06.05.2026

Getrennte Wege, gemeinsame Verträge: Was Scheidungspaare jetzt beachten müssen

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) rät: Nach dem Ehe-Aus sollten Versicherungsverträge schnellstmöglich überprüft und angepasst werden

Hamburg – 14,7 Jahre hielt laut Statistischem Bundesamt hierzulande eine durchschnittliche Ehe im Jahr 2024 – rund ein halbes Jahr weniger als noch 2022. Was danach oft in Vergessenheit gerät: der gemeinsame Versicherungsschutz. „Nach einer Scheidung oder Trennung sollten gemeinsame Versicherungsverträge unbedingt auf den Prüfstand – und bei Bedarf angepasst werden. Ob Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – beides kann den Versicherungsschutz verändern und das losgelöst von den üblichen Kündigungsfristen eines Vertrags. Deshalb sollte man gezielt prüfen, ob der eigene Vertrag solche besonderen Regelungen enthält“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Zu den praktischen Folgen einer Scheidung gehört oft auch eine Namensänderung. Nimmt die Frau beispielsweise ihren Geburtsnamen wieder an und zieht in eine eigene Wohnung, ist sie verpflichtet, dem Versicherer ihre Namensänderung sowie ihre neue Anschrift mitzuteilen. Tut sie dies nicht, kann der Versicherer ihr zwar keine Briefe zustellen. Die Schreiben gelten aber dennoch als zugestellt und die Frau würde beispielsweise Rechnungen nicht empfangen und angemahnt werden. „Sobald eine Scheidung absehbar ist, sollten beide Seiten klären, wer die gemeinsamen Versicherungsverträge übernehmen möchte oder übernehmen kann“, sagt Boss. Für die oder den im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer*in ist es einfach: Sie oder er führt den Vertrag weiter. Wer den Vertrag nicht fortsetzen kann, muss sich um einen neuen passenden Versicherungsschutz kümmern. Dieser sollte die K.-o.-Kriterien des BdV der jeweiligen Sparte erfüllen.

Besonders heikel: Eine*r der beiden Partner*innen verliert im Zuge der Scheidung den Versicherungsschutz, ohne davon etwas mitzubekommen. Deutlich wird das am Beispiel der Privathaftpflichtversicherung (PHV). In dieser können Partner*innen mitversichert werden. Eheleute sind oftmals ohne konkrete Nennung mitversichert, bei Unverheirateten muss der/die Versicherungsnehmer/in oftmals den oder die Partner*in dem Versicherer melden. Bei Unverheirateten wird üblicherweise verlangt, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ehepartner*innen bleiben oftmals auch bei einer Trennung mitversichert, solange die Ehe noch besteht. Es sei denn, ein Ehepaar trennt sich und ein*e Partner*in zieht aus, noch bevor die Scheidung vollzogen ist.

Ein konkretes Szenario: Zwei Frauen (A und B), die noch verheiratet sind, trennen sich. Frau B zieht aus Wohnung aus und in eine neue Wohnung ein. Frau A ist Versicherungsnehmerin der PHV und findet eine neue Partnerin: Das ist Frau C. Frau A meldet dem Versicherer, dass Frau C als ihre Partnerin in der PHV mitversichert werden soll – das dokumentiert der Versicherer in der Versicherungsbestätigung. Für Noch-Ehefrau B hat das unmittelbare Konsequenzen: Sie ist nicht mehr im PHV-Vertrag mitversichert und verliert damit ihren Versicherungsschutz – ohne davon im Zweifel zu wissen. Denn es sind nicht mehrere Partner*innen versicherbar.

Wenn sich also Paare trennen (und einer auszieht), sollten mitversicherte Personen sich schnellstmöglich um einen eigenen PHV-Vertrag kümmern. Das gilt für Verheiratete und Unverheiratete. Auch der Versicherungsschutz für weitere mitversicherte Personen wie Kinder sollte sichergestellt sein.

Was im Falle einer Scheidung in anderen Versicherungssparten zu beachten ist, erfahren Sie hier im Infoblatt Änderung des Familienstandes und Versicherungen.


Über den BdV

Als waschechte NGO treten wir vom Bund der Versicherten e. V. seit unserer Gründung im Jahr 1982 für die Rechte der Versicherten ein. Mit rund 43.000 Mitgliedern bilden wir ein Gegengewicht zur Versicherungslobby und sind damit eine der wichtigsten Verbraucherschutzorganisationen Deutschlands.