10.07.2025

Wenn der Versicherer kündigt – so bleibt der Schutz erhalten

Bund der Versicherten e. V. (BdV) erklärt, wie Versicherte auf eine Kündigung reagieren können

Hamburg - Wenn nicht die Versicherten kündigen, sondern der Versicherer, kann das drastische Folgen haben. Wer etwa nach einem Schadenfall keine neue Versicherung findet, steht plötzlich ohne Schutz da. „Eine Kündigung durch den Versicherer stellt Versicherte vor zwei Probleme: Sie verlieren ihren Versicherungsschutz und erhalten von anderen Versicherern häufig keine Vertragsangebote mehr – oder nur mit stark eingeschränkten Leistungen“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss. In solchen Fällen ist es wichtig, nicht abzuwarten, sondern zügig zu handeln.

Denn unter Umständen lässt sich eine Kündigung noch abwenden. Einige Versicherer sind bereit, einen bestehenden Vertrag fortzuführen, wenn bestimmte Anpassungen vorgenommen werden. Bei einer sogenannten Vertragssanierung kann etwa eine Selbstbeteiligung vereinbart oder eine bereits bestehende Selbstbeteiligung vorübergehend erhöht werden. Auch der Ausschluss einzelner Leistungen kann im Einzelfall eine Lösung sein – sofern der übrige Schutz bestehen bleibt und das ausgeschlossene Risiko tragbar ist. „Beispielsweise lässt sich der Schutz für ein mitversichertes Fahrrad in der Hausratversicherung streichen. Wird dagegen angeboten, in der Wohngebäudeversicherung künftig auf den Schutz bei Leitungswasserschäden zu verzichten, sollten Versicherte das Angebot nicht akzeptieren“, sagt Boss.

Wenn sich der Versicherer nicht auf eine Vertragssanierung einlässt und an der Kündigung festhält, kann eine sogenannte Kündigungsumkehr eine adäquate Lösung sein. In diesem Fall kündigt nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person selbst – und zwar bevor die Kündigung des Versicherers wirksam wird. Das erhöht die Chancen auf eine neue Versicherung. „Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Versicherer sind Versicherte auf das Entgegenkommen ihres Versicherers angewiesen und sollten aktiv das Gespräch suchen“, sagt Boss. Anders sieht es bei einer außerordentlichen Kündigung aus – etwa nach einem Schadenfall: In solchen Fällen können Versicherte einfach ihrerseits kündigen und für die eigene Kündigung ein früheres Wirksamwerden festlegen als der Versicherer. Denn bei wechselseitigen Kündigungen gilt stets die, die zuerst wirksam wird.

Bei der Antragstellung für einen neuen Vertrag gilt: Ehrlichkeit zahlt sich aus. Frühere Schäden oder Kündigungen sollten immer korrekt angegeben werden – falsche Angaben können später den Versicherungsschutz kosten. Mit rechtzeitig eingeholten Angeboten und der Bereitschaft zu Kompromissen lässt sich oft auch bei Vorschäden oder Kündigungen eine passende Absicherung finden.

Detaillierte Hinweise zum richtigen Umgang mit einer Kündigung durch den Versicherer finden Verbraucher*innen im kostenlosen BdV-Infoblatt „Kündigung durch den Versicherer“.


Nahaufnahme einer Hängebrücke

Über den BdV

Als waschechte NGO treten wir vom Bund der Versicherten e. V. seit unserer Gründung im Jahr 1982 für die Rechte der Versicherten ein. Mit rund 43.000 Mitgliedern bilden wir ein Gegengewicht zur Versicherungslobby und sind damit eine der wichtigsten Verbraucherschutzorganisationen Deutschlands.