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Servicethemen | 29.11.2018

Weihnachtszeit ist Kerzenzeit

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Offene Flammen sind in der dunklen Jahreszeit sicherlich ein Zeichen von Gemütlichkeit, bergen aber auch Gefahren, die versichert sein sollten. Denn geht samt der Kerze auch das eigene Haus in Flammen auf, ist der finanzielle Schaden groß. „Die Wohngebäudeversicherung ist daher für Gebäudebesitzerinnen und Gebäudebesitzer unverzichtbar. Möbel, Kleidungsstücke und Co. sind über die Hausratversicherung abgesichert – gut, wer im Schadenfall beides hat“, darauf weist BdV-Pressesprecherin Bianca Boss hin. Der BdV gibt Tipps, welche Versicherung welchen Schaden bezahlt und worauf es in den Versicherungsbedingungen ankommt, damit die Schadenabwicklung möglichst unkompliziert verläuft.

Brandschäden durch unbeaufsichtigte Kerzen, die auf dem Adventskranz oder am Weihnachtsbaum brennen, verursachen jedes Jahr erhebliche Schäden an Hab und Gut.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen bieten im Fall eines Brandes den passenden Versicherungsschutz. Die Hausratversicherung ersetzt Schäden, die beispielsweise durch Feuer oder Löschwasser an allen beweglichen Sachen wie Möbeln, Kleidung oder Vorräten entstehen. Selbst die liebevoll arrangierten Geschenke unter dem Weihnachtsbaum sind mitversichert. Schäden direkt am Haus, wie z. B. an Türen, am Mauerwerk oder auch am festverklebten Parkettboden, werden von der Wohngebäudeversicherung ersetzt.

Eine Versicherung ist daher wichtig, entbindet jedoch nicht davon, auf die brennenden Kerzen Acht zu geben. „Denn lässt man diese Kerzen unbeaufsichtigt, kann der Versicherer im Schadenfall unter Umständen Leistungskürzungen vornehmen“, so Boss. Damit der Versicherer den Schaden zu 100 Prozent erstattet und keine Abzüge vornimmt, ist es wichtig, dass er ohne Ausnahmen auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Denn wenn die Gesellschaft generell auf diesen Einwand verzichtet, ist das für die Versicherten ein wesentlicher Vorteil: „Im Schadenfall werden dann trotzdem 100 Prozent des Schadens erstattet. So kann die Kerzenzeit sorgenfrei genossen werden“, freut sich die Verbraucherschützerin.

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