8.5.2024

Nicht krankenversichert wegen zu hoher Beiträge – was tun?

BdV rät zum Gespräch mit dem Versicherer und einem Tarifwechsel

In Deutschland gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss daher entweder eine gesetzliche (GKV) oder eine private Krankenversicherung (PKV) haben. Dennoch haben nicht alle Bürger*innen eine Krankenversicherung abgeschlossen, wie jüngst in den Medien beispielsweise über den Schauspieler Heinz Hoenig zu lesen war. „Insbesondere für Selbständige oder freiberuflich tätige Menschen können die Krankenversicherungsbeiträge aufgrund unregelmäßiger oder schwankender Einkommen unbezahlbar werden. Wer seine PKV-Beiträge dann nicht mehr zahlen kann, sollte auf jeden Fall das Gespräch mit dem Versicherer suchen und seinen Tarif umstellen“, rät Bianca Boss, Vorständin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). Der Versicherer darf auch bei Zahlungsrückständen dem Versicherten aufgrund der Versicherungspflicht nicht kündigen.

Während die Krankenkassenbeiträge in der GKV von der Höhe des Erwerbseinkommens abhängen, richten sich die Prämien der PKV nach den versicherten Leistungen, dem Alter und dem Gesundheitszustand. Kostensteigerungen werden von der PKV durch regelmäßige Erhöhungen der Prämien und/oder Selbstbehalte an ihre Versicherten weitergegeben.

Diese Optionen haben PKV-Versicherte

Der Basistarif kann sich für PKV-Versicherte anbieten, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind. Ihre Prämie reduziert sich dann auf die Hälfte des GKV-Höchstbeitrags. Können Versicherte auch die reduzierte Prämie nicht zahlen, übernimmt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen weiteren Anteil oder sogar die komplette Prämie. Mit einem Wechsel in den Basistarif des eigenen PKV-Versicherers haben PKV-Versicherte ein Leistungsangebot, das mit jenem der GKV in Art, Umfang und Höhe weitgehend vergleichbar ist. Basistarifversicherte leisten die gleichen Zuzahlungen wie gesetzlich Versicherte. Sie können sich nur von Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten behandeln lassen, die eine kassen(zahn)ärztliche Zulassung haben. Möglich ist jederzeit ein Wechsel in den Basistarif desselben Unternehmens.Versicherte, die schon vor 2009 in der PKV versichert waren, können dagegen beispielsweise nur bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts in diesen wechseln.

Der leistungsschwächere Standardtarif steht nur langjährigen und älteren Versicherten offen, die vor dem 1. Januar 2009 in die PKV gewechselt sind und weitere Voraussetzungen erfüllen, wenn sie einen prämiengünstigen Tarif benötigen. Er kann dann eine Option sein, wenn Versicherten

  • ein Wechsel in andere normale Tarife des Versicherers nicht genügend Entlastung bringt,
  • die Prämie für den leistungsstärkeren Basistarif zu hoch ist,
  • und sie eine Leistungsreduzierung in Kauf nehmen.

Auch hier ist eine staatliche Bezuschussung – bei Hilfebedürftigkeit – möglich.

Gut zu wissen: Bevor man einen Wechsel in den Basis- oder Standardtarif vornimmt, sollte man prüfen: Ist der Verbleib oder Wechsel in andere normale Tarife des eigenen Krankenversicherers eine geeignete Lösung, da diese oftmals leistungsumfänglicher sind. Wer hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts ist, kann dabei grundsätzlich auch zu diesen PKV-Tarifen eine staatliche Bezuschussung bekommen.

Daher sollte man sich vor einem solchen Schritt neutral und unabhängig beraten lassen.

Mehr dazu im BdV Infoblatt „PKV-„Sozialtarife“.

Wer als privat krankenversicherte Person über mehrere Monate die Prämie nicht zahlt, kann vom Versicherer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in den Notlagentarif umgestellt werden. Der Notlagentarif erstattet nur die Behandlungskosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Kinder und Jugendliche werden die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie von Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen erstattet. Die Prämie liegt durchschnittlich bei ca. 135 Euro im Monat (PKV-Verband, April 2024). Während der Versicherung im Notlagentarif entfallen Selbstbeteiligung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse. Zudem kann der Versicherer verlangen, dass Zusatzversicherungen, wie z. B. eine Krankentagegeld- oder eine Kurtagegeldversicherung, ruhen.

Wichtig zu wissen: Eine Umstellung in den Notlagentarif erfolgt jedoch nicht, wenn eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts besteht. Hilfebedürftige können dann in den Basistarif wechseln – ggf. sogar gänzlich kostenfrei.


Nahaufnahme einer Hängebrücke

Über den BdV

Als waschechte NGO treten wir vom Bund der Versicherten e. V. seit unserer Gründung im Jahr 1982 für die Rechte der Versicherten ein. Mit rund 43.000 Mitgliedern bilden wir ein Gegengewicht zur Versicherungslobby und sind damit eine der wichtigsten Verbraucherschutzorganisationen Deutschlands.