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BdV | 21.03.2018

Allianz beendet rechtswidrige Zuwendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen

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Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat die Praxis der Allianz, ihre Neukunden und -kundinnen nach Abschluss eines Versicherungsvertrages über PAYBACK zu belohnen, beanstandet. Grund: Der Geldwert liegt deutlich über der zulässigen Höhe von 15 Euro. Nachdem der BdV die Allianz über diese nach seiner Auffassung rechtswidrige Praxis informiert hat, hat die Allianz nun reagiert und die Belohnung auf den Gegenwert von 15 Euro abgesenkt.

Seit dem 29.07.2017 ist es Versicherungsunternehmen untersagt, zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses Belohnungen oder Geschenke zu versprechen, die einen Gesamtwert von 15 Euro überschreiten und nicht zur dauerhaften Senkung des Versicherungsbeitrags verwendet werden.

Viele Versicherer kooperieren mit Bonusprogrammanbietern, wie bspw. der PAYBACK GmbH: für jeden Vertragsabschluss erhalten die Versicherungsnehmer eine bestimmte Zahl an PAYBACK-Punkten gutgeschrieben. Die PAYBACK-Punkte können in Waren oder Dienstleistungen umgetauscht werden. Auch eine Barauszahlung ist möglich. Hierbei entsprechen 5.000 PAYBACK-Punkte einem Gegenwert von 50 Euro.

Auch die Allianz gehört u. a. dazu. Sie hat über ihre Versicherungsgesellschaften Allianz Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft, Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft und ihre Online-Tochter AllSecur Deutschland AG den Abschluss von Verträgen über PAYBACK mit PAYBACK-Punkten belohnt, deren Gegenwert 15 Euro eindeutig überschritten hatte. „Wer online z. B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Allianz abgeschlossen hat, wurde dafür über PAYBACK mit 5.000 Punkten belohnt. Das entspricht 50 Euro und ist nach unserer Auffassung ein Rechtsverstoß und damit nicht akzeptabel“, erläutert BdV-Stabstellenleiter Constantin Papaspyratos die Kooperation von Allianz und Payback.

„Wir begrüßen die Einsicht der Allianz. Leider scheint die überwiegende Zahl der Mitbewerber diesem Beispiel nicht zu folgen und verstößt nach wie vor gegen das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot“, stellt Constantin Papaspyratos fest.

Hinsichtlich der anderen Versicherer prüft der Bund der Versicherten e. V. das weitere Vorgehen.

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