27.4.2023

Haftet jemand, wenn ein Versicherungsmakler eine/n Kund*in falsch beraten hat und insolvent wird?

Im Rahmen der Mitgliederberatung hatten wir folgende interessante Frage zu lösen: Eines unserer Mitglieder wurde in der Vergangenheit nachweislich von einem Versicherungsmakler hinsichtlich einer kapitalbildenden Lebensversicherung falsch beraten. Als das Mitglied den Versicherungsmakler u. a. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte, stellte sich leider heraus, dass dieser mittlerweile insolvent war und nicht mehr existierte. Daraufhin fragte uns das Mitglied, wen es noch in Anspruch nehmen bzw. gegen wen es einen möglichen Schadensersatzanspruch geltend machen könnte.

Nur diese Frage wird hier beleuchtet:

Wer haftet für eine Falschberatung, wenn ein Versicherungsmakler insolvent ist?

Existiert ein Versicherungsmaklerbetrieb nicht mehr, weil dieser in die Insolvenz gegangen ist, können betroffene Kund*innen z. B. einen möglichen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Falschberatung nicht mehr gegen diesen geltend machen und durchsetzen.

Jedoch können sich betroffene Kund*innen in diesem speziellen Fall direkt an den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des insolventen Versicherungsmaklerbetriebs wenden. Sie können gegenüber diesem Versicherer z. B. einen Schadensersatzspruch wegen einer Falschberatung des Versicherungsmaklers geltend machen.

Normalerweise kann sich eine betroffene geschädigte Person nicht direkt an den Vermögenschadenhaftpflichtversicherer des Schädigers – hier des Versicherungsmaklers wenden. Wird allerdings über das Vermögen eine/r Versicherungsnehmer*in – wie z. B. einem Versicherungsmakler – das Insolvenzverfahren eröffnet (oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt) hat eine durch einen Versicherungsmakler falsch beratene und geschädigte Person ausnahmsweise einen Direktanspruch gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer. Dabei hat der Versicherer einen Schadensersatz in Geld zu leisten. Dieser Direktanspruch ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) normiert (§ 115 VVG).

Was kann man tun, wenn einem der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer nicht bekannt ist?

Kennen betroffene Kund*innen den Vermögenschadenhaftpflichtversicherer des insolventen Versicherungsmaklerbetriebes nicht und können ihn auch nicht mehr über diesen erfahren, können sie wie folgt vorgehen:

Insolvenzverwalter*in bzw. das Insolvenzgericht müssen Auskunft über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und dessen Versicherer geben können. Diesen kann man über das zuständige Insolvenzgericht am (ehemaligen) Firmensitz des Versicherungsmaklerbetriebes erfragen. Auf der Website neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/index.jsf stellen alle Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland ihre Insolvenzverfahren online. Die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) dagegen darf darüber keine Auskünfte erteilen.

Handlungshinweise

Grundsätzlich: Im Rahmen eines Vermittlungsgespräches über eine Versicherung mit Versicherungsmaklern sollte man darauf achten, dass immer ein Beratungsprotokoll erstellt und ausgehändigt wird. Hierauf besteht ein gesetzlicher Anspruch. Diesem Protokoll sollte der wesentliche Inhalt des Gespräches entnehmbar sein und v. a. hervorgehen, welche Punkte den beratenen Verbraucher*innen besonders wichtig sind und der Vertrag erfüllen muss. Das Protokoll ist vom Vermittler zu unterzeichnen. Im Zuge des Beratungsgespräches sollte man auch den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers erfragen und samt Versicherungsscheinnummer notieren.

Bei Insolvenz des Versicherungsmaklers: Wer einen Schadensersatzanspruch wegen einer Falschberatung eines Versicherungsmaklers gegen dessen Vermögenschadenhaftpflichtversicherer geltend machen möchte, weil der Makler insolvent ist, sollte sich eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Versicherungsrecht suchen. Diese kann man z. B. über anwaltauskunft.de/anwaltssuche finden. Für eine erste rechtliche Einschätzung können sich Mitglieder des BdV an unsere Mitgliederberatung wenden.

BdV hilft!

Als Mitglied können Sie sich gut und fair über unsere Mitgliederverträge versichern. Das ist aber noch längst nicht alles: Wir ermitteln auf Wunsch Ihren Versicherungsbedarf und beraten Sie unabhängig. Wir prüfen Ihre bestehenden Verträge und empfehlen Ihnen bei Bedarf faire und günstige Anbieter.

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Jens Trittmacher, Stellungnahmen, Infoblätter und Musterverfahren

Über mich

Hallo, mein Name ist Jens Trittmacher. Seit Berufsbeginn treiben mich private Versicherungsthemen um, v.a. Personenversicherungen und insbesondere die private Krankenversicherung. Nach meiner Ausbildung bei der NOVA Krankenversicherung a. G. absolvierte ich mein Jurastudium und Rechtsreferendariat in Hamburg. Danach war ich lange als Versicherungsberater in eigener Kanzlei tätig. Seit über 15 Jahren gehöre ich als Volljurist zum BdV-Team. Ab Juni 2008 leitete ich die Beraterabteilung und ab 2012 auch die Abteilung Research. Seit 2014 setze ich schwerpunktmäßig in der Abteilung strategische Planung und interne Beratung das fort, was ich zuvor begann. Ich gestalte die verbraucherpolitische Ausrichtung des BdV mit und entwickle u. a. fachliche Inhalte für Stellungnahmen und Infoblätter sowie Ideen für Musterverfahren. Besonders wichtig ist mir, den Verbraucher*innen Gehör zu verschaffen.