Dachlawinen nicht unterschätzen: Diese Versicherungen schützen bei Schnee und Eis
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Bund der Versicherten e. V. (BdV) erklärt, wer haftet und welche Versicherungen im Schadenfall greifen Hamburg – Starke Schneefälle und anhaltender Frost erhöhen aktuell das Risiko von Dachlawinen und herabstürzenden Eiszapfen erheblich. Besonders für Passantinnen und Passanten sowie parkende Fahrzeuge kann dies gefährlich werden. „So malerisch die verschneiten Dächer auch aussehen, schnell können die Schneemassen zur echten Gefahr werden“, warnt Bianca Boss, Vorständin des Bundes der Versicherten e. V. (BdV). „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten ihren Versicherungsschutz überprüfen und mögliche Risiken nicht unterschätzen.“ Hauseigentümer*innen haben eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr für Dritte ausgeht, etwa durch Dachlawinen oder herabfallende Eiszapfen. Die konkreten Vorschriften unterscheiden sich je nach Region und können Schneefanggitter, Warnhinweise oder andere Schutzmaßnahmen umfassen. Ob sie im Schadensfall haften, hängt davon ab, ob sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind. „Eine Haftung besteht nicht automatisch“, erklärt Boss. „Entscheidend ist, ob zumutbare Sicherungsmaßnahmen unter den konkreten Umständen erforderlich gewesen wären und unterlassen wurden.“ Gerichte berücksichtigen zudem häufig die Eigenverantwortung von Passantinnen und Passanten. Kommt es zu Schadenersatzforderungen, greifen die Privathaftpflichtversicherung beziehungsweise bei vermieteten Immobilien die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen leisten Schadensersatz oder wehren unberechtigte Ansprüche ab, notfalls auch vor Gericht. Wird ein Fahrzeug von einer Dachlawine beschädigt und kann der oder die Hauseigentümerin nicht haftbar gemacht werden, übernimmt die Kaskoversicherung den Schaden. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nicht bewusst unter einem Dachüberhang geparkt wurde, da dies als grob fahrlässig gilt. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten beim Abschluss der Kaskoversicherung darauf achten, dass der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Nur dann wird auch bei grober Fahrlässigkeit reguliert“, rät Boss. Schäden an kleineren Fahrzeugteilen wie der Windschutzscheibe sind in der Regel bereits durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Wichtige Tipps und Hinweise zu den einzelnen Versicherungen liefern die kostenlosen BdV-Infoblätter. |