Alleinerziehend: Welche Krankenversicherung?
Nach einer Trennung stehen Alleinerziehende oft vor wichtigen Versicherungsfragen: Was passiert mit der Krankenversicherung für sich und die Kinder? Hier erfahren Sie, worauf es ankommt und welche Regelungen gelten.
Das Wichtigste auf einen Blick:
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Versicherung nach Trennung: In der PKV ändert sich für die Eltern wenig, aber beihilfeberechtigte Angehörige müssen sich nach Scheidung zu 100 % privat versichern, was höhere Kosten verursachen kann.
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Kinderkrankentage: Alleinerziehende in der GKV haben Anspruch auf 20 Kinderkrankentage pro Kind und erhalten Krankengeld; in der PKV gibt es dieses Krankengeld meist nicht.
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Krankentagegeldversicherung: Für privat Versicherte ist eine Krankentagegeldversicherung wichtig, um bei Arbeitsunfähigkeit Einkommensausfälle auszugleichen.
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Rückkehr zur GKV: Ein Wechsel ist möglich, wenn das Einkommen sinkt oder eine selbständige Tätigkeit aufgegeben wird, jedoch nicht für Personen über 55 Jahre.
2,6 Millionen Familien alleinerziehender Eltern gibt es in Deutschland. So das Statistische Bundesamt in einer Erhebung für 2017. 1,5 Millionen davon sind Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern.
Wer alleinerziehend eine Familie versorgen muss, hat schon genug um die Ohren und auf dem Zettel. Sich um einen guten Versicherungsschutz zu kümmern, verlängert die To-do-Liste um einen weiteren Punkt. Insbesondere bei der Krankenversicherung gibt es einiges zu beachten.
Nach einer Trennung
Solange die Eltern nur getrennt leben, ändert sich ihr Versicherungsstatus und derjenige der Kinder noch nicht.
Nach einer Scheidung ändert sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) auch dann nichts, wenn beide Elternteile bisher einen eigenen Vertrag hatten. Verfügten sie allerdings über nur einen Vertrag, können sie diesen von ihrem Krankenversicherer in zwei Verträge aufteilen lassen. So werden beide Elternteile zu jeweils eigenständigen Versicherungsnehmern.
Wichtig zu wissen: Waren bisher privatversicherte Angehörige durch den Beamtenstatus des Partners beihilfeberechtigt, fällt dieser Anspruch nach einer Scheidung weg. Die dann nicht mehr beihilfeberechtigte Person muss sich dann zu 100 % privat krankenversichern. Das kann zu einer großen finanziellen Belastung führen, da sich der Beitrag deutlich erhöht.
Waren beide Elternteile gesetzlich krankenversichert (GKV), können sie wählen, in welcher Krankenkasse der Eltern die Kinder mitversichert sein sollen.
Ist ein Elternteil privat, der andere gesetzlich krankenversichert, können die Kinder beitragsfrei in der GKV mitversichert werden. Waren die Kinder bisher privat versichert, müssen sie das auch nach der Scheidung bleiben.
Gut zu wissen: Die Krankenversicherungsprämie ist als angemessener Unterhalt des Kindes anzusehen, wenn unterhaltspflichtige Versicherte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und nach der Trennung weiter privat krankenversichert bleiben.
Alleinstehende PKV-Versicherte müssen für jedes Kind eine eigene Versicherung abschließen.
Erkrankung eines Kindes
Vor schwierigen Situationen stehen alleinerziehende Berufstätige meist, wenn das Kind krank wird. Wenn das Kind krank ist, haben Eltern einen Anspruch auf eine gewisse Anzahl an Krankentagen für die Pflege des kranken Kindes. Pro Kind stehen den Eltern 10 Krankentage pro Jahr zu, um das Kind entsprechend zu betreuen. Alleinerziehende dürfen jährlich 20 Arbeitstage pro Kind nehmen. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen bekommen für diese Zeit von ihrer Krankenkasse ein Kinderkrankengeld, wenn das Kind mitversichert ist. Dafür muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Ist das Kind jünger als 8 Jahre, besteht für die Dauer von 5 Krankentagen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach zahlt die Krankenkasse ein Kinderkrankengeld.
Bei privat Versicherten gibt es kein Kinderkrankengeld wie in der GKV. Nur sehr wenige PKV-Anbieter sehen unter bestimmten Voraussetzungen Krankentagegeldzahlungen bei Erkrankung eines Kindes vor.
Krankentagegeld
Für den Fall einer längeren krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sollten privatversicherte Arbeitnehmer*innen und insbesondere Selbständige oder freiberuflich Tätige eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Sie ersetzt den bei Arbeitsunfähigkeit entstehenden Verdienstausfall. Das ist natürlich insbesondere für Alleinerziehende, die ja für das Einkommen der Familie verantwortlich sind, ein wichtiger Punkt. Die Höhe des Krankentagegeldes sollte sich am Nettoeinkommen orientieren zuzüglich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die maximal versicherbare Höhe des Krankentagegelds definieren die PKVen unterschiedlich.
Für gesetzlich Krankenversicherte zahlt die Krankenkasse nach dem Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Krankengeld. Während des Krankengeldbezuges sind die Leistungsempfänger*innen dann beitragsfrei versichert bei unveränderten Leistungen für sich und die mitversicherten Angehörigen.
Mehr zur privaten Krankentagegeldversicherung für privat und gesetzlich krankenversicherte Personen gibt es im Infoblatt.
Während die PKV bei entsprechendem Bedarf und Absicherungswunsch eher nur für sehr gutverdienende bzw. vermögende Personen, Beamt*innen oder dauerhafte Singles ohne Kinder infrage kommt, ist die GKV insbesondere für alleinerziehende Personen in der Regel die geeignete Krankenversicherung.
Von der PKV zur GKV?
Doch können Menschen, die bisher privat krankenversichert waren, nach einer Scheidung gezielt in die GKV wechseln? Ja, unter gewissen Umständen ist dies möglich. Wenn das Bruttoeinkommen zum Beispiel unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, können Arbeitnehmer*innen in die GKV wechseln. Allerdings verlieren sie dann ihre bis dahin in der PKV gebildeten Alterungsrückstellungen. Es kann sich in solchen Fällen anbieten, die Alterungsrückstellungen zu erhalten, wenn die private Krankenvollversicherung in eine private Krankenzusatzversicherung umgewandelt wird. Selbständige können nur zurück in die GKV wechseln, wenn sie die selbständige berufliche Tätigkeit aufgeben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig werden mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wer älter als 55 Jahre alt ist, kann dagegen grundsätzlich nicht mehr in die GKV wechseln.
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