03.09.2018

Hoverboards & Co – Fahrvergnügen ohne Versicherungsschutz

Hoverboards & Co. sind angesagt, aber Achtung: Ohne Zulassung und Versicherungsschutz drohen hohe Risiken und Strafen!


Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Keine Zulassung: Hoverboards & Co. sind auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt.

  • Kein Versicherungsschutz: Weder Kfz- noch private Haftpflichtversicherung decken Schäden.

  • Rechtliche Folgen: Fahren im öffentlichen Verkehr führt zu Geldbußen und Punkten in Flensburg.

  • Hohe Risiken: Schäden, besonders Personenschäden, müssen aus eigener Tasche bezahlt werden.

  • Empfehlung: Für den öffentlichen Verkehr besser aufs Fahrrad setzen.


Sie heißen Onewheel, Hoverboard, Mini-Segway-Roller, E-Skate oder Elektro Skateboard. Und sie beleben nicht nur das Segment der Sportartikelhersteller im wahrsten Sinne des Wortes, sondern auch immer öfter die Straßen, Bürgersteige und Fußgängerzonen. Die Boards werden zum Teil durch Gewichtsverlagerung gesteuert und erreichen teils Geschwindigkeiten von bis zu 35 km/h. Doch die wenigsten wissen, dass diese elektrobetriebenen Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen und nicht versichert sind.

Wer dennoch im öffentlichen Verkehr fährt, macht sich strafbar nach § 6 PflVersG und riskiert eine Geldbuße und 1 Punkt in Flensburg.

Wer also denkt, dass im Falle eines (Schaden)Falles seine Privathaftpflichtversicherung für die Delle im Lack aufkommt, die man beim Sturz mit dem Hoverboard an einem fremden Auto hinterlassen hat, hat sich getäuscht. Diesen Schaden muss man aus eigener Tasche bezahlen.

Verkehrsrechtlich werden Hoverboard & Co. als Kraftfahrzeuge behandelt, da sie eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen können. Um auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen, müssten sie jedoch auch für den Straßenverkehr zugelassen sein und damit den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) genügen, die u. a. eine Beleuchtung, Bremsen und einen Führerschein vorschreiben. Dies tun sie jedoch nicht. Und damit fallen sie auch nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz einer Kfz-Versicherung.

Auch die private Haftpflichtversicherung greift nicht, da für Kraftfahrzeuge eben eine Kfz-Versicherung verpflichtend abgeschlossen werden muss.
Wer also auf einer öffentlichen Straße fährt und mit dem Fahrzeug einen Schaden verursacht, muss ihn aus eigener Tasche bezahlen. Das kann bei Personenschäden in den finanziellen Ruin führen.

Die neuen fahrbaren Untersätze bewegen offenbar auch immer stärker die Ordnungshütenden. So hat die Polizei Hessen in einer Mitteilung an ihre Polizeidienststellen den Sachverhalt sehr klar dargestellt.

Weiter auf der sicheren Seite fährt man also am besten mit dem Fahrrad.


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Claudia Frenz, Pressereferentin beim Bund der Versicherten

Über mich

Hallo, ich heiße Claudia Frenz. Ich bin Pressereferentin beim Bund der Versicherten und leite das Team der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Das Spannende an der Arbeit beim BdV ist für mich, dass wir dabei helfen, Licht in den Versicherungsdschungel zu bringen, dafür mit Medien sprechen, Tipps und Ratschläge für alle Fragen rund um private Versicherungen geben, also aktiv Verbraucherschutz betreiben. Und zwar unabhängig. Der BdV-Ratgeber ist ein weiterer Kanal, um Versicherte zu informieren und über Fallstricke und Kleingedrucktes aufzuklären. Ich freue mich auf den Austausch mit unseren Fans & Followern.