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Servicethemen | 09.05.2018

Unwettergefahr an Himmelfahrt

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Nach dem sommerlichen Start in den Mai könnte es pünktlich zu Himmelfahrt in vielen Teilen Deutschlands zu Unwettern mit Starkregen kommen. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) klärt auf, welche Versicherungen zahlen und wie sich Verbraucher*innen im Schadenfall verhalten sollten. „Eine Wohngebäude- und Hausratversicherung reicht allein nicht aus, um sich gegen Unwetterschäden zu schützen“, mahnt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss. Schäden durch Starkregen sind beispielsweise nur durch eine zusätzliche Elementarschadenversicherung gedeckt.

Die Hausrat- beziehungsweise Wohngebäudeversicherung sichert Sturmschäden ab, wenn der Sturm die Schadenursache bildet. „Schäden am Haus, beispielsweise abgedeckte Dächer werden dann durch die Gebäudeversicherung gezahlt“, erläutert Boss. Zudem sind auch Folgeschäden am Gebäude abgesichert, wenn etwa durch das vom Sturm beschädigte Dach Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Beschädigte Möbel und andere bewegliche Gegenstände werden über die Hausratversicherung ersetzt. Sturmschäden am Auto sind nur dann abgesichert, wenn eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung besteht. „Damit die Versicherungen bei Sturm leisten, muss mindestens Windstärke 8 (rund 63 km/h) geherrscht haben“, so die Verbraucherschützerin.

Die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung sichert allerdings keine Schäden ab, die durch Überschwemmung aufgrund von Witterungsniederschlägen oder einen durch diese Ursache hervorgerufenen Rückstau entstehen. „Ein vollgelaufener Keller kann beispielsweise erhebliche Folgeschäden nach sich ziehen. Diese sind aber nur dann versichert, wenn eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf sogenannte Elementarschäden vereinbart wurde“, schildert Boss.

Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen, die durch Blitzschlag entstehen, sind in vielen Hausrat- und Gebäudeversicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Einige Versicherungsunternehmen bieten jedoch eine entsprechende Erweiterung der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung an – einige sogar ohne Beitragszuschlag. „Achten Sie hierbei auf die sogenannten Entschädigungsgrenzen, mit denen viele Anbieter ihre Leistung begrenzen. Mindestens fünf Prozent der Versicherungssumme sollten es bei dieser Art von Schäden sein“, erläutert die Versicherungsexpertin.

Im Schadenfall gilt es, einiges zu beachten: So muss das Versicherungsunternehmen unverzüglich über den Unwetterschaden informiert werden. Die Versicherten haben im Fall eines Sturmschadens zudem den Nachweis zu erbringen, dass mindestens Windstärke 8 geherrscht hat. Dazu kann man die Windmessungen und -aufzeichnungen der Wetterämter nutzen. Ist das nicht möglich, gelten Beweiserleichterungen. Hierfür ist es hilfreich, eigene Schäden und Schäden in der Umgebung mit Fotos zu dokumentieren und diese sowie aktuelle Presseberichte dem Versicherungsunternehmen zuzuleiten.

Weitere wichtige Tipps und Hinweise für Geschädigte hat der BdV in seinem „Infoblatt Unwetter“ gesammelt.

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