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Sachversicherung | 12.10.2016

Wechselwillige Jahreszeit in der Kfz-Versicherung

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Im Laufe des Oktobers geraten 45 Millionen Kfz-Besitzer auf der Suche nach dem günstigsten Versicherer wieder in einen wahren Wechsel-Wahn. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) rät aber allen Verbrauchern zur Vorsicht: Nicht der günstigste Beitrag, sondern gute Versicherungsbedingungen sind wichtig und vermeiden häufig Probleme im Schadensfall. So sollte z. B. der Verzicht auf die grobe Fahrlässigkeit in der Kasko-Versicherung enthalten sein. „Beim Wechsel gibt es außerdem einige weitere Fallstricke zu beachten, sonst kostet der Versicherungsschutz beim neuen Versicherer mehr als zuvor“, darauf weist BdV-Pressesprecherin Bianca Boss hin.

Hier die häufigsten Fallen:

Bei einem Wechsel bestätigt der bisherige Versicherer dem Neuen den Vertragsverlauf. Anhand dieser Informationen erfolgt die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse. Bei einem Schaden im laufenden Versicherungsjahr erfolgt eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes gemäß Rückstufungstabelle. Diese Tabelle kann von Versicherer zu Versicherer variieren. Dies kann bei einem Versichererwechsel unter Umständen zu einer schlechteren Einstufung des Schadensfreiheitsrabattes führen.

Wird von einem Versicherer eine Sondereinstufung zum Beispiel für ein Zweitwagen vorgenommen, wird diese bei einem Wechsel dem neuen Versicherer nicht mitgeteilt. An den neuen Versicherer werden nur der tatsächliche Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn sowie belastende Schäden übermittelt. Wenn man das als Verbraucher bei der Angebotseinholung über Vergleichsportale nicht berücksichtigt, kann es teuer werden!

Ist ein belastender Schaden angefallen, bleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen Schadensfreiheitsklasse, wenn ein sogenannter Rabattschutz vereinbart wurde. Es erfolgt keine Zurück- aber auch keine Weiterstufung. Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur der Schadensfreiheitsrabatt bestätigt, der ohne Rabattschutz erfahren wurde. Es wird somit eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes beim neuen Kfz-Versicherer vorgenommen.

Weitere Tipps und Hinweise zum Thema „Versichererwechsel – wann und wie“ können Verbraucher dem kostenlosen Merkblatt entnehmen.

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