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Servicethemen | 12.07.2022

Der nächste Starkregen kommt bestimmt…

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Alle warten darauf und hoffen doch, dass es nicht wieder passiert. Dennoch zeigen die Wetterprognosen: Stürme, Starkregen und Überschwemmungen sind Naturkatastrophen, mit denen wir jährlich rechnen müssen. Auch in diesem Sommer können z. B. wieder erhebliche Witterungsniederschläge wie Starkregen oder auch Überschwemmungen durch Flüsse, die über die Ufer treten, dazu führen, dass Böden überflutet werden und Wassermassen in Häuser eindringen. „Wir erklären, was Betroffene im Schadenfall beachten sollten, um möglichst keine Probleme mit der Versicherung zu bekommen“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Ist man als Hausbesitzer*in in der glücklichen Lage, über eine Elementarschadenversicherung zusätzlich zu der bestehenden Wohngebäude- und Hausratversicherung zu verfügen, sollte man im Schadensfall wie folgt vorgehen:

Nach einem Unwetterschaden muss dieser unverzüglich, also schnellstmöglich, der Versicherung gemeldet werden. Dies sollte schriftlich erfolgen, die Praxis zeigt aber, dass es empfehlenswert ist, sich zuerst telefonisch an die zuständige Schadenabteilung des Versicherers zu wenden. „Notieren Sie sich dann noch für weiteren Schriftverkehr die Schadennummer und den Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben“, sagt die Verbraucherschützerin.

Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer Betroffenen erlaubt, dieses zu verändern. Das ist wichtig, weil der Versicherer ein Recht hat, sich ein Bild von dem Schaden zu machen. Mit Fotos sollten die Schäden am Gebäude und am Hausrat dokumentiert und eine genaue Aufstellung der beschädigten und zerstörten Gegenstände erstellt werden. Auch Zeug*innen können hilfreich sein.

Falls Betroffene Schäden vor der Erstellung des Gutachtens durch die Versicherung beheben müssen, weil das Haus sonst unbewohnbar wäre, sollte das unbedingt mit dem Versicherer abgesprochen werden. Dokumentiert werden muss außerdem, wie die Schäden behoben werden. Entsprechende Rechnungen von Handwerkerfirmen müssen dringend aufbewahrt werden. Sofern man beschädigte Teile entsorgen will, gilt das Gleiche.

Wollen Versicherungsnehmer*innen eigene Sachverständige zur Begutachtung des Schadens hinzuziehen, müssen sie diese Kosten grundsätzlich selbst tragen. „Das ist wichtig zu wissen, denn die Versicherung trägt generell nur die Kosten für von ihr beauftragte Sachverständige“, erklärt Boss. Außerdem können Versicherungsnehmer*innen die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Höhe des Schadens verlangen oder ein solches zwischen ihnen und dem Versicherer vereinbart werden. Aber auch dann trägt jede Partei die Kosten für Sachverständige selbst, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Wichtig: Versicherungsnehmer*innen haben eine Schadenminderungspflicht. Sie müssen also Notmaßnahmen ergreifen, um eine Vergrößerung des Schadens und weitere Schäden abzuwenden. Dies bedeutet, dass beispielsweise zerbrochene Fenster abgedichtet oder Hausratgegenstände im Keller möglichst in Sicherheit gebracht werden müssen, damit der Schaden nicht größer wird. „Ihr Leben müssen Sie jedoch nicht gefährden und selber versuchen, das Loch im Dach bei Windstärke 9 zu schließen“, sagt Boss.

Der BdV alle wichtigen Informationen zum Thema Elementarschadenversicherung auf einer Website zusammengetragen. Der Verbraucherschutzverein fordert in seinem Positionspapier ein kollektives Pflichtsystem, das die Bundesländer zusammen mit der Versicherungswirtschaft als Poollösung bereitstellen und durch einen Zuschlag auf die Grundsteuer finanzieren.

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