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Servicethemen | 23.01.2024

Tief Jitka fegt über Deutschland: Welche Versicherung bei Sturmschäden zahlt

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Es wird stürmisch: In der Nacht auf Mittwoch zieht das Tief Jitka mit teilweise schweren Sturmböen über Deutschland. Verbraucher*innen sollten für solche Schadenfälle ausreichend versichert sein. „Bei Sturmschäden greift je nach Schaden die Hausrat- beziehungsweise Wohngebäudeversicherung oder die Teil- oder Vollkaskoversicherung. Damit die Versicherung auch wirklich zahlt, ist es allerdings wichtig, sich im Schadenfall korrekt zu verhalten“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Verbraucher*innen sollten vor jedem Sturm ihr Hab und Gut sichern, also beispielsweise lose Gegenstände stets in den Innenräumen lagern oder entsprechend sichern. „Kommt es dennoch zu Sturmschäden, greifen die Hausrat- beziehungsweise Wohngebäudeversicherung nur, wenn es sich um einen Sturm im versicherungsrechtlichen Sinne handelt. Also eine Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Stundenkilometern beziehungsweise Windstärke 8 erreicht wurde“, sagt Boss. Die Hausratversicherung umfasst Beschädigungen an Möbeln und anderen beweglichen Gegenständen. Sturmschäden am Haus, wie beispielsweise ein abgedecktes Dach oder ein zerstörter Schornstein, sind ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Auch etwaige Folgeschäden am Gebäude sind hierüber abgesichert. Möchte man sich zusätzlich vor den finanziellen Folgen von Überschwemmung, Schneedruck, Lawinen oder Erdrutschen, Rückstau oder Erdbeben schützen, kann man dies über die Elementarschadenversicherung tun.

Hat man für sein Auto eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen, ist es gegen Sturmschäden durch herabfallende Äste oder Dachziegel versichert. Die reine Kfz-Haftpflichtversicherung reicht hier nicht aus.

Im Falle eines Sturmschadens ist es wichtig, schnell und vor allem korrekt zu handeln. „Grundsätzlich müssen Betroffene Unwetterschäden, egal welcher Art, unverzüglich der Versicherung melden. Zum einen schriftlich. Besser ist es jedoch, sich zusätzlich telefonisch an die zuständige Schadenabteilung des Versicherers zu wenden“, sagt Boss. Für den weiteren Schriftverkehr sollten die Schadennummer sowie der Name des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin aus der Schadenabteilung notiert werden.

Damit der Versicherer sich ein Bild von dem Schaden machen kann, müssen Betroffene das Schadenbild so lange unverändert lassen, wie der Versicherer es vorschreibt. Betroffene sollten die Schäden am Gebäude und am Hausrat außerdem mit Fotos dokumentieren und eine genaue Aufstellung der beschädigten und zerstörten Gegenstände erstellen. Auch Zeug*innen können hilfreich sein.

„Falls Betroffene die Schäden vor der Erstellung des Gutachtens beheben müssen, weil das Haus sonst unbewohnbar wäre, sollten sie das unbedingt mit dem Versicherer absprechen. Dann müssen die behobenen Schäden ebenfalls dokumentiert und entsprechende Rechnungen von Handwerkerfirmen aufbewahrt werden“, sagt Boss. Sofern man beschädigte Teile entsorgen will, gilt das Gleiche.

Wollen Versicherungsnehmer*innen eigene Sachverständige zur Begutachtung des Schadens hinzuziehen, müssen sie diese Kosten grundsätzlich selbst tragen. Das ist wichtig zu wissen, denn die Versicherung trägt generell nur die Kosten für von ihr beauftragte Sachverständige. Außerdem können Versicherungsnehmer*innen die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Höhe des Schadens verlangen oder es kann ein solches zwischen ihnen und dem Versicherer vereinbart werden. Aber auch dann trägt jede Partei die Kosten für Sachverständige selbst, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Wichtig: Versicherungsnehmer*innen haben eine Schadenminderungspflicht. Sie müssen also Notmaßnahmen ergreifen, um eine Vergrößerung des Schadens und weitere Schäden abzuwenden. Dies bedeutet, dass beispielsweise zerbrochene Fenster abgedichtet werden muss, damit der Schaden nicht größer wird. „Ihr Leben müssen Sie jedoch nicht gefährden und selber versuchen, das Loch im Dach bei Windstärke 9 zu schließen“, sagt Boss.

Wichtige Hinweise zum Verhalten im Schadenfall und weitere Informationen gibt es hier im BdV-Infoblatt „Unwetter“.

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