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Servicethemen | 04.12.2017

Kündigungsfrist in der Kfz-Versicherung verpasst

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Die heiße Phase der Jagd nach dem günstigsten Kfz-Versicherer ist nun für die meisten vorbei – der 30. November ist verstrichen. Wer jetzt erst in Erfahrung bringt, dass sein Auto woanders besser und günstiger zu versichern wäre, hat dennoch Möglichkeiten zu wechseln, darauf weist der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hin. „Auch wer die reguläre Kündigungsfrist verpasst hat, hat noch fünf Möglichkeiten, aus dem Vertrag zu kommen“, so BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

Kündigungsfrist verpasst? Nun gibt es noch fünf Möglichkeiten, aus dem Vertrag zu kommen:

  1. Der Versicherer hat den Beitrag erhöht, ohne die Leistungen zu verbessern. Die Kündigung ist dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats möglich, nachdem ihm die Mitteilung des Versicherers über die Prämienerhöhung zugegangen ist. Die Kündigung ist sofort wirksam, d. h. der Versicherungsvertrag endet mit Zugang der Kündigung beim Versicherer, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
  2. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen geändert. Die Kündigung ist dem Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen möglich, nachdem ihm die Mitteilung des Versicherers über die Bedingungsänderung zugegangen ist. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.
  3. Es ist ein Versicherungsfall in der Kfz-Haftpflichtversicherung eingetreten. Die Kündigung muss bis zum Ablauf eines Monats erfolgen, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht verweigert hat. Hierbei kann der Versicherte den Zeitpunkt wählen, zu dem die Kündigung wirksam werden soll - sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
  4. Es ist ein Versicherungsfall in der Kfz-Kaskoversicherung eingetreten. Die Kündigung muss bis zum Ablauf eines Monats erfolgen, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder endgültig abgelehnt hat. Auch hier kann der Versicherte den Zeitpunkt wählen, zu dem die Kündigung wirksam werden soll - sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
  5. Wechsel des Fahrzeugs. Wenn während der Versicherungsperiode ein Fahrzeug abgemeldet und ein anderes Fahrzeug neu angemeldet wird, kann der Versicherte den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen.

„Wichtig ist, dass man vor der Kündigung des alten Vertrages auf Nummer sicher geht und woanders bereits guten Versicherungsschutz für sein Auto bekommen hat . Nicht, dass man nachher ohne Kaskoschutz oder mit einer Haftpflichtversicherung mit nur einer sehr geringen Versicherungssumme in Höhe der gesetzlichen Deckungssumme dasteht“, gibt Boss zu bedenken.

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