Feuerschäden an Weihnachten: Wer zahlt, wenn die Tanne brennt?
Von Adventskranzkerzen bis zu Heizquellen wie Teelichtöfen – das Brandpotenzial zur besinnlichen Zeit ist hoch. „Kommt es in der Weihnachtszeit tatsächlich zum Brand, spielt die Privathaftpflichtversicherung die größte Rolle. Für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ist außerdem die Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Eigene Möbel und Co. sind über die Hausratversicherung abgesichert“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss. Dennoch gibt es keine Garantie, dass Versicherer komplett für die Schäden aufkommen. Daher sollten Kerzen und andere potenzielle Brandquellen nie unbeaufsichtigt gelassen werden.
Greift ein Feuer vom Adventskranz auf Möbel oder Vorhänge über, kann es schnell zu einem großen Schaden kommen. Für Mieter*innen kann ein Brandschaden sehr teuer werden, insbesondere, wenn Mietsachen in Mitleidenschaft gezogen werden. Mit Mietsachen ist das festverbaute Inventar wie die Badewanne, Fußböden oder die Einbauküche gemeint. „Deshalb sollten Mieter*innen darauf achten, dass in ihrer Privathaftpflichtversicherung Mietsachschäden – einschließlich Wohnräumen, Gebäuden und Grundstücken – in ausreichender Höhe versichert sind“, sagt Boss.
Haus- und Wohnungseigentümer*innen sollten eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Sie ersetzt in solchen Fällen durch Feuer oder Löschwasser entstandene Schäden direkt am Haus wie an Türen, dem Mauerwerk oder auch am festverklebten Parkettboden. Die Hausratversicherung kommt für Schäden auf, die beispielsweise durch Feuer oder Löschwasser an allen beweglichen Sachen wie Möbeln, Kleidung oder Weihnachtsgeschenken entstehen.
Gute Tarife verzichten auf Einwand der groben Fahrlässigkeit
Damit die Versicherer bei der Schadenregulierung keine Abzüge vornehmen, ist es wichtig, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. „Gute Tarife verzichten vollständig auf das Recht, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wir empfehlen daher, dass in den Versicherungsverträgen der Einschluss solcher Schäden bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme besteht“, sagt Boss.
Andernfalls kann es passieren, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt, wenn Versicherte ihre Kerzen unbeaufsichtigt brennen lassen. In solchen Fällen wird der/dem Versicherungsnehmer*in zumeist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorgeworfen und die Entschädigungsleistung würde gekürzt. Doch auch wenn die Versicherung bei Brandschäden leistet, sollten Versicherte dies nicht als Freifahrtschein für Unachtsamkeit begreifen. Oberste Priorität haben Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen, um Brandschäden zu vermeiden.
Verletzten sich eingeladene Verwandte, Bekannte oder Freund*innen bei einem Brand – fügt also die versicherte Person einer anderen Person Schaden zu –, greift die Privathaftpflichtversicherung. „Die Versicherungssumme sollte mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen. Schließlich haften Sie grundsätzlich mit ihren Einkünften und Vermögen“, sagt Boss.
Weitere Informationen und worauf man beim Abschluss noch achten sollte, finden Verbraucher*innen in den BdV-Infoblättern Privathaftpflichtversicherung, Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung.