Satzung des BdV

Satzung des Bund der Versicherten e. V. (BdV)

TAG DER EINTRAGUNG INS VEREINSREGISTER: 15.01.2024

 

SATZUNG
(gem. Änderungen durch die ordentliche
Mitgliederversammlung vom 09.09.2023)

 

 § 1
Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen

(1) Der Verein führt den Namen „Bund der Versicherten e. V.”, abgekürzt „BdV”.

(2) Er wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg am 24. März 1982 eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Mitteilungen erfolgen durch die „BdV-INFO“ des Bund der Versicherten e. V.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt, die Interessen der Versicherten im Sinne eines Verbraucherschutzvereins wahrzunehmen, insbesondere

a) durch allgemeine Informationen an Mitglieder und Nichtmitglieder sowie durch Beratung seiner Mitglieder zum Wissen um „Versicherung” und „Altersvorsorge“ beizutragen,

b) durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates zu überprüfen, bzw. herzustellen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:

a) Ordentliche Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden. Ordentliche Mitglieder können auch natürliche Personen werden, die Versicherungen vermitteln (Versicherungsvermittlung) oder Versicherungsnehmer beraten oder betreuen (Bestandspflege), es sei denn sie werden hierfür direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen entlohnt, was bei Aufnahme in den Verein schriftlich zu erklären ist. Die mitgliedschaftlichen Vorteile können auch der Partner oder die Partnerin in einer Lebensgemeinschaft mit einem ordentlichen Mitglied als Co-Mitglied wahrnehmen. Gleiches gilt für Kinder des ordentlichen Mitglieds oder des Co-Mitglieds bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zur Heirat oder zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder Aufnahme einer Berufstätigkeit.

b) Fördermitglieder

Darüber hinaus können
- natürliche Personen, die keine ordentlichen Mitglieder sein können oder wollen sowie
- juristische Personen, Unternehmen, Vereine, Verbände, Behörden und Institutionen

Fördermitglieder werden, sofern Sie die Ziele des Vereins unterstützen.

Fördermitglieder erhalten das Recht auf Zugang zu den Informationsangeboten des Vereins. Die nähere Ausgestaltung der Fördermitgliedschaft legt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat fest.

c) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und das Versicherungswesen erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die Stellung eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von der Beitragsleistung befreit.

(2) Um die Zielsetzung des Vereins nicht zu gefährden, sind Mitglieder, bei denen die Aufnahmevoraussetzungen gem. § 3 (1) a) oder b) nach der Aufnahme in den Verein wegfallen, verpflichtet, dies dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand entscheidet sodann im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen über einen eventuellen Ausschluss eines Mitglieds.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Verein zu richten. Mit diesem Antrag hat der Antragsteller zu versichern, dass er die Aufnahmevoraussetzungen des § 3 (1) a) oder b) erfüllt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands wird dem Antragsteller in Schriftform, im Falle der Ablehnung mit Begründung, mitgeteilt. Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aufnahme in den Verein abgelehnt wird, kann der Antragsteller Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands in Schriftform beim Verein eingehen. Über den Widerspruch entscheidet der Aufsichtsrat in der nächsten Aufsichtsratssitzung.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, eine Beratung zu Ihren Versicherungen zu erhalten. Einzelheiten zur Mitgliederberatung legt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat in einer Beratungsordnung fest. Zusätzliche Kosten entstehen dadurch nicht.

(2) Jedes Mitglied erhält kostenlos vom Verein herausgegebene Infoblätter, Broschüren und die „BdV-INFO“. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, auf eigene Kosten der „BdV-INFO“, die einer Mitgliederversammlung vorausgeht, eine gesonderte Beilage von maximal vier Seiten beizufügen. Die Beilage darf keinen werbenden Inhalt (im Sinne von kommerzieller Werbung oder Abwerbung) enthalten und nicht gegen Strafvor-schriften verstoßen. Der Vorstand kann im Einzelfall auf eine Kostenerstattung ganz oder teilweise verzichten.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben, wenn seit Beginn ihrer Mitgliedschaft drei Monate vergangen sind. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, sich über alle das Vereinsleben betreffenden Themen untereinander auszutauschen. Hierfür stellt der Verein den Mitgliedern eine geeignete Plattform zur Verfügung, z. B. in Gestalt eines Internet-Forums als Bestandteil der Homepage des Vereins. Der so ermöglichte Meinungsaustausch der Mitglieder unterliegt keiner wie auch immer gearteten Zensur.

(5) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedes Mitglied beantragen, dass – über einen von der Mitgliederversammlung jährlich auszuwählenden Dienstleister – Nachrichten und Mitteilungen unverzüglich und unverändert an alle Mitglieder oder vom Antragsteller festzulegende Gruppen von Mitgliedern versendet werden. Die Kosten trägt der Antragsteller, bei elektronischer Versendung bis maximal Euro 150,00 pro Versendung.

(6) Die Mitglieder haben die halbjährlichen Beiträge in der vom Aufsichtsrat festgesetzten Höhe im Voraus zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich mittels eines der BdV Verwaltungs GmbH zu erteilenden SEPA-Lastschriftmandats. Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag eines Mitgliedes den Beitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen, wenn die Entrichtung des Beitrags für das Mitglied eine persönliche Härte darstellt. Das Vorliegen einer persönlichen Härte ist zu jedem Beitragsstichtag zu prüfen.

(7) Für die Einzugsermächtigung gelten ab dem 1. Februar 2014 die Regeln des sogenannten SEPA (Single Euro Payments Area) Verfahrens, wobei die Vorabmitteilungsfrist für die Mitglieder auf 7 Kalendertage festgesetzt wird.

(8) Soweit der Verein nach der Satzung berechtigt ist, eine elektronische Versendung an die Mitglieder vorzunehmen, genügt das Einstellen des Dokuments oder der Dokumente in den personalisierten geschlossenen Mitgliederbereich. Das Mitglied wird per einfacher E-Mail über das Einstellen neuer Nachrichten informiert. Hat das Mitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse zum Zwecke der Kommunikation mit dem Verein mitgeteilt, darf der Verein ebenfalls entsprechend der Sätze 1 und 2 verfahren.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod;

b) durch Austritt, der dem Vorstand bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06. bzw. 31.12.) schriftlich mitzuteilen ist. Eine Austritts-erklärung kann erstmals ein Kalenderjahr nach Begründung der Mitgliedschaft unter Beachtung der vorstehenden Frist erfolgen. Die Schriftform ist bei einer Austrittserklärung in elektronischer Form oder per Telefax gewahrt. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Austrittserklärung beim Verein entscheidend;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung nach Ablauf der gesetzten Frist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das im Zeitpunkt der Streichung laufende Kalenderhalbjahr besteht auch im Falle der Streichung fort;

d) im Zeitpunkt des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;

e) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag des Vorstands zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere eine Tätigkeit im Widerspruch zu den Satzungszwecken, eine unsachliche Herabsetzung des Vereins in der Öffentlichkeit oder eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens. Der Ausschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Aufsichtsrats. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss und seine Begründung müssen dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, in Schriftform bekannt gegeben werden. Das Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Aufsichtsrat erheben. In diesem Fall wird die Mitgliederversammlung über den Widerspruch entscheiden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand und

c) der Aufsichtsrat.

§ 7
Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich soll in den ersten neun Monaten, an einem Samstag, eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Die jährliche Mitgliederversammlung soll nach den Maßgaben des § 32 Absatz 2 BGB nach Möglichkeit am Sitz des Vereins durchgeführt werden.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird über die Vereinszeitung eingeladen. Außerdem erhalten die Mitglieder auf elektronischem Weg spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung die Einladung nebst Tagesordnung und Angabe, wie sie ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Alle übrigen Unterlagen nebst Anträgen zur Mitgliederversammlung werden im Mitgliederbereich der vereinseigenen Homepage (Mitgliederportal) bekanntgegeben. Auf ausdrückliche Anforderung werden Einladung und Unterlagen auch postalisch übersandt.

(4) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Alle fristwahrend eingereichten Anträge werden, sofern nicht bereits anlässlich der Einladung zur Mitgliederversammlung geschehen, unverzüglich auf der Homepage des Vereins im Mitgliederbereich bekannt gemacht. Über jeden Antrag ist eine Beschlussfassung herbeizuführen.

(5) Initiativanträge in der Mitgliederversammlung sind zulässig,

(a) wenn diese schriftlich von mindestens fünf Mitgliedern gestellt werden und

(b) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, welcher der absoluten Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf.

Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Initiativantrags sein.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gezählt. Auf Antrag sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen.

(7) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet die Mitgliederversammlung, wenn diese keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.

(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach der Mitglieder-versammlung auf der Homepage des Vereins im gesicherten Mitgliederbereich zu veröffentlichen und kann von jedem Mitglied angefordert werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen eines Monats nach der Veröffentlichung erhoben werden.

(9) Die Mitgliederversammlung beteiligt sich an der Diskussion über die grundsätzliche strategische Ausrichtung der Geschäftspolitik und wirkt wie folgt an der Willensbildung mit:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Aufsichtsrats,

b) Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,

c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,

d) Wahl eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung entsprechend der für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Mit dem Abschlussprüfer wird vereinbart, dass dieser dem Aufsichtsratsvorsitzenden bei wesentlichen Feststellungen und Vorkommnissen unverzüglich zu berichten hat,

e) Beschluss über die Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder,

f) Beschluss über Satzungsänderungen,

g) Beschluss über den Finanzplan des Vorstands für das folgende Geschäftsjahr mit den geplanten Budgetansätzen,

h) Beschluss über andere vom Aufsichtsrat, vom Vorstand oder den Mitgliedern erbrachte Anträge,

i) Einzelweisungen an den Aufsichtsrat mit satzungsändernder Mehrheit,

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

k) Auflösung des Vereins.

§ 8
Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss der Mitglieder-versammlung oder des Aufsichtsrats oder des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Versammlungszwecks von mindestens einem Prozent der Mitglieder (Quorum) vom Vorstand einzuberufen.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf einen Samstag oder Sonntag einzuberufen, sofern Beschluss, Initiative oder Antrag gemäß § 8 (1) nicht ausdrücklich anders lauten. Die Einladung erfolgt binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen des § 8 (1) erfüllt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 7 soweit anwendbar entsprechend.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB wird entgeltlich tätig. Er besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, von denen einer durch den Aufsichtsrat zum Sprecher bestimmt wird. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(2) Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat. Die Bestellung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat vertritt insoweit den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist befugt, alle diejenigen Entscheidungen zu treffen, die sich ihrer Natur nach aus dem Vereinszweck sowie aus der Führung der Geschäfte ergeben.

(4) Über wesentliche Vorkommnisse hat der Vorstand außerhalb der turnusmäßigen Sitzungen dem Aufsichtsrat unverzüglich ausführlich zu berichten.

(5) Besondere Rechtsgeschäfte, die nach Art und Umfang in der Geschäftsordnung des Vorstands gem. § 9 (7) zu regeln sind, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

(6) Die Vorstandsmitglieder haften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind insbesondere die Aufgabenverteilung, die zustimmungspflichtigen Geschäfte nach § 9 (5) und das Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstands zu regeln. Sie bedarf der Genehmigung durch den Aufsichtsrat.

§ 10
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Aufsichtsratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Mitarbeiter oder Mitglieder des Vorstands können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine Funktionen in einer branchenähnlichen gewerblichen Einrichtung ausüben und haben den Aufsichtsrat bereits bei einer Gefahr von Interessenkonflikten unverzüglich umfassend zu informieren. Bei dauerhaften oder schwerwiegenden Interessenkonflikten muss das Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Der Verein darf an Aufsichts-ratsmitglieder keine Kredite vergeben. Alle Geschäfte zwischen dem Verein und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern sowie diesen nahestehenden Personen oder Unternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des gesamten Aufsichtsrats.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung gewählt, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Jedes Aufsichtsratsmitglied wird einzeln gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus, so wird in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche oder volle Amtszeit vorgenommen.

(4) Der Aufsichtsrat überwacht, unterstützt und berät den Vorstand; er hat keine Geschäftsführungsbefugnisse. Im Rahmen seiner Aufgaben ist der Aufsichtsrat berechtigt,

a) vom Vorstand durch Beschluss jederzeit Auskünfte und Berichte in allen wesentlichen Angelegenheiten zu verlangen.

b) bei kritischen Anlässen zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte mit Sonderprüfungen zu beauftragen.

c) zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres vom Vorstand ausgearbeiteten Geschäftsplan zu verabschieden, der die strategischen Grundsatzentscheidungen und Budgetansätze beschreibt.

d) den vierteljährlichen Geschäftsbericht einschließlich der notwendigen Abweichungen vom laufenden Geschäftsplan entgegenzunehmen.

e) Beschlussvorschläge zur Abschlussprüfung für die Mitgliederversammlung vorzubereiten und hierzu an der Auswahl des Wirtschaftsprüfers mitzuwirken. Während der Abschlussprüfung hält der Aufsichtsratsvorsitzende zum Prüfer Kontakt. Der Abschlussprüfer nimmt an den Beratungen über den Jahresabschluss teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung, falls der Aufsichtsrat keinen abweichenden Beschluss fasst.

f) Rechtsgeschäfte eines Vorstandsmitglieds, seiner Angehörigen oder eines ihm oder diesen nahestehenden Unternehmens mit dem Verein bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für die Aufsichtsratstätigkeit neben der Erstattung von Auslagen eine angemessene Vergütung, welche in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats niedergelegt ist. Diese Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder haften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

§ 11
Wissenschaftlicher Beirat

Der Verein kann zur Verfolgung seiner Zwecke einen Wissenschaftlichen Beirat einrichten. Das Nähere regelt eine vom Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats zu erstellende Geschäftsordnung.

§ 12
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der bei Abstimmung an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 13
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der bei Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung von Verbraucherinteressen zu verwenden hat.

(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 14
Satzungsänderung in besonderen Fällen

Unabhängig von der Eintragung der vorstehenden Satzung wird hiermit als gesonderte Satzungsänderung beschlossen:

(1) Vom Vereinsregister zur Ermöglichung einer Eintragung geforderte Satzungs-änderungen können bis zum Inkrafttreten der vorstehenden Satzung der Vorstand nach § 9 der bisherigen Satzung und ab dem Inkrafttreten der vorstehenden Satzung der Aufsichtsrat nach § 10 dieser Satzung einstimmig beschließen.

(2) Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift vorgenommene Satzungsänderung ist in der nächsten „BdV-INFO“ zu veröffentlichen und auf der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung erneut zur Abstimmung zu stellen.

§ 15
Datenschutz

Der Verein legt die Grundzüge der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung in einer gesonderten Datenschutzordnung fest. Die Datenschutzordnung wird im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat vom Vorstand beschlossen.

 

Satzung als PDF-Download

Datenschutzordnung als PDF-Download

Beratungsordnung als PDF-Download

Beitragsordnung als PDF-Download

 

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie auf dem Informationsportal Deine Daten. Deine Rechte. unseres Kooperationspartners Digitale Gesellschaft e. V..

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