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Sachversicherung | 03.12.2015

Kündigungsfrist in der Kfz-Versicherung verpasst?

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Die meisten Kfz-Versicherungsverträge sind zum Ende des Kalenderjahres kündbar. Die reguläre Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres ist zum jetzigen Zeitpunkt somit verstrichen. Autobesitzer müssen sich teuren Kfz-Versicherungen jedoch nicht geschlagen geben. „Verbraucher, denen in den kommenden Tagen eine Rechnung samt Beitragserhöhung ins Haus flattert, können ihr Sonderkündigungsrecht ausüben und somit doch noch mehr Geld sparen“, gibt Bianca Boss, Pressereferentin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV), zu bedenken.

Nachdem der Verbraucher von der Beitragserhöhung erfahren hat, kann er innerhalb eines Monats den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres doch noch kündigen. Da der Versicherungsnehmer in der Beweispflicht ist, dass die Kündigung fristgerecht beim Versicherer eingegangen ist, empfiehlt es sich, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung zu richten.

Wichtig: Die Kündigung eines bestehenden Vertrages sollte erst dann ausgesprochen werden, wenn sicher ist, dass der benötigte Schutz auch bei einer anderen Versicherung zu bekommen ist. Nicht, dass der Verbraucher nachher ohne Versicherungsschutz dasteht. „Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist zwar eine Pflichtversicherung und muss daher dem Kunden angeboten werden, bei der Kaskoversicherung gilt dies aber nicht. Da kann dem Kunden also der Versicherungsschutz versagt werden“, darauf weist Boss hin.

Wichtiger als ein geringer Versicherungsbeitrag sind jedoch gute Versicherungsbedingungen. Im BdV-Merkblatt zur Kfz-Versicherung gibt es weitere wichtige Tipps und Hinweise zum richtigen Versicherungsschutz.

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