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Sachversicherung | 15.12.2017

Winterreifenpflicht – oder nicht?!

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Mit dem Wintereinbruch in einigen Bereichen Deutschlands taucht sie wieder auf – die Frage nach der Winterreifenpflicht. Gibt es sie oder gibt es sie nicht und welche Auswirkung hat das Fahren ohne Winterreifen auf die Versicherung? Klar ist, einen Stichtag, ab wann Autofahrer mit Winterreifen fahren müssen, gibt es nicht. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) – Deutschlands größter Verbraucherschutzverein, wenn es um private Versicherungen geht – weist aber darauf hin, dass eine situative Winterreifenpflicht besteht, denn die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass bei „winterlichen Wetterverhältnissen“ die Verwendung von Matsch- und Schnee-Reifen Pflicht ist. „Fahrer, die bei Schnee und Eis nur mit Sommerreifen unterwegs sind, müssen im Schadenfall mit Leistungskürzungen in der Kaskoversicherung und einer Regressforderung in der Haftpflichtversicherung rechnen“, weist Bianca Boss, Pressesprecherin des BdV, hin.


Die Straßenverkehrsordnung ist eindeutig: Bei winterlichen Straßenverhältnissen muss mit Winterreifen gefahren werden. Seit 2017 gelten als Winterreifen nur noch solche Reifen mit Schneeflockensymbol. Reifen, die lediglich eine M + S Kennzeichnung aufweisen, dürfen noch bis zum 30. September 2024 bei winterlichen Verhältnissen gefahren werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 produziert worden sind.

Verursacht man bei schlechten Witterungsbedingungen mit Sommerreifen einen Unfall, prüft der Versicherer, ob der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat – also zum Beispiel mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Bei einem Vollkaskoschaden am eigenen Auto kann es dann zu einer Leistungskürzung kommen. Wird auch noch ein anderes Auto beschädigt, kann der Haftpflichtversicherer unter Umständen Zahlungen, die er an den Unfallgegner geleistet hat, bis zu einer Höhe von 5.000 Euro pro Obliegenheitsverletzung vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.

„Unser Tipp: Versicherte sollten beim Abschluss der Vollkaskoversicherung darauf achten, dass der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Dann nimmt der Versicherer im Schadenfall keinen Abzug der Leistung vor, sondern zahlt immer 100 Prozent“, erläutert Boss.

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