Alle sechs Minuten ein Einbruch
Bund der Versicherten e. V. (BdV) rät zu einer guten Dokumentation für die Hausratversicherung
Hamburg - In Deutschland wird alle sechs Minuten in Häuser und Wohnungen eingebrochen. 2024 zählten die Versicherer rund 90.000 Fälle, etwa so viele wie im Vorjahr. Der finanzielle Schaden stieg jedoch weiter: Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft belief sich die Schadenssumme auf 350 Millionen Euro, 20 Millionen mehr als im Jahr zuvor. „Bei wertvollem Besitz kann eine Hausratversicherung sinnvoll sein, um sich gegen die finanziellen Folgen eines Einbruchdiebstahls abzusichern. Um im Versicherungsfall auch wirklich Geld vom Versicherer zu erhalten, zahlt sich eine präzise Dokumentation aus“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.
Kommt es zu einem Einbruch, muss der Versicherer schnellstmöglich über den Eintritt des Schadens informiert werden. Versicherer verlangen dann von den Betroffenen eine sogenannte Stehlgutliste. Diese sollte möglichst detailliert und vollständig sein. „Versicherte sollten daher ihren Besitz regelmäßig überprüfen, fotografieren und Rechnungsbelege aufbewahren. So lassen sich im Schadenfall Beweisschwierigkeiten gegenüber der Versicherung vermeiden“, sagt Boss. Darüber hinaus müssen Betroffene nach einem Einbruchdiebstahl Anzeige bei der Polizei erstatten. Die von der Polizei vergebene Tagebuchnummer beziehungsweise das Aktenzeichen ist gemeinsam mit der Stehlgutliste bei der Versicherung einzureichen, damit der Wert der gestohlenen oder beschädigten Gegenstände beziffert werden kann. Es empfiehlt sich, die Auflistung des Hausrats regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen. Außerdem sollte die vereinbarte Versicherungssumme dem Wiederbeschaffungswert des Hausrats entsprechen. Bei werterhöhenden Neuanschaffungen oder wertmindernden Verkäufen ist die Versicherungssumme dementsprechend anzupassen. Dabei sollte stets der Neuwert der Gegenstände angesetzt werden.
Es ist außerdem wichtig, dem Versicherer zu melden, wenn die Wohnung für längere Zeit unbewohnt ist oder die Alarmanlage entfernt wird. Die Meldung einer solchen Gefahrerhöhung gehört zu den sogenannten Obliegenheiten der Versicherungsnehmer*innen. Je nach den Versicherungsbedingungen müssen sie sogar schriftlich gemeldet werden. „Versäumen Versicherte dies, kann der Versicherer im Schadenfall die Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern“, sagt Boss. Was als meldepflichtige Gefahrerhöhung gilt, ist nicht einheitlich geregelt. Versicherte sollten daher in ihre Versicherungsbedingungen schauen oder direkt beim Versicherer nachfragen.
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