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Servicethemen | 06.07.2021

Reisezeit heißt Haus allein

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Nach dem langen Flug ins heiß ersehnte Reiseziel fällt es einem siedend heiß ein: Das E-Bike auf der Terrasse ist nicht angeschlossen! Und war nicht ein Unwetter fürs eigene Bundesland angekündigt? Ob Urlauber*innen in einem solchen Fall direkt einen Rückflug buchen sollten oder sich auf ihre Versicherungen verlassen können - der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hilft.

Die meisten Dinge, die man vor seinem Urlaub auf der Terrasse oder im Garten liegen lässt, sind tendenziell weniger wertvoll, wie Kinderspielzeug, ein alter Gartenstuhl oder ein dekoratives Windlicht. Werden sie gestohlen oder beschädigt, schmälert deren Wiederbeschaffung den Geldbeutel eher weniger.

Allerdings kann es durchaus sein, dass ein wertvolles Fahrrad oder ein teurer Grill auf der Terrasse steht. Solche Dinge möchte man nach einer teuren Reise ungern neu anschaffen. Ganz allgemein gilt dann: Alles, was sich am sogenannten Versicherungsort befindet, ist über die Hausratversicherung bei bestimmten Gefahren geschützt. Mit dem Versicherungsort ist die im Versicherungsschein angegebene Wohnung oder das Haus gemeint. Dazu gehören auch Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Selbiges gilt für Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen, die der/die Versicherungsnehmer*in ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt. Außerdem müssen sich solche Räume auf dem Grundstück der versicherten Wohnung oder dem Haus befinden.

Diebstahl nicht gleich Diebstahl

Die genannten Gefahren schließen unter anderem Einbruchdiebstahl ein, nicht aber den einfachen Diebstahl. Das bedeutet: „Wenn ein Dieb oder Einbrecher Gegenstände von der Terrasse stiehlt, ist das kein Einbruchdiebstahl. Es bestünde somit kein Versicherungsschutz. Viele Versicherer bieten aber Tarife an, die auch den einfachen Diebstahl bestimmter Gegenstände mitversichern“, so Boss.

Fahrräder immer gut absichern – auch auf der Terrasse

Wird ein teures Fahrrad oder E-Bike auf der Terrasse ohne Sicherung durch ein Schloss abgestellt, gilt dies als Risikoausschluss. Die Hausratversicherung würde nicht für den Schaden aufkommen. „Schließen Versicherte ihre Fahrräder, Pedelecs beziehungsweise E-Bikes aber in verkehrsüblicher Weise an und haben bei den Bedingungen darauf geachtet, dass auch der einfache Diebstahl mitversichert ist, bekommen sie das Zweirad zum Neuwert erstattet“, erklärt Boss. Allerdings verstecken sich in den Bedingungen oftmals Vorgaben darüber, welche Schlossarten Versicherte verwenden müssen.

Losen Hausrat in Innenräume bringen

Im Hinblick auf Unwetter kann es vorkommen, dass der eigene Hausrat von einem Sturm erfasst oder vom Hagel stark beschädigt wird. „Schäden durch die Naturgefahr Sturm sind nur von der Hausratversicherung abgedeckt, wenn es sich um einen Sturm im versicherungsrechtlichen Sinne handelt, also eine Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Stundenkilometern. Dann wären Schäden von der Hausratversicherung abgedeckt. Allerdings gilt das nur für Gegenstände, die am Gebäude befestigt sind wie Markisen. Alle anderen Gegenstände müssen sich während des Sturms in der Wohnung oder dem Haus befunden haben“, so Boss.

BdV-Tipp: Weitaus kostspieligere Unterfangen als Schäden am Hausrat sind Schäden am Haus wie dem Dach oder Fenstern. Daher sollten Verbraucher*innen auch in erster Linie an eine Wohngebäudeversicherung denken (weitere Infos finden Sie hier).

Bei Außenversicherung auf Deckelung achten

Vertragsbestandteil jeder Hausratversicherung ist zudem die sogenannte Außenversicherung. Mit ihr ist alles geschützt, was sich nur ‚vorübergehend‘ – unternehmensindividuell definiert, oftmals drei Monate – außerhalb des Versicherungsorts befindet. Also beispielsweise elektronische Geräte wie Tablet oder Smartphone, die Versicherte beispielsweise während ihres Urlaubs oder einer Campingtour mitnehmen. „Bei der Außenversicherung sollten Versicherte aber berücksichtigen, dass die Entschädigungsleistung gedeckelt ist, beispielsweise auf zehn Prozent der Versicherungssumme“, so Boss. Außerdem greift die Außenversicherung nicht bei Naturgefahren wie Sturm oder Starkregen.

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