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Lebens- und Rentenversicherung | 27.06.2018

Revision gegen Überschusskürzung bleibt erfolglos

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Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) ist mit seiner Revision im Kampf gegen die Überschusskürzung in der Lebensversicherung erwartungsgemäß vor dem  Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Der BdV hatte ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Az. 9 S 46/16) angefochten. „Wie wir erwartet haben, bestätigt der Bundesgerichtshof, dass das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) richtig angewendet wurde, ohne die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst zu prüfen. Das obliegt dem Bundesverfassungsgericht, an das wir uns hierzu auch noch wenden wollen“, sagt BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein. Der BGH hat jedoch an das LG Düsseldorf zurückverwiesen, um klären zu lassen, ob im konkreten Fall ein erhöhter Sicherungsbedarf bestand und somit eine Kürzung der Bewertungsreserven angezeigt war. „Wir haben einen langen Atem und werden daher bis zur letzten Instanz gegen das Pfuschgesetz kämpfen“, so Kleinlein. „Wir prüfen, ob uns dieses BGH-Urteil schon jetzt einen direkten Weg zum höchsten Gericht ermöglicht.“

Das Verfahren betrifft ca. 90 Millionen Lebensversicherungsverträge, darunter viele Kapitallebensversicherungen, Riester- und Rürup Renten sowie Direktversicherungsverträge der Betrieblichen Altersvorsorge. Hintergrund ist, dass der BdV im Jahr 2016 aus abgetretenem Recht eines Versicherungsnehmers Klage gegen die zum ERGO-Konzern gehörende Victoria Lebensversicherung erhoben hat. Dabei ging es im Wesentlichen um die gegenüber den Versicherten erheblich gekürzten Bewertungsreserven. Dies sind noch nicht realisierte Kapitalanlagegewinne. Sie müssen zumindest anteilig den Kund*innen zugutekommen, da diese Gewinne aus den von den Versicherungsnehmer*innen eingezahlten Geldern erwirtschaftet werden. Das im Sommer 2014 in Kraft getretene LVRG hatte der Versicherungswirtschaft die merkliche Kürzung dieser den Kund*innen zustehenden Bewertungsreserven ermöglicht.

In erster Instanz hatte das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 50 C 356/16) und in zweiter Instanz auch das LG Düsseldorf (Az. 9 S 46/16) die Klage des BdV abgewiesen. Durch die heutige Zurückweisung der Revision hat der BGH nun deutlich gemacht, dass auch er keine grundsätzlich unrechtmäßige Benachteiligung der Versicherungsnehmer*innen erkennt und sich dabei darauf stützt, dass das LVRG korrekt angewendet wurde.

„In der Verhandlung hat das Gericht angedeutet, dass das Versicherungsunternehmen zukünftig nachweisen muss, warum es eine Kürzung der Bewertungsreserven vorgenommen hat“, erläutert Kleinlein und ergänzt: „Das heißt, in einem Punkt haben wir verloren, in einem anderen gewonnen."

Daher geht es jetzt erst einmal beim LG Düsseldorf in die Verlängerung. Danach prüft der BdV den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde. „Aus unserer Sicht geht es um die Enteignung von Millionen von Kunden. Die vom LVRG gedeckte Kürzung der Bewertungsreserven ist ein nicht zu tolerierender Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht aller Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer“, erläutert Kleinlein. Ziel des BdV ist daher eine Änderung und Anpassung des LVRG durch den Gesetzgeber zugunsten aller Versicherungsnehmer*innen.

BdV-Tipp: Betroffene Verbraucher*innen von bereits gekündigten oder abgelaufenen Verträgen können lediglich ihren Versicherer anschreiben und um Unterbrechung der Verjährung bitten. So halten sie ihre Ansprüche bei einem späteren positiven Urteilsspruch aufrecht. Der passende Musterbrief des BdV kann hier kostenlos heruntergeladen werden.

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