Neue Vorschriften für die Sanierung älterer Häuser: Umgang mit Asbest

Seit Dezember 2024 gelten strengere Vorschriften bei Bauarbeiten an Gebäuden, die vor 1996 errichtet wurden. Der Grund: In diesen Häusern könnten Baustoffe wie Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber mit Asbest stecken. Gefährlich wird Asbest vor allem, wenn durch Bearbeitung die feinen Fasern freigesetzt und eingeatmet werden. Die wichtigsten Details der neuen Regelung für Menschen mit Haus oder Wohnung erklärt der gemeinnützige Verband Wohneigentum.
Das Wichtigste auf einen Blick:
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Seit Dezember 2024 gelten strengere Vorschriften für Bauarbeiten an Gebäuden, die vor 1996 gebaut wurden, weil sie potenziell asbesthaltige Materialien enthalten können.
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Asbest wird erst beim Bearbeiten gefährlich, da dann Fasern freigesetzt werden, die schwere Krankheiten verursachen können, die sich oft erst nach Jahrzehnten zeigen.
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Bauunternehmen müssen künftig vor Beginn der Arbeiten prüfen, ob Gefahrstoffe wie Asbest im Gebäude vorhanden sind; das neue Ampel-Modell hilft, Risiken einzuschätzen und Schutzmaßnahmen festzulegen.
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Hauseigentümer*innen müssen das Baujahr und mögliche Hinweise auf Schadstoffe vor Beginn der Arbeiten den Handwerksbetrieben schriftlich oder per E-Mail mitteilen.
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Die neue Regelung entlastet Hausbesitzer*innen, weil sie nicht verpflichtet sind, selbst Asbest-Erkundungen in Auftrag zu geben, wodurch Kosten und Aufwand reduziert werden.
Asbest ist kein Problem der Vergangenheit. Aufgrund seiner chemischen Widerstandsfähigkeit, Hitzebeständigkeit und schweren Entflammbarkeit wurde es lange Zeit in vielen Baustoffen eingesetzt. Seit dem 31. Oktober 1993 ist Asbest in Deutschland jedoch aufgrund der erheblichen Gesundheitsrisiken verboten. Einige Produkte wie Druckrohrleitungen durften noch etwas länger verwendet werden, bevor das vollständige Verbot in Kraft trat.
Welche Gefahr geht von Asbest aus?
Solange Asbest fest im Material gebunden ist, besteht kein akutes Risiko. Gefährlich wird es jedoch, wenn asbesthaltige Baustoffe bearbeitet werden, beispielsweise bei Schleif- oder Abstrahlarbeiten. Dabei können feine Fasern freigesetzt werden, die – wenn eingeatmet – ein hohes Risiko für schwere Erkrankungen wie Lungenkrebs oder Asbestose mit sich bringen, die allerdings oft erst Jahrzehnte später auftreten. Da Asbestfasern weder sichtbar noch zu riechen oder schmecken sind, ist besondere Vorsicht geboten.
Änderungen durch die neue Gefahrstoffverordnung
Die überarbeitete Verordnung bringt vor allem neue Pflichten für Bauunternehmen mit sich. Sie müssen nun vor Beginn von Arbeiten beurteilen, ob Gefahrstoffe im Gebäude vorhanden sein könnten und ob beispielsweise Asbest-Erkundungen nötig sind. Ein zentraler Bestandteil der Regelung ist das sogenannte „Ampel-Modell“, das die Risiken bei Sanierungen je nach Untersuchungsergebnis bewertet und passende Schutzmaßnahmen vorschreibt.
Neue Informationspflicht für Hauseigentümer
Zusätzlich gibt es eine neue Informationspflicht für Hausbesitzer*innen: Vor Beginn von Arbeiten müssen sie das Baujahr des Gebäudes und mögliche Hinweise auf Schadstoffe, insbesondere Asbest, an die ausführenden Unternehmen schriftlich oder per E-Mail weitergeben.
Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist der Aufwand für die Informationsbeschaffung überschaubar: Sollte es keine Unterlagen zum Gebäude geben, kann das Baujahr beim Bauamt erfragt werden. Für Häuser, die vor 1993 oder nach 1996 gebaut wurden, reicht die Angabe des Baujahrs aus. Bei Bauten aus der Übergangszeit (1993–1996) sollte das genaue Datum des Baubeginns angegeben werden. Käufer von Immobilien haben durch die neue Verordnung keine zusätzlichen Pflichten.
So bewertet der Verband Wohneigentum die neue Verordnung
Der Präsident des Verbands Wohneigentum, Peter Wegner, begrüßt die Änderungen: „Die neue Verordnung schützt das Handwerk, ohne die Belastung für Wohneigentümer unnötig zu erhöhen.“ Wegner begrüßt, dass die ursprünglich geplante Verpflichtung zur Asbest-Erkundung für Hauseigentümer nicht umgesetzt wurde. Diese hätte Eigentümer älterer Immobilien vor Sanierungs- oder Umbauarbeiten verpflichtet, mit Fachfirmen untersuchen zu lassen, ob von zu bearbeitenden Bauteilen tatsächlich eine Asbestgefahr ausgeht. Der Verband-Wohneigentum-Präsident erklärt: „Solch spezielle Erkundungen sind kostspielig und hätten "kleine Eigentümer" über Gebühr belastet. Die Einführung einer solchen Pflicht hätte dringend benötigte energetische Sanierungen weiter verteuert und verzögert."
Es sei tragisch, dass die immense Gefahr des Baustoffs Asbest zwar bereits seit den 1930er-Jahren in Fachkreisen bekannt war, aber erst 1993 zu einem Verbot geführt habe. „Bei Asbest sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien Opfer und keineswegs Verursacher."
In diesem Kontext bewertet der Präsident des Verbands Wohneigentum die Möglichkeit, dass der Bundesrat zukünftig weiteren Änderungen der Gefahrstoffverordnung nicht ausgeschlossen hat, als äußerst problematisch. "Es ist selbstverständlich wichtig, die erhebliche gesundheitliche Gefahr durch Asbest, die oft erst Jahrzehnte nach einer Exposition sichtbar wird, weiter zu untersuchen, wie es der Bundesrat plant. Doch unabhängig von den Ergebnissen: Eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung, die zulasten von Wohneigentümern geht, dürfte kein verantwortungsvoller Politiker oder keine verantwortungsvolle Politikerin befürworten – zumal dies die dringend benötigte Sanierungswelle erheblich ausbremsen würde", fasst Peter Wegner zusammen.
Praktische Tipps für den Umgang mit Asbest
Auch ohne Erkundungspflicht sollten Hausbesitzer vorsichtig sein. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums enthält jedes Vierte der vor 1993 gebauten Gebäude asbesthaltige Materialien, z. B. in Dachplatten, Bodenbelägen, Dämmungen oder Heizungen.
Friederike Hollmann, Bauberaterin im Verband Wohneigentum, empfiehlt: „Bei Verdacht auf Asbest sollte immer ein Fachbetrieb beauftragt werden, Proben zu entnehmen und analysieren zu lassen.“ Eigenständige Arbeiten seien gefährlich und könnten erhebliche Gesundheitsrisiken bergen. Die Entsorgung von Asbest darf nur durch zertifizierte Unternehmen erfolgen.
Tipp: Entsorgungskosten von der Steuer absetzen
Die Sanierung von Gebäuden, die Asbest enthalten, können teuer sein. Ein Teil der Kosten kann jedoch steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass das Material eine außergewöhnliche Belastung darstellt.
Fazit: Wer ein älteres Gebäude besitzt oder renovieren möchte, sollte sich gut informieren und im Zweifel Fachleute hinzuziehen. So lassen sich Gefahren minimieren und gesetzliche Vorgaben einhalten.
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