Private Hundebetreuung: Wer haftet – Betreuer oder Halter*innen?
Ob Urlaub, Familienfeier oder Krankenhausaufenthalt: Nicht immer können Hundehalter*innen ihren Vierbeiner selbst betreuen und eine Hundebetreuung muss her. Doch was passiert, wenn es während der Fremdbetreuung zu einem Schaden kommt? Was, wenn der Hund beißt und dadurch jemanden verletzt oder Möbel zerstört? Wer haftet, wenn etwas schiefgeht? Die Antwort ist nicht immer eindeutig.
Inhalt:
Gefährdungshaftung: Hund verursacht Schaden, Halter haftet
Tierhalterhaftpflichtversicherung kann private Hundebetreuung einschließen
Hundebetreuer: Ist der Hund in der Privathaftpflicht mitversichert?
Hüter oder Gefälligkeit – ein wichtiger Unterschied
Gewerbliche Betreuung: strengere Regeln für Hundepension & Co.
Hundebetreuung über Vermittlungsplattformen: Beispiel Rover
Typische Schadenfälle: Wer zahlt wann?
Hund zerstört Einrichtung des Betreuers
Während der Betreuung Hund entlaufen
Gefährdungshaftung: Hund verursacht Schaden, Halter haftet
In Deutschland unterliegen Hunde der strengen Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB). Hundehalter*innen müssen für alle Schäden haften, die ihr Tier verursacht - unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend waren. Wer seinen Hund zur Betreuung abgibt, bleibt also weiterhin verantwortlich.
Für Hundehalter*innen ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung daher unverzichtbar. Sie schützt vor den finanziellen Folgen, wenn das Tier etwa Personen oder Dinge beschädigt. Während Katzen, Kaninchen und andere zahme Kleintiere meist über die private Haftpflichtversicherung mitversichert sind, benötigen Hunde zwingend eine separate Police. In einigen Bundesländern ist der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Tierhalterhaftpflichtversicherung kann private Hundebetreuung einschließen
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Hundehalter*innen deckt meist auch Schäden ab, die während der sogenannten Fremdhütung entstehen. Oftmals gelten nicht-gewerbliche Betreuerinnen oder Betreuer sogar als mitversicherte Personen. Ob und unter welchen Bedingungen die Fremdhütung im eigenen Vertrag miteingeschlossen ist, sollte man vor einer Betreuung prüfen und sich bei Bedarf dazu beraten lassen.
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Auch die betreuende Person selbst hat ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Denn sie haftet als sogenannter Tierhüter (§ 834 BGB) mit der Besonderheit, dass das Gesetz ein Verschulden vermutet. Damit ist die Beweislast umgekehrt: Nicht der Geschädigte muss nachweisen, dass der Hüter fahrlässig gehandelt hat, sondern dieser selbst muss darlegen, dass er die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Daneben kommt die allgemeine Verschuldenshaftung (§ 823 Absatz 1 BGB) in Betracht.
Betreuer*innen können sich ergänzend über die private Haftpflichtversicherung (PHV) absichern. Tatsächlich schließen viele neuere Tarife das private Hüten fremder Hunde ein. Doch Vorsicht: Die Deckung ist häufig eingeschränkt. Meist sind nur Schäden gegenüber Dritten versichert, nicht jedoch Schäden am betreuten Hund selbst oder weitergehende Ansprüche der Hundehalter*innen beziehungsweise der Eigentümer*innen. Hinzu kommt, dass manche Tarife nur dann einspringen, wenn kein Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung der Hundehalter*innen besteht.
Einige Versicherer beschränken die Deckung zudem auf gelegentliche Betreuung. Wer regelmäßig Hunde hütet, steht im Ernstfall ohne Versicherungsschutz da. Eine Absicherung auf dem Niveau einer Tierhalterhaftpflichtversicherung bietet die private Haftpflichtversicherung meist nicht. Möchten Betreuer*innen auf Nummer sicher gehen, sollten sie sich beraten lassen. Zum Beispiel bei uns, dem Bund der Versicherten (BdV).
Hüter oder Gefälligkeit – ein wichtiger Unterschied
Rechtlich wird zwischen privater Hundebetreuung und bloßer Gefälligkeit unterschieden. Ein sogenanntes Hüteverhältnis (§ 834 BGB) setzt einen Vertrag voraus. Wobei ein schriftlicher Vertrag hier nicht erforderlich ist – eine konkludente (stillschweigende) Übernahme genügt. Typisch ist etwa die Betreuung des Hundes während einer längeren Abwesenheit, zum Beispiel Hundebetreuung im Urlaub. Dabei entstehen klare Pflichten wie Füttern, Gassigehen oder gegebenenfalls der Gang zum Tierarzt. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Schaden, wird ein Verschulden der betreuenden Person gesetzlich vermutet. Sie haftet zunächst und muss, um sich zu entlasten, nachweisen, dass sie sorgfältig gehandelt hat.
Anders verhält es sich, wenn jemand einen Hund aus reiner Gefälligkeit übernimmt. Bittet man etwa den Nachbarn spontan, „kurz mal“ auf den Hund aufzupassen, weil ein Angehöriger ins Krankenhaus eingeliefert wurde, haftet man zunächst als Hundehalter*in weiterhin vollständig.
Der hilfsbereite Nachbar ist damit allerdings nicht zwangsläufig aus jeder Verantwortung entlassen. Verursacht er durch eigenes Verschulden einen Schaden, kann auch er haften (§ 823 Absatz 1 BGB). Der entscheidende Unterschied zum Tierhüter (§ 834 BGB) liegt in der Beweislast: Dem Nachbarn muss das Verschulden nachgewiesen werden. Wo genau die Grenze zwischen privater Hundebetreuung und bloßer Gefälligkeit verläuft, ist im Einzelfall nicht immer leicht zu bestimmen.
Gewerbliche Betreuung: strengere Regeln für Hundepension & Co.
Bei professioneller Hundebetreuung, wie sie in einer Hundepension erfolgt, gelten verschärfte Anforderungen. Wer gewerbsmäßig fremde Hunde betreut, benötigt eine behördliche Erlaubnis (§ 11 Absatz 1 Nr. 8a TierSchG). Als gewerbsmäßig gilt eine Hundebetreuung, wenn man sie selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung betreibt (AVV-TierSchG).
Wer gewerbsmäßig Hunde betreut, sollte eine eigene gewerbliche Haftpflichtversicherung abschließen. Denn bei Pflichtverletzungen können sie selbst haftbar gemacht werden.
Hundebetreuung über Vermittlungsplattformen: Beispiel Rover
Neben klassischen Hundepensionen vermitteln heute auch digitale Plattformen private Hundesitter. In Deutschland gibt es zahlreiche Tiervermittlungsplattformen, darunter Rover, Pawshake, Betreut.de, Hundesitter.de und Gudog. Am Beispiel von Rover lässt sich zeigen, worauf Nutzer bei solchen Plattformen achten sollten. Plattformen wie Rover bieten eine eigene „Garantie“ an. Diese ist laut Rover allerdings keine Versicherung.
Auszug aus den Garantiebedingungen von Rover:
„DIE ROVER-GARANTIE IST KEINE VERSICHERUNG. DIESE GARANTIEBEDINGUNGEN SIND NICHT ALS ANGEBOT ZUR VERSICHERUNG ODER ALS VERSICHERUNGSVERTRAG GEDACHT UND ERSETZEN KEINEN VERSICHERUNGSSCHUTZ, DEN SIE MÖGLICHERWEISE HABEN.“
Wer über die Garantieleistungen hinausgehenden Schutz wünscht, muss selbst eine Versicherung abschließen. Die Plattform prüft zudem nicht, ob Sitter versichert sind. Und die Garantie greift erst, wenn der eigentlich Verantwortliche nicht zahlen kann, wie hier zu lesen:
Abschnitt 1:
„Vorbehaltlich aller Beschränkungen, Ausschlüsse und Bedingungen dieser Garantiebedingungen erklärt sich Rover bereit, die Kosten einer anfragenden Partei zu übernehmen (die "Rover-Garantie"), wenn der Verantwortliche für bestimmte Tierarztkosten sowie für bestimmte Kosten, die sich durch Sach- oder Personenschäden des Tierhalters an Dritten ergeben, nicht aufkommen kann.“
Abschnitt 2(e):
„Bevor die Rover-Garantie zur Anwendung kommt, wird Rover nach eigenem Ermessen zunächst versuchen, den Antragstellern dabei zu helfen, Probleme mit dem Verantwortlichen direkt zu lösen oder ansonsten versuchen, unabhängig zu bestätigen, dass der Verantwortliche nicht bereit oder nicht in der Lage ist, zu zahlen.“
Für Deutschland legt Rover folgende Höchstgrenzen fest: Für Verletzungen des Tieres werden bis zu 25.000 Euro übernommen, bei Schäden am Eigentum des Tierhalters (also des Hundebesitzers – etwa eine mitgegebene Transportbox oder Leine) oder bei Verletzungen unbeteiligter Dritter jeweils bis zu 100.000 Euro. Allerdings gilt einen Mindestbetrag von 50 Euro. Kleinere Schäden fallen damit nicht unter diese „Garantie“.
Wichtig: Von der „Garantie“ sind viele weitere Schäden nicht umfasst. Bei Tierverletzungen zählen dazu unter anderem vorbestehende Erkrankungen, rassespezifische Leiden, chronische Beschwerden oder orthopädische Probleme. Auch Schäden am Eigentum oder Zuhause der betreuenden Person sowie Verletzungen der Betreuer*innen selbst oder ihrer Familienangehörigen sind nicht durch die „Garantie“ abgedeckt. Die vollständige Liste der Ausschlüsse finden Sie in den Garantiebedingungen. Ähnliche Einschränkungen gelten oft auch bei anderen Plattformen. Ein sorgfältiger Blick in die jeweiligen Geschäftsbedingungen und eine Beratung zum eigenen Versicherungsschutz lohnen sich.
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Hundehalterhaftpflicht ist nicht gleich Hundehalterhaftpflicht. Leistungen, Deckungssummen und Ausschlüsse unterscheiden sich oft im Detail – mit großen Folgen im Schadenfall. Unser Beratungsteam prüft Angebote unabhängig und findet den passenden Schutz für Sie.
Jetzt beraten lassen!Das Wichtigste auf einen Blick:
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Halter*innen haftet grundsätzlich: Hundehalter*innen tragen die Verantwortung für Schäden, auch während der Betreuung durch Dritte.
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Betreuende Person haftet bei Vertrag: Wer einen Hund vertraglich übernimmt, haftet mit. Das Verschulden wird vermutet, er muss sich aktiv entlasten.
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Gefälligkeit schützt Betreuende: Wer nur „kurz mal“ auf den Hund aufpasst, muss nur bei nachgewiesenem Verschulden haften.
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Versicherung genau prüfen: Die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Hundehalter*innen schließt oft Betreuende mit ein. Deren Privathaftpflichtversicherung bietet indes keinen gleichwertigen Schutz.
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Apps sind keine Versicherung: Plattformen wie Rover bieten Garantien, die nur greifen, wenn kein Versicherungsschutz besteht. Zudem enthalten sie zahlreiche Ausschlüsse, etwa Schäden am Eigentum der betreuenden Person.
Typische Schadenfälle: Wer zahlt wann?
Hund beißt Dritten:
Verletzt ein Hund eine fremde Person, haften grundsätzlich Hundehalter*innen (§ 833 S. 1 BGB). Die Tierhalterhaftpflichtversicherung leistet in der Regel für Sachschäden, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall und erstattet Behandlungskosten. Eine weitere, sehr wichtige Leistung ist die Prüfung der Haftungsfrage, auch passiver Rechtsschutz beziehungsweise „Abwehrdeckung“ genannt. Hier müssen Geschädigte nachweisen, dass tatsächlich der Hund den Schaden verursacht hat. Auch ein Mitverschulden kann eine Rolle spielen, etwa wenn Geschädigte den Hund zuvor aggressiv provoziert haben.
Hund zerstört Einrichtung des Betreuers:
Sofern die betreuende Person in der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Hundehalter*innen versichert ist, gilt sie als mitversicherte Person. Entscheidend ist dann allerdings, ob Ansprüche zwischen mitversicherten Personen vom Versicherungsschutz überhaupt umfasst sind. Das ist häufig ausgeschlossen. Einige Verträge bieten zwar optional eine Deckung für sogenannte Eigenschäden bei der betreuenden Person an, jedoch häufig nur unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenztem Umfang. Hundehalter*innen sollten sich daher auch in dieser Hinsicht beraten lassen.
→ Was heißt „ob Ansprüche zwischen mitversicherten Personen vom Versicherungsschutz überhaupt umfasst sind“? Wir erläutern es an einem Beispiel:
Angenommen, Sie sind Hundehalterin und Ihre Freundin passt regelmäßig bei sich zu Hause auf Ihren Hund auf. In Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist Ihre Freundin als Betreuerin mitversichert. Eines Tages zerlegt der Hund das Sofa und zerkratzt den Esstisch Ihrer Freundin und verursacht damit einen Schaden von mehreren Tausend Euro.
Ihre Freundin möchte den Schaden nun über die Tierhalterhaftpflichtversicherung ersetzt bekommen. Das Problem: Als Betreuerin ist sie selbst mitversicherte Person. Der Anspruch richtet sich also gegen eine Versicherung, in der sie selbst mitversichert ist. Es stehen sich zwei mitversicherte Personen gegenüber.
Viele Versicherer schließen das in ihren Bedingungswerken aus. Die Befürchtung dahinter: Wenn beide Seiten unter denselben Vertrag fallen, könnten Schäden leichter aufgebauscht oder sogar fingiert werden. Das natürliche Spannungsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, auf das Versicherer normalerweise als Korrektiv setzen, fehlt in dieser Konstellation.
Im Ergebnis heißt das: Obwohl Ihr Hund den Schaden verursacht hat und obwohl eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht, bleibt Ihre Freundin unter Umständen auf den Kosten für Sofa und Esstisch sitzen. Schlicht, weil beide Seiten unter dieselbe Police fallen.
Während der Betreuung Hund entlaufen:
Die Frage, wer haftet, wenn der Hund Reißaus nimmt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Meist dürfte eher die betreuende Person haften, sofern sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Etwa, wenn sie den Hund trotz unsicherem Rückruf ohne Leine laufen ließ. Mündliche Absprachen darüber, ob der Hund frei ohne Leine laufen darf, sind allerdings schwer nachzuweisen, weshalb Vereinbarungen in Textform sinnvoll sein können. Zu beachten: Der Versicherer der Hundehalter*innen können die betreuende Person in Regress nehmen, wenn diese den Schaden schuldhaft verursacht hat (§ 86 VVG). Das bedeutet, dass der Versicherer sich das gezahlte Geld von der betreuenden Person zurückholen kann, wenn diese den Schaden verschuldet hat.
Gibt es ein Zeitlimit für die Betreuung?
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten. Hinsichtlich der Haftung gibt es keine feste Grenze. Beim Versicherungsschutz können je nach Vertrag hingegen Einschränkungen bestehen. So begrenzen manche Policen etwa die Dauer und/oder den Umfang der abgedeckten Fremdhütung (z. B. nur „gelegentliche“ Fremdhütung).
Fazit: Versicherungsschutz prüfen, Absprachen treffen
Wer seinen Hund in fremde Hände gibt, sollte vorab prüfen, ob die eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung Fremdhütung einschließt. Ist die betreuende Person mitversichert? Und sind mögliche Sach- und Personenschäden bei ihr versichert?
Betreuer*innen sollten ebenfalls ihre private Haftpflichtversicherung auf die Klauseln zum Hüten fremder Hunde prüfen. Ihnen sollte bewusst sein, dass diese nicht so umfassend schützt wie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Insbesondere sind Schäden am betreuten Hund selbst durch die PHV oftmals nicht abgedeckt. Bei professioneller Betreuung empfiehlt es sich, nach der behördlichen Erlaubnis und der Betriebshaftpflicht des Anbieters zu fragen.
Garantien bei Plattformen wie Rover sind keine Versicherung und können eine solche auch nicht ersetzen. Bei der Buchung von Hundesitter*innen sind klare Absprachen wichtig– am besten in Textform. Vereinbarungen über Pflichten, erlaubte Aktivitäten und Notfallkontakte helfen, im Ernstfall Konflikte zu vermeiden.
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