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BdV | 13.06.2022

Unwirksame Klauseln in der Auslandsreisekrankenversicherung

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Die Versicherer ADAC Versicherung AG, Europ Assistance SA und BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG bieten jeweils Auslandsreisekrankenversicherungen an, deren Vertragswerke unwirksame Ausschlussklauseln enthalten: Tritt der Versicherungsfall infolge von Alkohol- oder Drogen-„Missbrauch“ ein, behalten sich die drei Anbieter vor, Leistungen zu verweigern. „Die fraglichen Klauseln sind für Versicherte unverständlich und benachteiligend – und damit schlicht unwirksam. Wir haben die Anbieter daher aufgefordert, die Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden beziehungsweise sich künftig nicht mehr auf sie zu berufen“, sagt Stephen Rehmke, Vorstand beim Bund der Versicherten e.V. (BdV).

Mit einem Urlaubsbier Versicherungsschutz riskiert?

Bei den betroffenen Tarifen wird der „missbräuchliche Konsum“ von Alkohol oder Drogen als Ausschlussgrund definiert. Allerdings ist weder klar definiert, wann ein „Missbrauch“ vorliegt, noch werden die Begriffe Alkohol und Drogen präzise voneinander abgegrenzt. Das sorgt für Intransparenz und damit Unsicherheit. Versicherungsnehmer*innen müssen beispielsweise davon ausgehen, dass wenn sie sich während eines Auslandsaufenthaltes verletzen oder erkranken und nachweislich Alkohol im Blut haben, kein Versicherungsschutz besteht. Ob für die Leistungsverweigerung bereits ein Bier genügt, bleibt unklar.

Rechtlich unzulässig: Ausschluss bei fahrlässiger Herbeiführung

Der Wortlaut des Missbrauchs kann so verstanden werden, dass von dem Ausschluss auch umfasst ist, wenn der Versicherungsfall fahrlässig herbeigeführt wurde. Das würde bedeuten: Die Auslandsreisekrankenversicherer könnten Leistungen verweigern, wenn sich die versicherte Person einen einmaligen Alkoholexzess im Urlaub erlaubt, der eine stationäre Behandlung nach sich zieht. Gleiches gilt für die versehentlich falschdosierte Einnahme eines Medikaments, die eine ärztliche Behandlung erfordert.

„Dieser Ausschluss benachteiligt die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und ist nach unserer Einschätzung auch rechtlich nicht haltbar. Er widerspricht der sozialpolitischen Bedeutung der Krankenversicherung. Sie muss im Ernstfall verlässlich leisten. Dafür darf es nicht im Belieben des Versicherers stehen, ob jemand beim Feiern im Urlaub über die Stränge geschlagen hat“, sagt Rehmke. Dahingegen ist der marktübliche Ausschluss von Vorsatz und Sucht zumutbar und vertretbar.

Insgesamt hat der BdV bislang 42 Tarifreihen (als selbständige Jahresverträge) für die Auslandsreisekrankenversicherung hinsichtlich ihrer Leistungen vergleichend gegenübergestellt, von denen nur drei Anbieter die Kriterien des BdV erfüllt haben. Von dem Vergleich ausgenommen sind zum einen Koppelprodukte (z. B. Auslandsreisekranken- mit Reiserücktritts-/-abbruchversicherung) und zum anderen Gruppenversicherungen bzw. Rahmenverträge oder andere „Sondertarife“ (z. B. Zusatzmodule für PKV-Vollversicherte oder Deckungen für Versicherte bestimmter Krankenkassen, Mitglieder von Automobilclubs, Kund*innen von Reiseveranstaltern bzw. Online-Buchungsportalen oder Kreditkartenanbietern). Journalist*innen können sich gern für ausführlichere Informationen sowie die Bedingungstexte der abgemahnten Versicherer bei uns melden.

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