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Sachversicherung | 16.02.2018

Was Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer bei Eis und Schnee beachten sollten

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Der Winter ist da und er hält sich hartnäckig. Damit jeder die kalte Jahreszeit genießen kann und Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn Rohre zerbersten oder die Nachbarin bzw. der Nachbar auf der Auffahrt eine Rutschpartie hinlegt, gibt der Bund der Versicherten e. V. (BdV) Tipps und Hinweise, was in der Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung beachtet werden sollte. „Sowohl Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer als auch Mieterinnen und Mieter sollten zumindest eine Privathaftpflichtversicherung haben, falls jemand auf ihrem Grundstück zu Schaden kommt und Ansprüche stellt“, erklärt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, aber oft auch Mieterinnen und Mieter, müssen die Wege vor dem Haus und der Wohnung frei von Schnee und Eis halten. Kommen sie ihrer Räum- und Streupflichtpflicht nicht nach, weil sie zum Beispiel zur Arbeit gehen, müssen sie für entstandene Schäden haften. Diese Pflicht besteht für Mieterinnen/Mieter dann, wenn die Vermieterin bzw. der Vermieter die sogenannten Verkehrssicherungspflichten im Mietvertrag auf sie übertragen hat. Eine Privathaftpflichtversicherung ist daher sowohl für Mieterinnen und Mieter als auch für Eigentümerinnen und Eigentümer existenziell. Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die vermieten, im Haus nicht selbst wohnen und die Räum- und Streupflicht nicht wirksam auf eine Mieterin bzw. einen Mieter übertragen haben, sollten zusätzlich noch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. „Die Haftpflichtversicherung leistet bei berechtigten Ansprüchen, besitzt aber noch einen weiteren Vorteil: Der Versicherer wehrt unberechtigte Forderungen notfalls vor Gericht ab“, erläutert Boss.

Laut den Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung müssen unter anderem in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt und genügend häufig kontrolliert werden. Alternativ sind alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. All dies zu beachten ist wichtig, denn verletzt die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Bei lediglich grob fahrlässiger Verletzung kürzt sie die Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere der Schuld der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers entspricht. Außerdem kann der Versicherer den Vertrag bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.

Gemütliches Kerzenlicht gehört in die dunkle Jahreszeit - es birgt aber auch Gefahren, die versichert sein sollten. Brandschäden durch unbeaufsichtigte Kerzen verursachen jedes Jahr erhebliche Schäden. Für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer ist daher die Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Möbel, Kleidung, Vorräte und Co. sind über die Hausratversicherung abgesichert – gut, wer im Schadenfall beides hat. Eine Versicherung befreit jedoch nicht davon, auf die Kerzen acht zu geben.

Lässt man Kerzen unbeaufsichtigt brennen und führt dies zu einem Brandschaden am Wohngebäude und/oder an Hausratgegenständen, darf der Versicherer die Leistungen je nach Schwere der Schuld der Versicherten oder des Versicherten kürzen. „Damit die Versicherung den Schaden zu 100 Prozent erstattet und keine Abzüge vornimmt, ist es wichtig, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsfalls verzichtet“, so die Verbraucherschützerin Bianca Boss. Verzichtet die Gesellschaft also generell auf diesen Einwand, ist das für die Versicherte und den Versicherten ein wesentlicher Vorteil.

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