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Sachversicherung | 23.11.2015

Reiserücktrittsversicherung der Hanse Merkur intransparent

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Eine „unerwartet schwere Erkrankung“ ist die strittige Formulierung im Kleingedruckten vieler Reiserücktrittsversicherungen. Nach Meinung des Bund der Versicherten e. V. (BdV) ist aber dies intransparent. So erschließt sich für den Verbraucher nicht, welche Krankheit letztlich versichert und welche ausgeschlossen ist, wann eine Krankheit als ernsthaft – also schwer - oder nur als leicht zu verstehen ist. Ist die Klausel aber intransparent, so ist sie unwirksam. Bereits im Juni hatte der BdV mehrere Reiseversicherer, darunter die Hanse Merkur, deswegen abgemahnt. Die Versicherer zeigten sich unisono uneinsichtig und arbeiten weiterhin mit dieser Klausel. „Jetzt lassen wir diese Frage gerichtlich klären“, erläutert BdV-Vorstandsprecher Axel Kleinlein. Der BdV hat Klage gegen die Hanse Merkur eingereicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen vom Verbraucher verstanden und nachvollzogen werden können. So verlangt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Klausel der unerwartet schweren Erkrankung jedoch ist nicht transparent. Der Verbraucher kann nicht hinreichend klar entnehmen, was versichert ist. Während eine Lungenentzündung zweifelsfrei als schwere Krankheit einzustufen ist, ist dies bei einer Grippe weniger deutlich. Für den Verbraucher würde bereits ein starker Gliederschmerz den Urlaub erheblich trüben.

Der Bundesgerichtshof sah jüngst eine ganz ähnliche Klausel in der Ratenschutzversicherung wegen mangelnder Transparenz für unwirksam an (Urteil vom 10.12.2014 IV ZR 289/13). Der BdV hält dieses Urteil für übertragbar auf die Reiseversicherung.

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