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Servicethemen | 12.02.2020

Sturmschäden – so klappt‘s mit der Versicherung

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Das Orkantief Sabine hat mit heftigen Unwettern über Deutschland gewütet. Die Sturmböen von bis zu 177 km/h hatten nicht nur Ausfälle im Bahn- und Luftverkehr zur Folge, sondern auch erhebliche Schäden an Privatbesitz. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) verrät, wie sich betroffene Verbraucher*innen verhalten sollten, damit eine rasche Schadenregulierung durch den Versicherer erfolgt. „Besonders wichtig ist es, den Versicherer schnellstmöglich über den Eintritt des Schadens zu informieren“, erläutert BdV-Pressesprecherin Bianca Boss. „Oft ist es sinnvoll, sich im ersten Schritt telefonisch an die Schadenabteilung des Versicherers zu wenden.“ Außerdem sind Versicherte dazu verpflichtet, mögliche weitere Schäden abzuwenden.

Nach einem Unwetterschaden muss der Versicherer unverzüglich (schnellstmöglich) über den Eintritt des Schadens informiert werden. Dies sollte in Textform erfolgen. „Die Praxis zeigt jedoch, dass es empfehlenswert ist, sich zuerst direkt telefonisch an die zuständige Schadenabteilung des Versicherers zu wenden,“ so Boss. Die Versicherung schickt den Geschädigten dann ein Schadenformular zu und erläutert, was im Schadenfall zu beachten ist.

Versicherungsnehmer*innen haben eine Schadensminderungspflicht. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Folgeschäden abzuwenden. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Loch im Dach abgedichtet werden muss, damit der Schaden nicht größer wird.

Die Schäden sollten zudem mit Fotos gut dokumentiert werden. „Von den beschädigten Gegenständen sollte eine genaue Aufstellung gemacht werden und auch Personen, die den Schaden bezeugen können, können hilfreich sein“, erklärt Boss. Falls Schäden vor der Erstellung eines Gutachtens behoben werden müssen – beispielsweise weil das Haus sonst unbewohnbar wäre – sollte das unbedingt mit dem Versicherer abgesprochen werden.

Wichtig: Den Nachweis, dass ein versicherter Sturmschaden entstanden ist – also mindestens Windstärke acht geherrscht hat – müssen Versicherungsnehmer*innen erbringen. Hier hilft die Windmessung durch die Wetterämter. Reicht dies nicht aus, sollten sich Betroffene die örtliche Tagespresse von den Tagen, an denen Sturm geherrscht hat, besorgen. Ist dennoch strittig, ob der Sturm Windstärke acht erreicht hat oder nicht, kann man dies beim Deutschen Wetterdienst (Hotline: 0180 2 913 913) erfragen oder unter www.dwd.de/wettergutachten feststellen.

Weitere wichtige Hinweise finden sich im kostenlosen Infoblatt „Unwetter“.

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