bedarfschecks.