Fehlerhafte Belehrungen bei Fondspolicen aus Liechtenstein bieten Chance auf Rücktritt
Bund der Versicherten e. V. (BdV) prüft Rücktrittsrecht bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen aller Liechtensteiner Lebensversicherer
In der Hoffnung auf gute Renditen haben viele Bundesbürger*innen in fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen aus Liechtenstein investiert. Das böse Erwachen kommt für zahlreiche von ihnen jedoch mit den jährlichen Standmitteilungen oder spätestens bei Ablauf ihrer Verträge. Wegen Kursverlusten und hoher Kosten bleibt die Rendite deutlich hinter den Erwartungen zurück. Teilweise liegt sie sogar unterhalb der eingezahlten Prämien. „Versicherte können ihre Verluste schmälern, indem sie von ihrem Vertrag zurücktreten, was unter gewissen Voraussetzungen möglich ist“, erläutert BdV-Vorstandssprecher Stephen Rehmke. „Eine komplette Rückabwicklung von schlecht performenden liechtensteinischen Fondspolicen ist auch für deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher möglich. Wir stehen ihnen dabei zur Seite und prüfen, ob ein Rücktrittsrecht besteht.“
Ein Rücktritt lohnt sich in der Regel, wenn die einbezahlte Prämie höher ist als das Policenguthaben, das noch vorhanden ist oder nach Kündigung des Versicherungsvertrags ausbezahlt wurde. Ein Rücktrittsrecht besteht bei fehlerhafter Belehrung des Versicherers. Im liechtensteinischen Recht gibt es zwei Varianten: Den Rücktritt wegen Informationsdefiziten und ein zusätzliches voraussetzungsloses Rücktrittsrecht nur bei Lebensversicherungen. Beide Rücktrittsrechte können bei fehlerhafter Belehrung noch Jahre nach Kündigung und Ablauf der jeweiligen Frist geltend gemacht werden.
Bei Liechtensteiner Fondspolicen gibt es höchstrichterliche Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshof (OGH) zugunsten der Versicherten. „Die liechtensteinische Rechtsprechung zur Rücktrittsmöglichkeit ist deutlich verbraucherfreundlicher als die deutsche“, sagt Rehmke.
Der BdV hilft betroffenen Verbraucher*innen und prüft die Rücktrittsbelehrungen der Fondspolicen. Gegen Honorar klärt der Verbraucherschutzverein, ob ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist und erläutert, wie ein solches Recht gegen die Versicherungsunternehmen nach Liechtensteiner Recht – und mithilfe einer dort ansässigen Rechtsanwaltskanzlei – durchgesetzt werden kann. Kommt es zu einer anwaltlich begleiteten gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Fondspolicen-Anbieter, steht der BdV den Betroffenen weiter unterstützend zur Seite.
Nach aktueller Rechtslage in Liechtenstein erhalten die Versicherten bei einer Rückabwicklung ihre eingezahlten Beiträge zurück zuzüglich 5 % Zinsen für die letzten drei Jahre. Betroffen sind alle Fondspolicen ab 01.01.2002 – beispielsweise bei Swiss Life Liechtenstein, Liechtenstein Life Assurance AG oder der Vienna-Life Lebensversicherung AG.