Im Freibad bestohlen? Wann die Versicherung zahlt und wann nicht
Bund der Versicherten e.V. (BdV) klärt über Versicherungsschutz im Freibad auf
Die hochsommerlichen Temperaturen locken derzeit viele Badegäste an. Leider deponieren viele ihre Wertsachen unbedacht auf der Freibadwiese, während sie sich im Wasser abkühlen. „Badegäste können nicht immer mit Versicherungsschutz rechnen, wenn sie im Freibad bestohlen werden. Die Hausratversicherung zahlt bei Raub, räuberischer Erpressung und Einbruchdiebstahl“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.
Lassen Badegäste ihre Wertsachen unbeaufsichtigt auf der Liegewiese oder einem anderen Ort im Freibad liegen und werden bestohlen, fällt dies unter den sogenannten ‚einfachen Diebstahl‘. In einem solchen Fall sehen Bestohlene von ihrer Hausratversicherung keinen müden Cent – unabhängig davon, ob diese eine Außenversicherung enthält, die vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befindliche Wertsachen schützt.
Auch Badegäste, die ihre Wertsachen in einem Spind einschließen, der im Freien steht, gehen leer aus. „Sind die Wertsachen jedoch in einem Spind eingeschlossen, der sich in einem Gebäude des Schwimmbads befindet, stehen die Chancen besser: Bricht eine Person den Spind auf, handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl. Dieser ist, ebenso wie ein Raub, von der Hausratversicherung gedeckt“, sagt Boss.
Werden Badegäste mit Drohungen wie ‚Geld und Handy her oder es knallt!‘ zur Herausgabe ihrer Wertsachen gedrängt, stuft die Hausratversicherung dies als räuberische Erpressung ein und würde den Verlust zum Neuwert erstatten.
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