Wann ist eine Überschwemmung eine Überschwemmung – im Sinne der Versicherungsbedingungen?

Starkregen und Überschwemmungen nehmen zu, besonders bei trockenen Böden, die Wasser nicht gut aufnehmen können. Eine Elementarschadenversicherung schützt allerdings nicht vor sämtlichen Schäden durch Sturmflut und Grundwasser. Worauf Sie achten müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
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Starkregen und Schäden: Bei Starkregen kann es durch trockene, verhärtete Böden zu Sturzfluten kommen, die massive Schäden verursachen.
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Elementarschadenversicherung: Deckt Schäden durch Überschwemmungen, die durch oberirdische Gewässer, Witterungsniederschläge oder austretendes Grundwasser verursacht werden.
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Nicht versichert: Ausgeschlossen sind Schäden durch Sturmflut und Grundwasser, zumindest, wenn dieses nicht an die Erdoberfläche gelangt, sondern von unten in das Mauerwerk eingedrungen ist.
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Verhalten im Schadenfall: Schäden unverzüglich melden, Dokumentation durchführen und Rücksprache mit dem Versicherer halten, bevor Reparaturen erfolgen.
In der aktuellen Hitze ist Starkregen nur schwer vorstellbar. Doch wenn er einsetzt, ist die Gefahr für Schäden groß, denn die anhaltende Trockenheit lässt die Böden aushärten, so dass sie das Regenwasser nur schwer aufnehmen können. Die Folge können Sturzfluten sein, die massive Schäden verursachen. Sintflutartige Regenfälle, die Häuser unter Wasser setzen, Keller fluten oder ganze Straßen in Flüsse verwandeln, nehmen auch in Deutschland zu.
Gegen Schäden durch solche Naturgefahren sichert die Elementarschadenversicherung ab, die als Zusatzbaustein zur Wohngebäude- oder Hausratversicherung abgeschlossen werden kann. Doch nicht immer ist im Schadensfall klar, ob der Schaden ein Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen ist (s. a. Blogbeitrag „Wasser ist nicht gleich Wasser“).
Etwa, wenn es um Überschwemmungen geht, die Häuser unter Wasser setzen. Überschwemmungen sind von der Elementarschadenversicherung gedeckt, wenn das Wasser
- durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern
- als Witterungsniederschläge (s.a. Blogbeitrag „Gebäudeschäden durch Starkregen“)
- oder als Grundwasser, das an die Erdoberfläche austritt
oberirdisch ins Haus gelangt.
Regelmäßig nicht versichert sind in der Elementarschadenversicherung dagegen Schäden durch Sturmflut und Grundwasser, zumindest, wenn dieses nicht an die Erdoberfläche gelangt, sondern von unten in das Mauerwerk eingedrungen ist.
Laut dem Jahresbericht 2022 des Versicherungsombudsmannes, der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten bei Versicherungsfällen, gibt es auch immer wieder Schadensfälle, bei denen sich Niederschlagswasser auf Dachterrassen oder Balkonen sammelt und Schäden verursacht. Eine Überschwemmung als versicherte Schadensursache ist dies jedoch nicht, da es sich hierbei um keine Überflutung von Grund und Boden handelt, wie es die Versicherungsbedingungen verlangen.
So ist Verbraucher*innen häufig nicht klar, in welchem Fall es sich um eine Überschwemmung handelt und in welchem nicht.
Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft GDV hat im Mai des vergangenen Jahres den Überschwemmungsbegriff neu definiert und seine Musterbedingungen für den Elementarschadenschutz der Wohngebäude- und Hausratversicherung entsprechend angepasst. Die Musterbedingungen sind zwar nicht verbindlich für Versicherer, aber sie geben Orientierung und bilden Entwicklungen im Markt ab.
So heißt es in den neuen Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB) und Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB) (Stand Mai 2022):
A 6.4.1 / A 5.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“
Verhalten im Schadenfall
Ist ein (Unwetter)schaden eingetreten, sollten Versicherte
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ihn unverzüglich dem Versicherer melden,
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etwaige Anweisungen des Versicherers befolgen,
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das Schadenformular, das der Versicherer schickt, ausfüllen,
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den Schaden mit Fotos, Videos oder durch Zeug*innen dokumentieren,
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sich vor dem Beheben von Schäden unbedingt mit dem Versicherer absprechen.
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