22.11.2017

Fallstricke beim Wechsel der Kfz-Versicherung

BdV gibt Tipps, auf was man beim Wechsel achten sollte

Nur noch wenige Tage, dann läuft die reguläre Kündigungsfrist zur Kfz-Versicherung ab - der 30. November naht. „Doch wer jetzt überstürzt den Versicherer wechselt, könnte im Nachhinein ein böses Erwachen erleben“, so Bianca Boss, Pressesprecherin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). Der BdV weist darauf hin, dass bei einem Wechsel zum Beispiel eventuelle Sondereinstufungen für Zweitwagen wegfallen können. Der Schreck und Ärger ist nachher groß, wenn sich das vermeintlich günstige Angebot dann doch als teurer herausstellt. Daher sollte manches beachtet werden.

Wird von einem Versicherer eine Sondereinstufung zum Beispiel für einen Zweitwagen vorgenommen, dann wird die Sondereinstufung bei einem Wechsel dem neuen Versicherer nicht mitgeteilt. An den neuen Versicherer werden nur der tatsächliche Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn sowie belastende Schäden übermittelt.

Der Rabattschutz ist schon eine tolle Sache, denn ist ein Schaden angefallen, bleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr dank ihm dennoch in der bisherigen Schadenfreiheitsklasse. Es erfolgt also keine Zurück- aber auch keine Weiterstufung. Das Problem: Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur der Schadenfreiheitsrabatt bestätigt, der ohne Rabattschutz erfahren wurde. Es wird somit eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes beim neuen Kfz-Versicherer vorgenommen. „Wer das nicht weiß, zahlt also drauf“, erklärt Boss.

Auch bei einem Versichererwechsel mit einem schadenbelasteten Vertrag gibt es einiges zu bedenken, denn die bisherige Versicherungsgesellschaft bestätigt dem Nachversicherer immer den Vertragsverlauf. Anhand dieser Informationen erfolgt beim Nachversicherer die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse. Bei einem Schaden im laufenden Versicherungsjahr erfolgt eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes gemäß Rückstufungstabelle. Von Versicherer zu Versicherer kann diese Rückstufungstabelle variieren, was bei einem Versichererwechsel unter Umständen zu einer schlechteren Einstufung des Schadenfreiheitsrabattes führen kann. „Wechselwillige sollten also bei der Angebotseinholung auch auf diese Punkte achten, sonst kann es richtig teuer werden und die angedachte Ersparnis ist hin“, so die Verbraucherschützerin.


Nahaufnahme einer Hängebrücke

Über den BdV

Als waschechte NGO treten wir vom Bund der Versicherten e. V. seit unserer Gründung im Jahr 1982 für die Rechte der Versicherten ein. Mit rund 43.000 Mitgliedern bilden wir ein Gegengewicht zur Versicherungslobby und sind damit eine der wichtigsten Verbraucherschutzorganisationen Deutschlands.