Wie das Leben so spielt
Ein Krankenhausaufenthalt bringt schon genug Sorgen mit sich – was aber, wenn dabei persönliche Gegenstände verloren gehen? Hier erfahren Sie, welche Verantwortung das Krankenhaus trägt, wann eine Versicherung einspringt und wie Sie Ihren Besitz optimal absichern können.
Das Wichtigste auf eine Blick:
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Verwahrpflicht des Krankenhauses: Krankenhäuser müssen die Wertgegenstände der Patienten sicher aufbewahren; sie haften nur bei Pflichtverletzung.
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Hausratversicherungsschutz: Über die Außenversicherung sind grundsätzlich alle Gegenstände versichert, die man außerhalb des Versicherungsortes mit sich führt, z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt oder auf Reisen.
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Die Hausratversicherung leister im Rahmen der Außenversicherung für die gleichen versicherten Gefahren wie am Versicherungsort, beispielsweise bei einem Einbruchdiebstahl.
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Bei einfachem Diebstahl leistet die Versicherung in der Außenversicherung in der Regel nicht.
Manchmal kommt im Leben alles zusammen. Es geht einem nicht gut, man muss ins Krankenhaus. Natürlich ist man besorgt, muss vielleicht vorab auch noch einiges organisieren. Und möchte sich dann nur noch in Ruhe auf seine Genesung konzentrieren. So eine Situation bringt schon genügend Unruhe und Unwägbarkeiten mit sich.
Wenn man sich dann aber statt um seine Genesung zu kümmern auch noch mit einem Versicherungsfall auseinandersetzen muss, kann einem das die Laune ganz schön verderben. Ausgerechnet im Krankenhaus! Das mag sich auch unser Mitglied gedacht haben, als ihm dieser nicht alltägliche Schadenfall zustieß.
Was war geschehen? Dem Mann war während der OP sein Zahnersatz abhandengekommen. Seine Annahme: Das ist doch ein Fall für eine Versicherung, oder? Aber welche Versicherung kommt für diesen Schaden auf? Wer zahlt, wenn Dinge von Patient*innen im Krankenhaus abhandenkommen?
Grundsätzlich hat das Krankenhaus neben der Pflicht, sich um das Wohlergehen und die Genesung der Patient*innen zu kümmern, auch eine Verwahrungs- und Sicherungspflicht für die Sachen der Patient*innen, das heißt, es muss dafür sorgen, dass deren (Wert)Gegenstände während des Krankenhausaufenthalts entsprechend gesichert aufbewahrt werden können, z. B. durch ein abschließbares Fach. Diese Verpflichtung geht die Klinik mit dem Krankenhausaufnahmevertrag ein.
Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses
Im Falle unseres Mitglieds bestätigte das Krankenhaus, den Zahnersatz während der OP in eine dafür vorgesehene Dose gesteckt zu haben, war also möglicherweise seiner Obhutspflicht nachgekommen. Trotzdem war die Prothese danach nicht mehr aufzufinden.
Jetzt wird es tricky. Denn wenn das Krankenhaus alles richtig gemacht hat, also seiner Obhut- und Verwahrpflicht nachgekommen ist, muss es nicht für den Verlust aufkommen. Das muss es nur, wenn ihm oder dem Krankenhauspersonal eine Pflichtverletzung nachzuweisen ist. In diesen Fällen ist das Krankenhaus für den Verlust verantwortlich. Regelmäßig wird daher dann die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses für den Ersatz von Schäden wie z. B. den Verlust von Patientengegenständen oder den Ersatz der Zahnprothese aufkommen.
Diese Verantwortung des Krankenhauses hat in einem ähnlichen Fall jüngst auch das AG Nürnberg festgestellt (Urteil vom 23.06.2021 - 19 C 867/21).
Kommen Wertgegenstände jedoch abhanden, etwa, weil der Patient oder die Patientin sie offen auf dem Nachttisch am Krankenbett liegen hat, also keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz getroffen hat, liegt dies nicht in der Verantwortung des Krankenhauses und ist somit auch kein Fall für die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses. Gäbe es dann eine andere Versicherung, die hier leisten könnte?
Die Hausratversicherung des Patienten
Mit ihr sind grundsätzlich alle Gegenstände, die sich am Versicherungsort, also im eigenen Haus oder in der Wohnung, befinden, versichert. Das gilt (im Rahmen des inkludierten Außenversicherungsschutzes) auch für Gegenstände, die man außerhalb des Versicherungsortes mit sich führt, z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt oder auf Reisen. Wie zum Beispiel auch eine Zahnprothese. Auch sie ist dann versichert. Dabei leistet die Hausratversicherung im Rahmen der Außenversicherung für die gleichen versicherten Gefahren wie am Versicherungsort, beispielsweise bei einem Einbruchdiebstahl. Das heißt, wenn z. B. die Tür des Hotelzimmers oder ein Hotelfenster aufgehebelt wird und Gegenstände eines Hotelgastes entwendet werden. Ebenfalls liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb für seine Tat ein in einem (Kranken)Zimmer befindliche Behältnis aufbricht.
Wenn allerdings eine Zahnprothese lediglich aus der unverschlossenen Nachttischschublade oder vom Nachtisch im Patientenzimmer eines Krankenhauses abhandenkommt oder gestohlen wird (einfacher Diebstahl), leistet die Versicherung auch in der Außenversicherung nicht.
Allerdings haben einige Hausratversicherungstarife am Markt eine besondere Erweiterung im Kleingedruckten. Sie schließen dann den einfachen Diebstahl bei stationären Krankenhausaufenthalten mit ein. Allerdings ist die Versicherungssumme für diese Fälle in der Höhe deutlich begrenzt und liegt für Wertgegenstände meist noch viel niedriger.
Was also tun?
Unser Mitglied hatte zum Glück über die Gruppenversicherung des BdV eine Hausratversicherung abgeschlossen, bei der der (einfache) Diebstahl aus Krankenzimmern bis zu zwei Prozent der Versicherungssumme (begrenzt auf 3.000 Euro) mitversichert ist. Laut der Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung dieser Gruppenversicherung haben Versicherungsnehmer*innen, diesen Versicherungsschutz, solange sie sich stationär oder ambulant in einem Krankenhaus, einem Sanatorium, einer Rehabilitations- oder Kureinrichtung aufhalten.
Bei der Bewertung des Schadenfalles ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer auch bei der Versicherung des einfachen Diebstahls verpflichtet bleibt nachzuweisen, dass tatsächlich ein einfacher Diebstahl vorlag. Dies kann mitunter schwierig sein, weil solche Taten regelmäßig im Verborgenen stattfinden. Auf jeden Fall sollte in solchen Fällen eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt und der Hausratversicherung das Aktenzeichen mitgeteilt werden. Nachweise, dass man einen Gegenstand auch tatsächlich besessen hat – zum Beispiel Rechnungen oder Zeug*innen - sind dann ebenfalls zu erbringen.
Gut versichert: Das Mitglied war erleichtert. Denn die Hausratversicherung regulierte den Schaden.
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